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Beschluss

15 W 444/98

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0107.15W444.98.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung abgeändert.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.08.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Arnsberg vom 29.07.1998 wird zurückgewiesen.

Aufgrund der am 13.11.1998 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars L in X (UR-Nr. /93) wird wegen eines dinglichen Anspruchs der Beteiligten zu 2) aus dem Recht Abt. III Nr. 5 des Grundbuchs auf

2.000.000,00 DM Grundschuldkapital

16 % Zinsen auf das Kapital seit dem 01.01.1995

erneut die Zwangsversteigerung folgender Grundstücke gemäß Bestandsverzeichnis angeordnet:

lfd. Nr. 1 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 380, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4, groß 4 a, 40 qm

lfd. Nr. 2 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 382, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4, groß 39 a, 36 qm

lfd. Nr. 3 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 399, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4, groß 3 qm

lfd. Nr. 4 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 406, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4, groß 2 a, 01 qm

lfd. Nr. 5 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 371, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 8 a, 60 qm

lfd. Nr. 6 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 386, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 24 a, 32 qm

lfd. Nr. 7 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 388, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 3 a, 83 qm

lfd. Nr. 10 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 383, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4 a, groß 19 a, 81 qm

lfd. Nr. 11 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 400, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4 a, groß 96 qm

lfd. Nr. 12 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 407, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4 a, groß 3 a, 01 qm

lfd. Nr. 13 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 315, Gebäude- und Freifläche, W-Str., groß 3 qm

lfd. Nr. 14 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 322, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 40 qm

lfd. Nr. 15 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 325, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 44 qm

lfd. Nr. 16 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 327, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 03 qm

lfd. Nr. 17 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 395, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 40 qm

lfd. Nr. 18 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 396, Gebäude- und Freifläche, W-Str., groß 14 qm

lfd. Nr. 19 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 330, Gebäude- und Freifläche, W-Str., groß 11 qm

Dieser Beschluß gilt zugunsten der Gläubigerin als Be-schlagnahme des Versteigerungsobjekts.

Die weiteren Maßnahmen zur Ausführung der Anordnung werden dem Amtsgericht übertragen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000.000.00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung abgeändert. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.08.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Arnsberg vom 29.07.1998 wird zurückgewiesen. Aufgrund der am 13.11.1998 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars L in X (UR-Nr. /93) wird wegen eines dinglichen Anspruchs der Beteiligten zu 2) aus dem Recht Abt. III Nr. 5 des Grundbuchs auf 2.000.000,00 DM Grundschuldkapital 16 % Zinsen auf das Kapital seit dem 01.01.1995 erneut die Zwangsversteigerung folgender Grundstücke gemäß Bestandsverzeichnis angeordnet: lfd. Nr. 1 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 380, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4, groß 4 a, 40 qm lfd. Nr. 2 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 382, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4, groß 39 a, 36 qm lfd. Nr. 3 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 399, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4, groß 3 qm lfd. Nr. 4 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 406, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4, groß 2 a, 01 qm lfd. Nr. 5 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 371, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 8 a, 60 qm lfd. Nr. 6 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 386, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 24 a, 32 qm lfd. Nr. 7 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 388, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 3 a, 83 qm lfd. Nr. 10 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 383, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4 a, groß 19 a, 81 qm lfd. Nr. 11 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 400, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4 a, groß 96 qm lfd. Nr. 12 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 407, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4 a, groß 3 a, 01 qm lfd. Nr. 13 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 315, Gebäude- und Freifläche, W-Str., groß 3 qm lfd. Nr. 14 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 322, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 40 qm lfd. Nr. 15 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 325, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 44 qm lfd. Nr. 16 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 327, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 03 qm lfd. Nr. 17 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 395, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 40 qm lfd. Nr. 18 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 396, Gebäude- und Freifläche, W-Str., groß 14 qm lfd. Nr. 19 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 330, Gebäude- und Freifläche, W-Str., groß 11 qm Dieser Beschluß gilt zugunsten der Gläubigerin als Be-schlagnahme des Versteigerungsobjekts. Die weiteren Maßnahmen zur Ausführung der Anordnung werden dem Amtsgericht übertragen. Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000.000.00 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin der eingangs genannten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 22.04.1993 (UR-Nr. /93 Notar L in X) verkaufte sie diese sowie weitere Grundstücke an die B in X. Die gesamte Grundstücksfläche war bzw. sollte entsprechend dem Bebauungsplan "N" der Stadt B mit einem Gewerbepark bebaut werden. Der mit insgesamt 13.386.882,00 DM vereinbarte Kaufpreis sollte in mehreren Teilbeträgen nach Maßgabe jeweils bestimmter Fälligkeitsvoraussetzungen gezahlt werden. In § 9 des Vertrages bevollmächtigte die Beteiligte zu 1 ) die Käuferin, Grundpfandrechte zur Kaufpreisfinanzierung vor Eigentumsumschreibung mit folgenden Maßgaben zu bestellen: "Der Käufer tritt seine Ansprüche auf Auszahlung der durch diese Grundpfandrechte gesicherten ... Kredite an den Verkäufer ab mit der Maßgabe, daß sie ... zur Bezahlung des Kaufpreises zu verwenden sind. Deshalb dürfen Gläubiger diese Grundpfandrechte bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Eigentumsumschreibung des Vertragsbesitzes auf den Käufer nur als Sicherheit für solche Zahlungen verwenden, mit denen der Kaufpreis bezahlt wird." Die von der Käuferin vertretene Beteiligte zu 1) bestellte in notarieller Urkunde vom 17.05.1993 (UR-Nr. /93 Notar L) eine Gesamtgrundschuld über 10.000.000 DM nebst 16 % Zinsen zugunsten der C-Bank in N, lastend an den eingangs genannten sowie weiteren Grundstücken, und unterwarf sich und den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke hinsichtlich der Grundschuld samt Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das jeweilige Grundstück. Die notarielle Urkunde enthält zu Ziff. 8 folgende Regelung: "Der Gläubiger dieses Grundpfandrechts wurde darauf hingewiesen, daß im Kaufvertrag über den Pfandbesitz vom 22. April 1993 ... Abtretungen vorgenommen wurden und die Zweckbestimmunt eingeschränkt wurde und die allgemeine Zweckbestimmung erst gilt, wenn der Kaufpreis für den Pfandbesitz bezahlt und der Pfandbesitz auf den Käufer umgeschrieben wurde." Die Grundschuld wurde am 02.09.1993 im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit leistete die C-Bank für die Käuferin aus einem ihr gewährten Darlehen Kaufpreisteilzahlungen an die Beteiligte zu 1); die Höhe dieser Zahlungen im einzelnen ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit Erklärung vom 29.11.1994 trat die Käuferin unter Berufung auf ein ihr eingeräumtes vertragliches Rücktrittsrecht von dem Kaufvertrag vom 22.04.1993 zurück. Sie und die Beteiligte zu 2) sind sich über die Berechtigung des Rücktritts vom Vertrag einig. Eine Rückabwicklung des Vertrages - zu einer Auflassung und Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist es nicht gekommen - ist bislang aus finanziellen Gründen gescheitert. Auf Antrag der C- Bank hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 25.06.1998 die Zwangsversteigerung der eingangs genannten Grundstücke wegen ihres dinglichen Anspruchs auf 10.000.000 DM Grundschuldkapital sowie 109,50 DM Rechtsverfolgungskosten angeordnet. Gegen diese Beschlagnahme hat sich die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 08.07.1998 mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gewandt, zu deren Begründung sie im wesentlichen geltend gemacht hat: Aus der Bestimmung in Ziff. 8 der Grundschuldbestellungsurkunde in Verbindung mit § 9 des Kaufvertrages vom 22.04.1993 ergebe sich eine sog. vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, die eine Zwangsvollstreckung der Gläubigerin aus der Grundschuld in dem Zeitraum vor vollständiger Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung ausschließe. Denn die unbeschränkte Zweckbestimmung der Grundschuld habe erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch wirksam werden sollen. Der Richter des Amtsgerichts hat durch Beschluß vom 29.07.1998 die Erinnerung zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 29.07.1998 hat die C-Bank ihren Anordnungsantrag hinsichtlich eines Hauptsacheteilbetrages von 1.600.000 DM zurückgenommen. Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 04.08.1998 in entsprechendem Umfang das Verfahren aufgehoben. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 29.07.1998 hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.08.1998 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Anhörung der Gläubigerin, hinsichtlich deren Vermögen zwischenzeitlich durch Verschmelzung mit der C-bank AG eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist und die nunmehr als C-Bank AG firmiert, hat das Landgericht durch Beschluß vom 28.09.1998 in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts der Erinnerung der Beteiligten zu 1) stattgegeben und unter Aufhebung des Anordnungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 25.06.1998 den Antrag der Beteiligten zu 2) vom 17.06.1998 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sie mit einem bei dem Landgericht am 10.11.1998 eingegangenen Schriftsatz vom 06.11.1998 eingelegt hat. Sie verfolgt ihren Antrag auf (erneute) Anordnung der Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen Anspruch auf 2.000.000 DM Grundschuldkapital und 16 % Zinsen sein dem 01.01.1995. Die Beteiligte zu 2) hat ferner eine Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt, die ihr Notar L am 13.11.1998 als Rechtsnachfolgerin der Gläubigerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen eines Grundschuldteilkapitals von 2.000.000 DM nebst 16 % Zinsen seit dem 17.05.1993 erteilt hat; ein Zustellungsnachweis vom 23.11.1998 ist beigefügt. Die Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 95 ZVG, 568 Abs. 2 S. 1, 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO an sich statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung gem. § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO liegt vor. Die Entscheidung des Landgerichts enthält für die Beteiligte zu 2) einen neuen selbständigen Beschwerdegrund, weil die Kammer die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihrem Nachteil abgeändert hat. Das in der Sache begründete Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 29.07.1998. Es bleibt danach bei der Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung der Beteiligten zu 1). Da die Entscheidung des Landgerichts zur Aufhebung des Verfahrens und damit zur Beendigung der Beschlagnahmewirkung geführt hat, mußte der Senat entsprechend dem nunmehr beschränkten Antrag der Beteiligten zu 2) die Zwangsversteigerung erneut anordnen. Das Landgericht hat seine Entscheidung maßgebend auf die dem Standpunkt der Beteiligten zu 1) folgende Rechtsauffassung gestützt, der Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 17.05.1993 stehe die dort zu Ziff. 8 getroffene Regelung entgegen. Diese ergebe inhaltlich eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung. Denn die Gläubigerin solle nach dieser Regelung nicht berechtigt sein, unbeschränkt aus der Grundschuld zu vollstrecken, bevor nicht der Kaufpreis vollständig gezahlt und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt sei. Dieses Verständnis der Regelung entspreche dem Schutzbedürfnis der Beteiligten zu 1) als Eigemtümerin der mit der Gesamtgrundschuld belasteten Grundstücke. Denn sie stehe mit der Beteiligten zu 2) in keinerlei vertraglichen Beziehungen. Es sei die Absicht der Vertragsparteien des "Grundschuldbestellungsvertrages" gewesen, die Beteiligte zu 1) vor einer möglichen Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu schützen, bevor die Beteiligten zu 2) durch entsprechende Kreditauszahlung praktisch den Kaufpreis für die Käuferin gezahlt habe. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann offenbleiben, ob und unter welchen sachlichen Voraussetzungen eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, deren Wirksamkeit allgemein anerkannt ist (BGH NJW 1968, 700; NJW 1991, 2295, 2296; OLG Köln NJW-RR 1995, 576), im Wege der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel entgegengesetzt werden kann. Denn die Regelung in Ziff. 8 der Grundschuldbestellungsurkunde kann nach ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht dahin verstanden werden, daß eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung getroffen werden sollte. Nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 1) handelt es sich hier um eine Sicherungsgrundschuld, die sie zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) zur Sicherung eines Darlehens bestellt hat, das diese zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung der Käuferin gewährt hat. Der vom Landgericht gewählte Begriff des "Grundschuldbestellungsvertrages" verwischt die in diesem Zusammenhang zu unterscheidenden Rechtsvorgänge: Die Grundschuld als abstraktes dingliches Recht bedarf zu ihrer Entstehung materiell-rechtlich der Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Eigentümer der belasteten Grundstücke sowie der Eintragung im Grundbuch (§§ 1191, 873 BGB). Aufgrund der an die erfolgte Eintragung anknüpfenden gesetzlichen Vermutung (§ 891 Abs. 1 BGB) ist von der wirksamen Entstehung des Rechts mit dem Inhalt, wie er sich aus der Eintragung ergibt, auszugehen Die Grundschuld ist als unbedingtes Recht im Grundbuch eingetragen. Eine Bedingung hätte in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen werden müssen, weil insoweit nach den §§ 1192 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht zulässig ist. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die von der Beteiligten zu 1) im Verfahren vertretene Auffassung, die Grundschuld sei nur als bedingtes Recht entstanden, bereits im Ausgangspunkt als nicht tragfähig. Von dem abstrakten dinglichen Rechtsgeschäft zu unterscheiden ist die schuldrechtliche Sicherungsabrede, durch die im Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer (Sicherungsgeber) und dem dinglichen Rechtsinhaber (Sicherungsnehmer) geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Kreis von Forderungen letzterer berechtigt ist, das dingliche Recht zur Befriedigung zu verwerten. Der Inhalt der Sicherungsabrede kann eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Anspruch des Gläubigers aus § 1147 BGB begründen, die, wenn dieser Anspruch - wie hier - durch eine Vollstreckungsunterwerfung in notarieller Urkunde tituliert ist, nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern im Wege der Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 795, 767 ZPO zu verfolgen ist. Ausschließlich um eine solche schuldrechtliche Sicherungsabrede handelt es sich hier bei der Regelung in Ziff. 8 der Grundschuldbestellungsurkunde: Die Bestellung einer Grundschuld durch die Beteiligte zu 1), die an dem Darlehnsvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) und der Käuferin nicht beteiligt war, bedurfte sachlich der Ergänzung durch eine Sicherungsabrede, durch die der Kreis der Forderungen bestimmt wurde, zu deren Befriedigung die Gläubigerin die Grundschuld verwerten durfte. Ohne eine solche schuldrechtliche Zweckbindung wäre die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) in der Verwertung der Grundschuld frei gewesen, ein Ergebnis, das von der Beteiligten zu 1) offensichtlich nicht gewollt war. Diese Sicherungsabrede enthält Ziff. 8 der Grundschuldbestellungsurkunde. Die Regelung beschränkt sich zwar auf einen "Hinweis" auf die Regelung in § 9 des notariellen Kaufvertrages vom 22.04.1993 u.a. betreffend die Einschränkung der "Zweckbestimmung" der vor Eigentumsumschreibung bestellten Grundschuld. Der Sache nach handelt es sich um eine Verweisung dergestalt, daß die in dem Kaufvertrag getroffene Regelung über die Zweckbestimmung dieser Grundschuld Gegenstand der Sicherungsabrede zwischen den Beteiligten sein sollte. Schon der Begriff der "Zweckbestimmung" deutet unmißverständlich auf eine Sicherungsabrede hin, die häufig auch als "Zweckerklärung" bezeichnet wird. Der Umstand, daß diese Regelung unmittelbar in der das dingliche Recht betreffenden Grundschuldbestellungsurkunde getroffen ist, spricht entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) nicht gegen diese Annahme. Denn der sachliche Kern dieser Regelung beschränkt sich auf eine Einschränkung der schuldrechtlichen Verwertungsbefugnis der Gläubigerin für die Zeit bis zur Eigentumsumschreibung der verkauften Grundstücke auf die Käuferin. § 9 des notariellen Kaufvertrages vom 22.04.1993, auf den Ziff. 8 der Grundschuldbestellungsurkunde Bezug nimmt, unterscheidet hinsichtlich der Verwendung der Grundschuld als Sicherheit zwischen zwei Zeiträumen: Für die Zeit nach vollständiger Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung darf die Gläubigerin die Grundschuld uneingeschränkt entsprechend einer anderweitig getroffenen Sicherungsabrede mit der Käuferin verwenden. Dies versteht sich von selbst, weil die Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung bestellt werden und dementsprechend von der Käuferin mit ihrem Eigentumserwerb übernommen werden sollte. Für die Zeit vor Eigentumsumschreibung ist eine Einschränkung der Zweckbestimmung vorgesehen: Der Gläubiger darf die Grundschuld nur als Sicherheit für solche Zahlungen verwenden, mit denen er (als gleichzeitige Darlehensgewährung an die Käuferin) den Kaufpreis bezahlt. Es handelt sich um eine bei Immobilienverkäufen weit verbreitete Regelung, die eine dingliche Belastung des verkauften Grundbesitzes bereits vor Eigentumsumschreibung zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung ermöglichen soll. Mit der Bestellung eines Grundpfandrechts zugunsten des finanzierenden Kreditinstituts wäre der Verkäufer nicht einverstanden, wenn er auf diese Weise die dingliche Haftung für sämtliche Forderungen der Bank gegenüber dem Käufer übernehmen müßte. Deshalb wird durch die Einschränkung der Sicherungsabrede die dingliche Haftung des Verkäufers auf solche Zahlungen beschränkt, die ihm aus der Darlehensgewährung der Bank als Kaufpreiszahlung tatsächlich zugeflossen sind; insoweit entsteht ihm durch die dingliche Haftung kein Nachteil. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und des Landgerichts zugleich, daß der Gläubigerin im Rahmen dieser beschränkten Zweckbestimmung sehr wohl auch vor Eigentumsumschreibung ein Verwertungsrecht an den belasteten Grundstücken eingeräumt werden sollte, wenn auch schuldrechtlich beschränkt auf die von ihr für die Käuferin erbrachten Kaufpreiszahlungen. Für diese Zahlungen sollte die Grundschuld der Gläubigerin bereits vor Eigentumsumschreibung eine Sicherheit geben. Bei einer anderen Betrachtungsweise wäre die Grundschuld für die Bank wertlos, weil sie trotz erbrachter Zahlungen von einer Verwertung der Grundstücke ausgeschlossen wäre, solange aus von ihr nicht zu beeinflussenden Gründen die Eigentumsumschreibung unterbleibt. Es liegt auf der Hand, daß ein solches Ergebnis nicht gewollt ist. Daraus folgt ferner, daß die Vollstreckbarkeit der von der Beteiligten zu 1) erklärten Vollstreckungsunterwerfung nicht eingeschränkt werden sollte. Denn die Grundschuld konnte die - gewollte - Sicherheit für die Kreditgewährung der Beteiligten zu 2) in der Zeit vor Eigentumsumschreibung nur bieten, wenn sie daraus erforderlichenfalls auf der Grundlage der erklärten Vollstreckungsunterwerfung auch die Zwangsvollstreckung betreiben konnte. Die sachliche Bedeutung der Regelung in Ziff. 8 der Grundschuldbestellungskurkunde beschränkt sich daher auf eine spezielle schuldrechtliche Regelung zur Verwertungsbefugnis der Gläubigerin in dem Zeitraum vor Eigentumsumschreibung. Die Beteiligte zu 1) kann deshalb ihre sämtlichen Einwendungen gegen die Verwertungsbefugnis der Beteiligten zu 2) im Rahmen der Sicherungsabrede nur mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Dies gilt auch für ihre sonstigen Einwendungen materiell-rechtlicher Art gegenüber dem titulierten Duldungsanspruch, wie etwa denjenigen der Aufrechnung. Die allgemeinen Voraussetzung der Zwangvollstreckung liegen vor. Die Beteiligte zu 2) hat im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde eine Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt, die ihr Notar L am 13.11.1998 als Rechtsnachfolgerin der B Bank AG zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt hat. Diese Ausfertigung ist der Beteiligten zu 1) ausweislich der beigefügten Zustellungsurkunde am 23.11.1998 zugestellt worden, und zwar gem. §§ 184 Abs. 2, 181 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzzustellung in der Wohnung des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1) durch Übergabe an den dort angetroffenen erwachsenen Hausgenossen G. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde folgt aus den §§ 97 Abs. 1 91 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat die Beteiligte zu 1) mit den Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten Beschwerde voll belastet, obwohl die Beteiligte zu 2) im Verfahren dritter Instanz ihren dinglichen Anspruch, für die sie die Anordnung der Zwangsversteigerung begehrt, auf 2.000.000 DM beschränkt hat. Denn die Antragsbeschränkung beruht ersichtlich nur auf wirtschaftlichen Erwägungen und hat keine mit der Sachentscheidung zusammenhängenden Gründe. Die Beteiligte zu 1) wäre mit ihrer sofortigen Erstbeschwerde auch dann voll unterlegen, wenn diese Antragsbeschränkung nicht erfolgt wäre. Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 29, 12, 14 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.