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Urteil

11 UF 44/97

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abänderung titulierten Elternunterhalts scheidet gegenüber volljährigen Kindern aus, wenn vorrangig verpflichtete Personen (Ehegatte) erwerbsfähig sind und Unterhaltsbedürftigkeit nicht substantiiert dargetan ist. • Die Volljährigen sind ab dem Zeitpunkt selbst unterhaltspflichtig, ab dem sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, sofern sie nicht nachweisen, dass eine angemessene Arbeitssuche ohne Erfolg blieb. • Dem Unterhaltspflichtigen ist ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er erwerbsfähig ist und sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht; die Zurechnung beginnt erst nach Wegfall der Versicherungsleistungen bzw. einer angemessenen Bewerbungsfrist. • Bei minderjährigen Kindern bleibt der titulierte Unterhalt bestehen, sofern der Pflichtige nach Abzug eines angemessenen Selbstbehalts leistungsfähig ist. • Bei der Bemessung des fiktiven Einkommens sind gesundheitliche Einschränkungen und die realistische Eingliederung in eine neue, gegebenenfalls ungelernte Tätigkeit zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Abänderung von Elternunterhaltstiteln: Leistungsfähigkeit, fiktives Einkommen und Vorrang des Ehegatten • Die Abänderung titulierten Elternunterhalts scheidet gegenüber volljährigen Kindern aus, wenn vorrangig verpflichtete Personen (Ehegatte) erwerbsfähig sind und Unterhaltsbedürftigkeit nicht substantiiert dargetan ist. • Die Volljährigen sind ab dem Zeitpunkt selbst unterhaltspflichtig, ab dem sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, sofern sie nicht nachweisen, dass eine angemessene Arbeitssuche ohne Erfolg blieb. • Dem Unterhaltspflichtigen ist ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er erwerbsfähig ist und sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht; die Zurechnung beginnt erst nach Wegfall der Versicherungsleistungen bzw. einer angemessenen Bewerbungsfrist. • Bei minderjährigen Kindern bleibt der titulierte Unterhalt bestehen, sofern der Pflichtige nach Abzug eines angemessenen Selbstbehalts leistungsfähig ist. • Bei der Bemessung des fiktiven Einkommens sind gesundheitliche Einschränkungen und die realistische Eingliederung in eine neue, gegebenenfalls ungelernte Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger ist Vater der drei Beklagten und durch vollstreckbare Urkunden zum Unterhalt verpflichtet. Er begehrt Abänderung der Titel für Zeiträume ab August 1995 bzw. Januar 1996; der Senat klärte den Zeitraum ab 1.8.1997 durch Gutachten und Zeugen. Die Beklagten machen jeweils unterschiedlich geltend, weiterhin Unterhalt zu erhalten; bei Beklagter zu 1) ist ihr Ehemann erwerbstätig, Beklagte zu 2) schloss im Juni 1998 die Ausbildung ab, Beklagte zu 3) ist minderjährig und schulpflichtig. Der Kläger bezog ab 1.8.1997 zunächst Arbeitslosengeld und war krankheitsbedingt eingeschränkt; ein Sachverständiger stellte jedoch Erwerbsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten fest. Der Senat prüfte Zurechnung fiktiven Einkommens, Bewerbungszeiträume und Auswirkungen von Krankengeld, Lohnfortzahlung und Kindergeld auf die Leistungsfähigkeit. • Erfolg der Abänderung gegenüber Beklagter zu 1) und 2): Für Beklagte zu 1) fehlt Anspruch ab 01.03.1998, weil ihr Ehemann vorrangig unterhaltspflichtig ist (§ 1608 BGB) und die Beklagte nicht substantiiert darlegt, auf fremde Unterhaltsleistungen angewiesen zu sein. Für Beklagte zu 2) entfällt Anspruch ab 01.07.1998, weil sie im Juni 1998 die Ausbildung abgeschlossen hat und als Volljährige für sich selbst sorgen muss. • Kein Erfolg gegenüber Beklagter zu 3): Sie ist minderjährig, besucht die Hauptschule und bleibt anspruchsberechtigt; der titulierte Unterhalt kann nicht zu ihren Ungunsten herabgesetzt werden. • Leistungsfähigkeit des Klägers und fiktives Einkommen: Der Kläger ist ab 01.08.1997 nicht vollständig erwerbsunfähig; das Sachverständigengutachten ergab Fähigkeit zu leichten bis mittelschweren Arbeiten. Deshalb ist ihm ab November 1997 ein fiktives Einkommen zuzurechnen; Beginn der Zurechnung erst ab November 1997 wegen bis Juli 1997 bezogenem Krankengeld und realistischer Bewerbungsfrist von drei Monaten. • Höhe des fiktiven Einkommens: Wegen gesundheitlicher Beschränkungen kann der Kläger nicht mehr als Elektriker arbeiten; praxisgerecht ist ein netto von 2.000,00 DM anzusetzen statt des früheren höheren Lohns. Zeiten mit Lohnfortzahlung (6 Wochen) und Krankengeld (84% des letzten Einkommens) sind zu berücksichtigen (Mai–Sept. 1998 Einschränkung). • Folgen für Unterhaltsverpflichtungen nach Zeiträumen: 01.08.1997–31.10.1997: Arbeitslosengeld-Berechnung führt zu fehlender Leistungsfähigkeit gegenüber volljährigen Kindern, aber Leistungsfähigkeit für das minderjährige Kind (titulierte 296,00 DM). 01.11.1997–31.05.1998: Fiktives Netto 2.000,00 DM sichert nur Unterhalt für minderjähriges Kind nicht aber für die beiden volljährigen Kinder. 01.06.1998–30.09.1998: Krankengeld reduziert Anrechenbares, Unterhalt für Minderjährige weiterhin möglich. Ab 01.10.1998 und ab 01.01.1999 (unter Berücksichtigung erhöhten Kindergelds) bleibt der titulierte Unterhalt für das minderjährige Kind gesichert. • Beweiswürdigung: Vorwürfe zusätzlicher Einkünfte des Klägers (Beschäftigung, Urlaubsaufenthalt) wurden durch Zeugenaussagen widerlegt; Ergänzung des Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich, da neue Behauptungen keine relevante Verschlechterung darlegten. • Rechtsgrundlagen: BGB-Regelungen zu Unterhaltspflicht und Vorrang (§§ 1608, 1609 BGB), Zurechnung fiktiven Einkommens und Abänderung von Titeln nach den allgemeinen Maßstäben zur Leistungsfähigkeit; prozessuale Kosten- und Vollstreckbarkeitsregelungen nach ZPO (§§ 92, 97 I, 100, 708, 713 ZPO). Der Senat hat die Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben: Die vollstreckbaren Urkunden werden für die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) ab 01.08.1997 dahingehend abgeändert, dass der Kläger nicht mehr zum Unterhalt für diese beiden verpflichtet ist. Die Abänderungsklage gegenüber der Beklagten zu 3) wurde abgewiesen; der titulierte Unterhalt für das minderjährige Kind bleibt bestehen. Begründet wird dies damit, dass die beiden volljährigen Kinder entweder vorrangig durch ihren Ehemann versorgt werden müssen oder nach Abschluss der Ausbildung selbst leistungsfähig sind und die Beklagten keinen substantiellen Nachweis von Bedürftigkeit geführt haben. Dem Kläger wurde ein fiktives Einkommen in realistischer Höhe (netto 2.000,00 DM) zugerechnet, wobei Zeiten von Lohnfortzahlung und Krankengeld berücksichtigt wurden; trotz dieser Zurechnung bleibt nur die Verpflichtung zum Unterhalt der minderjährigen Beklagten bestehen. Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung wurde entsprechend dem Prozessausgang verteilt und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt.