Urteil
3 U 58/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zuvor rechtskräftig entschiedene Klage mit identischem Streitgegenstand schließt eine erneute Klage aus (Rechtskraftwirkung nach § 322 ZPO).
• Der Streitgegenstand eines klageabweisenden Urteils erschließt sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen; Rechtskraft greift auch auf nicht ausdrücklich vorgetragenes Vorbringen, soweit es zum Lebenssachverhalt gehört.
• Waren eine Revisionsoperation und die medikamentöse Behandlung bereits Gegenstand des früheren Verfahrens und rechtskräftig entschieden, sind gleichgelagerte Vorwürfe im Wiederholungsverfahren unzulässig.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft schließt erneute Haftungsansprüche wegen gleicher Behandlungsvorwürfe aus • Eine zuvor rechtskräftig entschiedene Klage mit identischem Streitgegenstand schließt eine erneute Klage aus (Rechtskraftwirkung nach § 322 ZPO). • Der Streitgegenstand eines klageabweisenden Urteils erschließt sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen; Rechtskraft greift auch auf nicht ausdrücklich vorgetragenes Vorbringen, soweit es zum Lebenssachverhalt gehört. • Waren eine Revisionsoperation und die medikamentöse Behandlung bereits Gegenstand des früheren Verfahrens und rechtskräftig entschieden, sind gleichgelagerte Vorwürfe im Wiederholungsverfahren unzulässig. Die Klägerin war 1990/1991 mehrfach in dem Krankenhaus der Beklagten zu 1) stationär behandelt; Beklagter zu 2) war der verantwortliche Chefarzt. Am 16.10.1990 erfolgte eine Operation zur Inkontinenzbehebung, die initial erfolgreich war, jedoch Schmerzen verursachte. Im März/April 1991 erfolgte erneute stationäre Behandlung mit konservativer Schmerztherapie und ab dem 19.04.1991 eine Revisionsoperation; anschließend trat erneut Inkontinenz auf, die erst 1994 in einer Universitätsklinik beseitigt wurde. Die Klägerin hatte bereits 1993 Klage auf materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche erhoben; das Landgericht wies ab und der Senat bestätigte in einem früheren Berufungsverfahren im Wesentlichen die Entscheidung. Mit der jetzigen Klage verlangt die Klägerin erneut Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden und Feststellung künftiger Schadensersatzpflichten und rügt insbesondere die Ausführung der Revisionsoperation und die vermeintlich fehlerhafte Gabe des Medikaments Peroxinorm. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht hält die Berufung für unbegründet bzw. unzulässig wegen Rechtskraft. • Die Berufung ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg; die Klage ist insgesamt unzulässig wegen entgegenstehender Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO). • Rechtskraft wirkt dahin, dass ein erneut erhobener Anspruch mit identischem Streitgegenstand unzulässig ist; maßgeblich ist der prozessuale Anspruch und der ihm zugrundeliegende Lebenssachverhalt, bestimmt durch Tatbestand und Entscheidungsgründe des früheren Urteils. • Der Senat hat im Urteil vom 22.02.1995 bereits über die Fehlerhaftigkeit der Revisionsoperation vom 19.04.1991 entschieden; daraus folgt, dass gleichzeitig auch die Rüge der verspäteten Durchführung erledigt ist. • Die medikamentöse Behandlung mit Peroxinorm im Zeitraum 25.03. bis 19.04.1991 war ebenfalls Streitgegenstand des Vorprozesses; dies ergibt sich aus Tatbestand und beigezogenem Gutachten, in dem die Medikation und allergische Reaktionen behandelt wurden. • Die Rechtskraftwirkung erfasst nicht nur konkret vorgetragenes, sondern insoweit auch den Lebenssachverhalt insgesamt, soweit die Tatsachen nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. • Prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 108, 708 Nr.10, 711 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klage ist wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig, weil der Streitgegenstand — insbesondere die Revisionsoperation vom 19.04.1991 und die Medikation mit Peroxinorm im relevanten Zeitraum — bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor gleichwertige Sicherheit leisten.