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Urteil

6 U 62/98

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1998:1210.6U62.98.00
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Tenor

Die Restitutionsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Klägerin: unter 40.000,00 DM.

Entscheidungsgründe
Die Restitutionsklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Klägerin: unter 40.000,00 DM. T a t b e s t a n d : Die Klägerin war Halterin eines geleasten Pkw, der am 19.07.1994 in C als parkendes Fahrzeug beschädigt wurde, als der Beklagte zu 1) (E) mit einem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw der Beklagten zu 2), den der Zeuge U2 angemietet hatte, gegen das Leasingfahrzeug stieß. In dem Rechtsstreit 2 O 285/95 LG Bochum (= 6 U 16/96 OLG Hamm) hat die Klägerin die Beklagten mit der Begründung auf vollen Schadensersatz in Anspruch genommen, es habe sich um einen normalen, vom Beklagten zu 1) fahrlässig verschuldeten Unfall gehandelt. Während der Beklagte zu 1) die Darstellung der Klägerin bestätigt hat, haben die Beklagten zu 2) und zu 3) zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vorgetragen, der Unfall sei in Absprache mit der Klägerin vom Beklagten zu 1) vorsätzlich herbeigeführt worden, was aus einer Reihe von Indizien zu folgern sei. Das Landgericht hat am 23.10.1995 die Klägerin und den Beklagten zu 1) zur Sachaufklärung gehört sowie Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Der Zeuge u hat bekundet, der Unfall sei unter seiner Mitwirkung von dem früheren Ehemann der Klägerin, dem Zeugen T, geplant und dementsprechend vom Beklagten zu 1) vorsätzlich verursacht worden. Das Landgericht hat sodann das Verfahren gegen den Beklagten zu 1) abgetrennt und die Beklagten zu 2) und zu 3) mit Urteil vom 13.11.1995 zu hälftigem Schadensersatz verurteilt. Es hat eine Unfallverabredung als bewiesen angesehen, jedoch als nicht bewiesen erachtet, daß die Klägerin selbst eingeweiht gewesen sei. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt, wobei sie ausschließlich die Rechtsauffassung des Landgerichts angegriffen hat, nicht jedoch die Beweiswürdigung. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.05.1996 hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (rrs 96, 339). Das gegen den Beklagten zu 1) und den Zeugen T wegen versuchten Versicherungsbetruges eingeleitete Strafverfahren 8 Js 198/95 der StA Bochum endete am 02.05.1997 mit einem Freispruch des Amtsgerichts Bochum, nachdem der Zeuge u in jenem Verfahren vor dem Amtsgericht ausgesagt hatte, er habe bei seiner Vernehmung durch das Landgericht Bochum vom 23.10.1995 im Zivilrechtsstreit falsch ausgesagt; tatsächlich wisse er von einer Unfallverabredung nichts. Das daraufhin gegen den Zeugen U eingeleitete Ermittlungsverfahren 8 Js 319/97 wegen falscher Verdächtigung und uneidlicher Falschaussage stellte die Staatsanwaltschaft Bochum am 07.08.1997 gem. § 154 Abs. 1 StPO vorläufig mit Rücksicht auf das gegen den Zeugen laufende Strafverfahren 36 Js 427/95 der StA Bochum ein, in dem dem Zeugen u.a. schwerer Menschenhandel, schwere räuberische Erpressung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zur Last gelegt wird. Mit der am 23.03.1998 erhobenen Restitutionsklage verfolgt die Klägerin nunmehr ihr Ziel weiter, wegen des Unfalls vom 19.07.1994 vollen Schadensersatz von den Beklagten zu 2) und zu 3) zu erhalten. Sie macht geltend, die Urteile des Landgerichts Bochum vom 13.11.1995 und des Senats vom 30.05.1996 beruhten auf einer Falschaussage des Zeugen u. Von der vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen u habe sie erst am 18.03.1998 Kenntnis erhalten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Senats 6 U 16/96 vom 30.05.1996 aufzuheben, das Urteil des Landgerichts Bochum 2 O 285/95 vom 13.11.1995 abzuändern und die Beklagten zu 2) und zu 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner a) an die L GmbH, T 5, ####1 G, vertreten durch die Geschäftsführer G M und K T, 61.561,47 DM nebst 4% Zinsen seit dem 18.09.1998 und b) an sie, die Klägerin, insgesamt 2.209,48 DM nebst 4% Zinsen seit dem 08.05.1995 zu zahlen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) beantragen, die Restitutionsklage abzuweisen. Sie erheben Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahme und behaupten, der Zeuge u habe am 23.10.1995 vor dem Landgericht Bochum nicht falsch ausgesagt. Der Senat hat die Klägerin zur Sachaufklärung gehört und Beweis erhoben durch Vernehung des Zeugen u. Wegen des Ergebnisses wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 10.09.1998 sowie 10.12.1998 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Restitutionsklage hat keinen Erfolg. An den Zulässigkeitsvoraussetzungen scheitert die Restitutionsklage nicht. Die Zuständigkeit des OLG Hamm folgt aus § 584 ZPO, weil der Senat in dem Rechtsstreit 2 O 285/95 LG Bochum = 6 U 16/96) als Berufungsgericht mit Urteil vom 30.05.1996 eine Sachentscheidung getroffen hat. Da die Klägerin geltend macht, der Zeuge u habe sich bei seiner Vernehmung durch das Landgericht Bochum am 23.10.1995 wegen uneidlicher Falschaussage strafbar gemacht, liegt der Restitutionsgrund des § 580 Ziff. 3 ZPO vor. Daß der Zeuge u nicht im Sinne des § 581 ZPO rechtskräftig wegen uneidlicher Falschaussage strafrechtlich verurteilt worden ist, steht der Zulässigkeit der Restitutionsklage nicht entgegen. Vielmehr folgt der Senat insoweit der Rechtsauffassung, der zufolge die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 1 StPO ausreicht (vgl. dazu Braun in Münchener Kommentar zur ZPO, § 581 Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 21. Auflage, § 581 Rn. 8). Obwohl der Senat in dem Berufungsverfahren 6 U 16/96 nicht über die Richtigkeit der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen u vom 23.10.1995 zu befinden hatte, beruht die Entscheidung des Senats vom 30.06.1996 auf dieser Aussage (vgl. dazu Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Auflage, § 580 Rn. 4; Braun a.a.O. § 580 Rn. 20, 33). Schließlich hat die Klägerin durch ihre eigenen Erklärungen sowie durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwaltes S vom 31.08.1998 hinreichend glaubhaft gemacht, daß sie nicht eher als einen Monat vor Einreichung der Restitutionsklage Kenntnis von der vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen u erlangt hat (§§ 586, 589 ZPO). Die somit zulässige Restitutionsklage ist jedoch schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht hat beweisen können, daß es sich bei der Aussage des Zeugen u vor dem Landgericht Bochum vom 23.10.1995 um eine Falschaussage gehandelt hat, also tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund besteht, der dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 30.05.1996 die Grundlage entzieht. Als Restitutionsklägerin ist die Klägerin beweispflichtig für das Bestehen eines Wiederaufnahmegrundes (vgl. BGHZ 85, 32, 29; Senat, Urteil vom 06.03.1995 6 U 40/94 ). Ist der Zeuge nicht wegen Falschaussage verurteilt, sind also die Voraussetzungen des § 581 ZPO nicht erfüllt, ist der Nachweis im Restitutionsverfahren zu führen. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Der Zeuge u hat zwar bei seiner Vernehmung durch das Amtsgericht Bochum am 02.05.1997 bekundet, seine Aussage vor dem Landgericht Bochum vom 23.10.1995 sei falsch gewesen. In gleicher Weise hat er sich bei seiner Vernehmung durch den Senat geäußert. Obwohl sich der Zeuge damit selbst einer Straftat bezichtigt hat, vermag ihm der Senat keinen Glauben zu schenken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erklärung des Zeugen, er habe sich durch seine Angaben vom 23.10.1995 an dem Zeugen T rächen wollen, sich inzwischen aber zur Richtigstellung entschlossen, weil er mit seiner damaligen Falschaussage einhergehende Nachteile des Beklagten zu 1) und des Zeugen U2 vermeiden wolle. Denn daß der Zeuge u seiner Persönlichkeit her keinerlei Gewähr für die Richtigkeit seiner Zeugenaussagen bietet, folgt schon aus seinen eigenen Angaben. Als zumindest ebenso naheliegend wie die Möglichkeit, daß der Zeuge am 23.10.1995 falsch ausgesagt hat, nur um sich an seinem langjährigen Freund, dem Zeugen T, zu rächen, muß es daher angesehen werden, daß er am 02.05.1997 vor dem Amtsgericht Bochum falsch ausgesagt hat, um auf einen Freispruch zugunsten des Zeugen T und des Beklagten zu 1) hinzuwirken. In gleicher Weise muß die nicht fernliegende Möglichkeit in Betracht gezogen werden, daß der Zeuge u nunmehr vor dem Senat falsch ausgesagt hat, um einer zwischen ihm, dem Beklagten zu 1) und dem Zeugen T im Jahre 1994 getroffenen Absprache zu einem Versicherungsbetrug letztlich doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Vor dem Hintergrund, daß der Zeuge u in dem Strafverfahren 36 Js 427/95 StA Bochum ohnehin mit der Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hat, erscheint auch die Strafbarkeit von Aussagedelikten nicht hinreichend geeignet, diesen Zeugen von einer Falschaussage abzuhalten. Als einziges Kriterium, das zur Bewertung der Aussage dieses Zeugen herangezogen werden kann, kann daher ausschließlich auf den objektiven Aussageinhalt abgestellt werden. Insoweit fällt auf, daß die Aussage vom 23.10.1995 eine Vielzahl von Details enthält, die für die Richtigkeit der damaligen Aussage sprechen. Jedenfalls sind die Bekundungen des Zeugen vor dem Amtsgericht Bochum vom 02.05.1997 und vor dem Senat vom 10.12.1998 nicht geeignet, die Richtigkeit der damaligen Aussage zu widerlegen. Da die Klägerin somit schon das Vorliegen eines Restitutionsgrundes nicht nachgewiesen hat, war die Restitutionsklage ohne erneute Verhandlung über die Hauptsache abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.