Beschluss
15 W 237/98
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1999:0114.15W237.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Auf die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 26. Januar 1998 abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten zu 1) sind Spätaussiedler aus L. Dort heirateten sie am 12. Mai 1973. Die zu 1) beteiligte Ehefrau hatte als deutsche Volkszugehörige den Geburtsnamen L1. Bei der Eheschließung bestimmten sie den Familiennamen des Mannes nach kasachischem Eherecht zum Ehenamen. 4 Bei Anlegung des Familienbuches am 12.11.1997 erklärten sie, gemäß Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht und in Anwendung deutschen Rechts den Geburtsnamen der Ehefrau "L1" zum Ehenamen zu wählen. Der Standesbeamte lehnte es ab, diese Erklärungen zu beurkunden. 5 Die Beteiligten zu 1) beantragten daher am 13.11.1997 bei dem Amtsgericht, den Standesbeamten anzuhalten, den Geburtsnamen der Ehefrau (L1) als Ehenamen zu beurkunden. 6 Das Amtsgericht gab dem Antrag mit Beschluß vom 26.01.1998 statt. Gegen diesen Beschluß legte der Beteiligte zu 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, es sei jetzige Gesetzeslage, daß ein einmal gewählter Ehename nicht gewechselt werden könne. Auch wenn deutsche oder ausländische Ehepaare in Dänemark, Schweden, Jugoslawien, Österreich und vielen weiteren Staaten einen ihrer Namen zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen würden, sei diese Wahl, weil sie mit deutschem Recht übereinstimme, in Deutschland unwiderruflich. Diese rechtliche Behandlung sei auch für Übersiedler aus der H anzuwenden. Mit Beschluß vom 23.04.1998 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. 7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit einem bei dem Landgericht am 26.05.1998 eingegangenen Schreiben vom 20.05.1998 eingelegt hat. 8 II. 9 Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 S. 1 PStG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Es handelt sich um das befristete Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde, weil der Standesbeamte durch die Entscheidung des Amtsgerichts zur Vornahme einer Amtshandlung angewiesen worden ist. Der Beteiligte zu 2) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht. 10 In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde führt zur Zurückweisung des gestellten Antrags. 11 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen. Gegenstand des Verfahrens ist die Entgegennahme einer Erklärung der Beteiligten zu 1) über die erneute Wahl ihres Ehenamens in Verbindung mit einer Rechtswahlerklärung nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB. 12 In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 13 Das Landgericht hat ausgeführt: Die Beteiligten zu 1) hätten eine Erklärung nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB abgegeben. Diese Erklärung sei nicht fristgebunden. Die Beteiligten zu 1) unterlägen dem deutschen internationalen Privatrecht, weil sie zumindest die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG besäßen. Diese Rechtswahlerklärung hätten sie wirksam ausgeübt. Das Recht sei auch nicht verbraucht. Mit der Wahl des Familiennamens des Ehemannes zum Ehenamen anläßlich ihrer Heirat in der T hätten sie nicht im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EGBGB eine Rechtswahl getroffen, sondern nach ausländischem Recht eine Namenswahl. Eine Rechtswahl im Sinne der vorgenannten Bestimmung hätten sie schon deshalb nicht treffen können, weil sie zum Zeitpunkt der Eheschließung die sowjetische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Erst mit der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland sei es ihnen überhaupt möglich geworden, die nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB zulässige Wahl zu treffen. Danach bestünden keine Bedenken, daß sie nunmehr gemäß § 1355 Abs. 2 BGB den Geburtsnamen der Ehefrau "L1" zum Ehenamen bestimmen. 14 Der Senat hat die hier anstehende Rechtsfrage erst kürzlich mit Beschluß vom 09.12.1998 15 W 424/98 entschieden. Der Erwerb des Ehenamens der Beteiligten zu 1) ist nach sowjetischem Recht zu beurteilen, das nach dem damaligen übereinstimmenden Personalstatut der Beteiligten zu 1) für die Bildung des Ehenamens berufen war. Ein Wechsel des Personalstatuts ist dadurch eingetreten, daß sie als Spätaussiedler Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben. Bereits durch ihre Aufnahme haben sie die gleiche Rechtsstellung wie deutsche Staatsangehörige erworben (Art. 116 Abs. 1 GG). Durch die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 Nr. 5 Familienrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber im übrigen klargestellt, daß die Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, auch auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Der Wechsel des Personalstatuts der Beteiligten zu 1) bewirkt, daß für die Führung ihres Ehenamens nunmehr deutsches Recht gilt. Hingegen hat der Wechsel des Personalstatuts keine Rückwirkung auf den Namenserwerb. Sie müssen deshalb den erworbenen Namen fortführen (BGHZ 121, 305, 311 = NJW 1993, 2241, 2243). 15 Es erscheint bereits zweifelhaft, ob, wie es das Landgericht angenommen hat, Art. 10 Abs. 2 EGBGB im vorliegenden Fall überhaupt den Beteiligten zu 1) eine Rechtswahl im Hinblick auf ihren Ehenamen eröffnet. Denn die Anwendbarkeit der Vorschrift als einer solchen des internationalen Privatrechts setzt nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB einen Sachverhalt mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates voraus. Daran fehlt es hier, weil wie bereits ausgeführt die zu 1) beteiligten Eheleute bereits mit ihrer Aufnahme im Bundesgebiet dem deutschen Recht unterliegen (MK/BGB-Birk, 3. Aufl., Art. 10 EGBGB Rdn. 69; im Ergebnis ebenso Soergel/Schurig, BGB, 12. Aufl., Art. 10 EGBGB, Rdn. 31). Unabhängig davon ermöglicht Art. 10 Abs. 2 EGBGB lediglich die gemeinsame Wahl einer Rechtsordnung für den künftig zu führenden Ehenamen. Die Vorschrift regelt indessen nicht ein eigenständiges Recht zur Neubestimmung des Ehenamens. Ob ein solches Recht besteht, ist vielmehr ausschließlich nach dem Sachrecht zu beurteilen, das durch die Rechtswahlerklärung als Ehenamensstatut berufen wird (vgl. MK/BGB-Birk, a.a.O., Art. 10 Rdn. 61, 77; Soergel/Schurig, a.a.O., Art. 10 EGBGB Rdn. 30, 63 d; Hepting StAZ 1996, 235, 236; Henrich IPRax 1994, 174, 175). Die in Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffnete Möglichkeit einer Rechtswahl dient zwar der Erleichterung der Anpassung der Namensführung an die soziale Umwelt der Ehegatten, dies jedoch beschränkt auf die Rechtsverhältnisse, wie sie sich aus der durch die Rechtswahl zur Anwendung berufenen Rechtsordnung allgemein ergeben (vgl. Hepting/Gaaz, PStG, § 15 c Rdn. 298). Ob ein erneutes Namensbestimmungsrecht besteht, kann deshalb ausschließlich aus den Sachnormen des deutschen Rechts hergeleitet werden (vgl. Hepting StAZ 1996, 235, 236). 16 Das deutsche Sachrecht läßt eine erneute Ehenamenswahl nicht zu, wenn die Ehegatten bereits einen Ehenamen für ihre Ehe bestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und sie bei dieser Eheschließung einen Ehenamen nach ausländischem Recht bestimmt haben. Nach § 1355 Abs. 3 BGB können die Ehegatten bei der Eheschließung oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt einen Ehenamen bestimmen. Die in § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung des FamNamRG vorgesehene Ausschlußfrist von fünf Jahren für die nachträgliche Ausübung des Namensbestimmungsrechtes ist durch die Neufassung der gesetzlichen Vorschrift durch das Kindschaftsreformgesetz (KindRG) mit Wirkung zum 01.07.1998 weggefallen. Von ihrem Namensbestimmungsrecht können die Ehegatten nur einmal Gebrauch machen; eine erfolgte Namensbestimmung ist unwiderruflich (BayObLG NJW 1993, 337; Wagnitz/Bornhofen, FamNamRG, § 1355 BGB Rdn. 28). Von diesem Ausgangspunkt kann sich nur die Frage stellen, ob eine Namensbestimmung, die die Ehegatten unter Geltung ausländischen Rechts bei ihrer Eheschließung getroffen haben, als wirksam im Sinne des § 1355 Abs. 3 BGB anzusehen ist. Hepting (a.a.O.) will diese Frage verneinen. Zur Begründung führt er an, die nach den Regeln des russischen Sachrechts getroffene Bestimmung des Ehenamens könne mit einer Namensbestimmung nach § 1355 Abs. 3 S. 1 BGB nicht gleichgesetzt werden. Denn die frühere Namensbestimmung habe ihren Bezugspunkt in dem damaligen gesellschaftlichen Umfeld der Ehegatten, habe also andere Zwecke als eine Namenswahl nach deutschem Recht verfolgt. Die Namensbestimmung nach § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB sei daher das zulässige rechtliche Instrument, mit dem das neue Namensstatut der Ehegatten nach dem Wechsel ihres Personalstatuts die Anpassung an das neue Recht erlaube. Damit im Ergebnis übereinstimmend hat das AG Charlottenburg (StAZ 1996, 233, 235) die nach sowjetischem Recht erfolgte Namenswahl nicht als eine solche im Sinne des § 1355 Abs. 3 BGB angesehen, weil den Ehegatten nicht gleichzeitig die Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten der Anwendbarkeit deutschen Rechts offengestanden habe. Das Berliner Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Der Senat ist dieser Auffassung in der oben zitierten Entscheidung vom 09.12.1998 nicht gefolgt und vermag sich ihr auch nach erneuter Überprüfung nicht anzuschließen. 17 Ob eine unter dem bisherigen Statut vorgenommene Namenswahl auch unter dem neuen Statut Wirkungen hat, entscheidet das letztere. Dies gilt sowohl für den Wechsel des Personalstatuts im allgemeinen als auch für den Wechsel des Ehenamensstatuts infolge Rechtswahlerklärung nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB (vgl. Soergel/Schurig, a.a.O., Art. 10 EGBGB, Rdn. 63 h). Das deutsche internationale Privatrecht erkennt die Ehenamensbestimmung, die die Beteiligten zu 1) unter Geltung des sowjetischen Rechts getroffen haben, als wirksam mit der Folge an, daß sie diesen Namen als Ehenamen auch im Bereich des deutschen Rechts zu führen haben. Die Wahlmöglichkeit, die den Beteiligten zu 1) bei ihrer Eheschließung im Jahre 1973 nach Art. 11 Abs. 1 der Grundlagen der Gesetzgebung der Union der SSR und der Unionsrepubliken über Ehe und Familie vom 27.06.1968 zustand, entsprach im übrigen inhaltlich den Wahlmöglichkeiten, die § 1355 Abs. 1 und 2 BGB in der Fassung durch das FamNamRG mit Wirkung vom 01.04.1994 für den Bereich des deutschen Rechts eingeführt hat: Die Ehegatten konnten entweder den Familiennamen eines von ihnen als Ehenamen wählen oder ihren vorehelichen Familiennamen beibehalten. Es wirkt gekünstelt und in sich widersprüchlich, einerseits die unter Geltung des ausländischen Rechts erfolgte Ehenamensbestimmung für den deutschen Rechtskreis als wirksam anzuerkennen, andererseits anzunehmen, es handele sich nicht um eine Ehenamensbestimmung gerade im Sinne des § 1355 Abs. 3 S. 1 BGB. Eine Ehenamensbestimmung kann nur entweder wirksam oder unwirksam sein (siehe auch Krömer StAZ 1997, 43 f.). Eine Unterscheidung zwischen einer Namensbestimmung im Sinne des § 1355 Abs. 3 S. 1 BGB und einer unter Geltung ausländischen Rechts getroffenen, für die Ehegatten nicht mehr bindenden Namensbestimmung läßt sich aus der gesetzlichen Vorschrift nicht entwickeln. In Wahrheit geht es auch Hepting (a.a.O.) nur darum, im Ehenamensrecht die Möglichkeit für die Berücksichtigung des Umstandes zu schaffen, daß sich die Lebensplanung der Ehegatten, die in ihrer ursprünglichen Ehenamenswahl zum Ausdruck kommt, mit ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet völlig anders entwickelt hat und nunmehr das nachvollziehbare Bedürfnis besteht, ihre Namensführung ihren jetzigen sozialen Verhältnissen anzupassen. Dies läuft letztlich auf die Einführung des Rechtsinstitutes des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der Namensführung der Ehegatten hinaus, das dem deutschen Recht auch unter Berücksichtigung von Auslandssachverhalten, die nicht auf den Personenkreis der Spätaussiedler beschränkt werden könnten, fremd ist. Vielmehr muß es dabei verbleiben, daß die nach ausländischem Recht erfolgte Ehenamenswahl zum Verbrauch des inhaltsgleichen Wahlrechts aus § 1355 Abs. 2 BGB führt (Wagenitz/Bornhofen, a.a.O., Art. 10 EGBGB Rdn. 25). 18 Für die Auffassung des Senats spricht ferner die durch das FamNamRG neu gefaßte, durch das KindRG ersatzlos aufgehobene Vorschrift des § 13 a Abs. 2 EheG. Nach dieser Vorschrift des deutschen Sachrechts konnten Ehegatten, die im Ausland die Ehe geschlossen und keine Erklärungen zum Ehenamen abgegeben haben, binnen eines Jahres nach Rückkehr in das Inland einen Ehenamen auch dann bestimmen, wenn bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Eheschließung die Ausschlußfrist des § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. bereits abgelaufen war. Diese gesetzlich Vorschrift eröffnete den Ehegatten lediglich die Nachholung einer bislang unterbliebenen Ehenamensbestimmung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen war. Hätte der Gesetzgeber für den Fall einer Ehenamensbestimmung bei einer im Ausland erfolgten Eheschließung bei "Rückkehr" in das Inland ergänzend auch ein erneutes Namensbestimmungsrecht einräumen wollen, hätte dies einer ergänzenden Regelung in § 13 a Abs. 2 EheG bedurft. 19 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den Materialien zum Eheschließungsrechtsgesetz und zum KindRG. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Eheschließungsrechtsgesetz (BT-Drucksache 13/4898) sah die Beibehaltung der Ausschlußfrist von fünf Jahren für die Ausübung des Ehenamenswahlrechts vor. Vorgeschlagen wurde die Ergänzung des § 1355 Abs. 3 BGB um zwei weitere Sätze. Satz 3 beinhaltete die Übernahme des bisherigen § 13 a Abs. 2 EheG. Der daran anschließende Satz 4 sah vor, daß Statusdeutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG innerhalb eines Jahres nach ihrer Aufnahme im Bundesgebiet das Ehenamensrecht noch ausüben oder, falls ein gemeinsamer Familienname bereits geführt wurde, den Ehenamen sollten neu bestimmen können. In der Begründung (a.a.O. Seite 22) ist ausgeführt, im Hinblick auf die Statusdeutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG solle sowohl eine Klarstellung über den Lauf der Frist des bisherigen § 13 a Abs. 2 EheG entsprechend der bisherigen Rechtspraxis eingeführt als auch diesem Personenkreis die Möglichkeit eingeräumt werden, einen bereits geführten gemeinsamen Ehenamen im Interesse der Integration in den neuen Lebensraum neu bestimmen zu können. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung belegt in diesem letzteren Punkt, daß von ihrem Standpunkt aus eine gesetzliche Neuregelung im Hinblick auf die Einräumung eines erneuten Ehenamenswahlrechts für die Statusdeutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift bedurfte. Dieser Gesetzentwurf war von seiten der Personenstandspraxis ausdrücklich begrüßt worden (vgl. Krömer a.a.O.). 20 Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist jedoch nicht verabschiedet worden. Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat in seiner Beschlußempfehlung zum KindRG (BT-Drucksache 13/8511) die Beseitigung der Ausschlußfrist des § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB für die Ausübung des Ehenamensbestimmungsrechts vorgeschlagen. Die Bestimmung eines Ehenamens solle unbefristet zugelassen werden. Auf diese Weise solle der Verwirklichung des in § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Ziels, dem Institut des gemeinsamen Ehenamens, größtmögliche Verbreitung verholfen werden. Ergänzend hat der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages in seiner Beschlußempfehlung zum Eheschließungsrechtsgesetz (BT-Drucksache 13/9416, Seite 29) ausgeführt, einer Übernahme und weiteren Klarstellung der bisherigen Regelung bedürfe es nicht mehr, nachdem durch das KindRG die Ausschlußfrist in § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB beseitigt werden solle. Die im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehene ergänzende Regelung in § 1355 Abs. 2 (gemeint: Abs. 3) S. 4 BGB erscheine in Anbetracht der Regelung des § 94 BVFG, die in ihrem Anwendungsbereich eine Anpassung der Namensführung ermögliche, entbehrlich. Diese Begründung ist, soweit der Gesetzentwurf der Bundesregierung ein erneutes Namensbestimmungsrecht für Statusdeutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG vorsah, sachlich kaum nachvollziehbar. Denn § 94 BVFG läßt Erklärungen zur Namensführung nur in einem eng begrenzten Bereich zu, soweit es darum geht, dem deutschen Namensrecht fremde Namensbestandteile abzulegen (insbesondere die sog. Vatersnamen), sprachliche Abwandlungen des Familiennamens aus dem slawischen Sprachkreis zu beseitigen, sowie eine deutschsprachige Form des Familiennamens oder eine deutschsprachige Form des fremdländischen Vornamens anzunehmen. Ein wiederholtes Namensbestimmungsrecht für statusdeutsche Ehegatten sieht § 94 BVFG zweifelsfrei nicht vor. Gleichwohl hat der Deutsche Bundestag das Gesetz in der vom Rechtsausschuß des Bundestages vorgeschlagenen Form verabschiedet. Es verbleibt deshalb dabei, daß die bisherige Rechtslage im Hinblick auf ein wiederholtes Namensbestimmungsrecht statusdeutscher Ehegatten durch die Neufassung, die das KindRG § 1355 BGB gegeben hat, nicht berührt worden ist. 21 Ein Recht der Beteiligten zu 1) zur Neubestimmung ihres Ehenamens ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung des Art. 7 § 2 des FamNamRG. Diese Vorschrift ist anwendbar, weil die Beteiligten zu 1) bereits zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Ehenamen führten und für ihre Namensführung nunmehr deutsches Recht anwendbar ist (vgl. Soergel/Schurig, a.a.O., Art. 10 EGBGB Rdn. 63 j). Eine entsprechende Erklärung muß daran scheitern, daß die in dieser Vorschrift bestimmte Ausschlußfrist für die Neubestimmung bereits verstrichen ist. Nach Art. 7 § 2 FamNamRG kann die Neubestimmung des Ehenamens nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes erklärt werden. Für den Personenkreis der Aussiedler könnte allerdings daran gedacht werden, diese Frist erst mit dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem für die Ehegatten deutsches Recht anwendbar wird (Schurig a.a.O.), also dem Tag ihrer Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Statusdeutschen waren zu einem früheren Zeitpunkt wegen ihrer ausschließlich ausländischen Staatsangehörigkeit nicht in der Lage, von dem Recht zur Neubestimmung ihres Ehenamens Gebrauch zu machen. Unabhängig davon ist aber die Frist des Art. 7 § 2 Abs. 1 FamNamRG abgelaufen. Denn die Beteiligten zu 1) haben bereits am 30.01.1997 Aufnahme im Bundesgebiet gefunden und keine dem Art. 7 § 2 FamNamRG entsprechende öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben. 22 Da die Sache danach zur abschließenden Entscheidung reif ist, hat der Senat anstelle des Landgerichts in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. 23 Eine Anpassung ihres Ehenamens an ihre jetzigen sozialen Verhältnisse ist den Beteiligten zu 1) bis 3) daher nur auf dem Weg einer behördlichen Namensänderung (§ 3 NÄG) möglich. 24 Eine Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht veranlaßt.