Urteil
8 U 217/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auflösung einer GbR ist ein bestehender Patientenstamm als vermögenswerter Bestandteil in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen.
• Die fehlende vorherige Bewertung oder förmliche Übertragung der Patientenstämme hindert deren Einbeziehung in die Auseinandersetzung nicht; die Bewertung kann im Rahmen der Auseinandersetzung nachgeholt werden.
• Die wirtschaftliche Verwertung eines Patientenstamms durch einen Gesellschafter begründet den Anspruch der anderen Gesellschafter auf Aufnahme dieses Werts in die Auseinandersetzungsbilanz.
• Das Feststellungsinteresse ist gewahrt, wenn die klägerseitige Bilanzforderung dadurch berührt wird, dass der beklagte Gesellschafter die Geschäftsunterlagen besitzt und die Notwendigkeit der Aufnahme des Patientenstamms bestreitet.
Entscheidungsgründe
Aufnahme des Patientenstamms der GbR in die Auseinandersetzungsbilanz • Bei Auflösung einer GbR ist ein bestehender Patientenstamm als vermögenswerter Bestandteil in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen. • Die fehlende vorherige Bewertung oder förmliche Übertragung der Patientenstämme hindert deren Einbeziehung in die Auseinandersetzung nicht; die Bewertung kann im Rahmen der Auseinandersetzung nachgeholt werden. • Die wirtschaftliche Verwertung eines Patientenstamms durch einen Gesellschafter begründet den Anspruch der anderen Gesellschafter auf Aufnahme dieses Werts in die Auseinandersetzungsbilanz. • Das Feststellungsinteresse ist gewahrt, wenn die klägerseitige Bilanzforderung dadurch berührt wird, dass der beklagte Gesellschafter die Geschäftsunterlagen besitzt und die Notwendigkeit der Aufnahme des Patientenstamms bestreitet. Die Parteien betrieben zuvor jeweils Einzelfirmen und gründeten zum 01.10.1993 eine GbR "Die mobilen Krankenschwestern". Wegen Streitigkeiten und Krankheit einer Gesellschafterin wurde die GbR zum 31.05.1994 aufgelöst. Die Klägerin machte geltend, der Patientenstamm der GbR sei Teil des Gesellschaftsvermögens und in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen; die Beklagte bestritt dies und legte eine Auseinandersetzungsbilanz ohne Bewertung des Patientenstamms vor. Die Beklagte hatte mit einzelnen Patienten neue Verträge abgeschlossen; Umfang und Zugehörigkeit der Patienten sind streitig. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkte sind insbesondere, ob ein eigener Patientenstamm der GbR bestanden hat, ob dieser wirtschaftlich verwertet wurde und ob mangels förmlicher Bewertung eine Aufnahme in die Auseinandersetzungsbilanz möglich ist. • Zulässigkeit: Die Klägerin kann ein Feststellungsbegehren nur dem Grunde nach auf Aufnahme des Patientenstamms in die Auseinandersetzungsbilanz richten, weil sie nicht im Besitz der Geschäftsunterlagen ist und die Beklagte die Notwendigkeit bestreitet. • Rechtliche Grundlage: § 730 BGB begründet bei Auflösung der Gesellschaft den Anspruch eines Gesellschafters auf Durchführung der Auseinandersetzung und Feststellung des Reinvermögens nach realen Marktwerten; bestehende Kunden- bzw. Patientenstämme sind danach in die Auseinandersetzung einzustellen. • Existenz des Patientenstamms: Durch konkludentes Einbringen der früheren Einzelunternehmens-Patienten, gemeinsame Pflege und gemeinsame Buchführung in acht Monaten entstand ein eigener Patientenstamm der GbR, auch wenn eine vertraglich vorgesehene Bewertung unterblieben ist; diese Bewertung kann im Rahmen der Auseinandersetzung nachgeholt werden. • Wirtschaftlicher Wert: Die Beklagte hat durch Abschluss neuer Pflegeverträge mit ehemaligen GbR-Patienten den Patientenstamm zumindest dem Grunde nach wirtschaftlich verwertet, sodass ein wirtschaftlicher Wert zum Auflösungszeitpunkt bestand. • Abgrenzung zu Steuerrecht: Steuerrechtliche Unzulässigkeit einer Aktivierung (§ 5 Abs. 2 EStG) berührt nicht die zivilrechtliche Pflicht, Realwerte in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen; Auseinandersetzungsbilanz ist von steuerlicher Bilanz zu trennen. • Feststellungsinteresse: Die vorgelegte Auseinandersetzungsbilanz der Beklagten erfüllt die Anforderungen nicht, weil der Patientenstamm fehlt und keine Auskehrung der Einlagen durch Rückgewähr der Patientenstämme ersichtlich ist. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil, das der Klägerin die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme des Patientenstamms in die Auseinandersetzungsbilanz zusprach, bleibt bestehen. Die Entscheidung stellt fest, dass ein eigener Patientenstamm der GbR zum Auflösungszeitpunkt bestanden hat und dass dessen wirtschaftlicher Wert in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen ist, weil die Beklagte diesen Stamm zumindest teilweise wirtschaftlich verwertet hat. Die fehlende vorherige Bewertung oder förmliche Übertragung steht der Einbeziehung nicht entgegen; die Bewertung ist im Rahmen der Auseinandersetzung nachzuholen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Regelungen zur Sicherheitsleistung getroffen wurden.