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Urteil

3 U 73/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Grober Behandlungsfehler durch unterlassene oder unzureichende Inversion bei Gastroskopie begründet Haftung. • Bei grobem Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um; der Arzt trägt das Risiko mangelnder Aufklärbarkeit, wenn nachfolgendes Schicksal des Patienten nicht sicher ausgeschlossen werden kann. • Erheblicher späterer Krankheitsverlauf (Metastasierung, Tod) kann als Folge der Fehlbehandlung angesehen werden, wenn eine konkrete Aufklärung über den genauen Zeitpunkt der entscheidenden Metastasenaussaat nicht möglich ist. • Schmerzensgeld und materieller Schaden sind nach §§ 823, 847, 843, 1922 BGB zuzusprechen; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Haftung wegen grober Fehldiagnose bei Gastroskopie; Umkehr der Beweislast und Schadensersatz • Grober Behandlungsfehler durch unterlassene oder unzureichende Inversion bei Gastroskopie begründet Haftung. • Bei grobem Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um; der Arzt trägt das Risiko mangelnder Aufklärbarkeit, wenn nachfolgendes Schicksal des Patienten nicht sicher ausgeschlossen werden kann. • Erheblicher späterer Krankheitsverlauf (Metastasierung, Tod) kann als Folge der Fehlbehandlung angesehen werden, wenn eine konkrete Aufklärung über den genauen Zeitpunkt der entscheidenden Metastasenaussaat nicht möglich ist. • Schmerzensgeld und materieller Schaden sind nach §§ 823, 847, 843, 1922 BGB zuzusprechen; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Die Ehefrau des Klägers wurde im April und Juni 1995 wegen Oberbauchbeschwerden vom Beklagten, einem Internisten, gastroskopisch untersucht. Bei der Untersuchung am 5. April 1995 nahm der Beklagte offenbar keine ausreichende Inversion vor und erkannte ein bereits vorhandenes, später als groß beschriebenes Magenkarzinom nicht; es wurden keine Gewebsproben entnommen. Erst bei einem späteren Arzt fand sich am 19. Juni 1995 ein großer Tumor, der am 23. Juni 1995 operativ entfernt wurde. Die Klägerin musste sich in der Folge umfangreichen Chemotherapien und weiteren Operationen unterziehen und verstarb am 1. Juni 1997. Vorprozessual zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten 10.000 DM. Der Erbe der Verstorbenen begehrt weitergehendes Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflichten; das Landgericht wies die Klage weitgehend ab, das OLG änderte das Urteil im Berufungsverfahren ab. • Verletzung der allgemein anerkannten Standards bei der Gastroskopie: Zur vollständigen Untersuchung gehört die Inversion des Endoskops, um den distalen Magen sichtbar zu machen; das Unterlassen oder fehlerhafte Ausführen dieser Technik stellt einen groben Behandlungsfehler dar. • Feststellung des groben Fehlers beruht auf Gutachten und gerichtlicher Beweisaufnahme; der Tumor war am 5. April 1995 bereits in vergleichbarer Größe wie im Juni 1995 vorhanden, sodass Nichtentdeckung erheblich ist. • Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers kehrt sich die Beweislast um; der Beklagte muss darlegen und beweisen, dass der Fehler nicht kausal für den tödlichen Verlauf war. • Statistische Überlebensraten sind für die konkrete Frage unzureichend; da nicht festgestellt werden kann, ob die entscheidende Metastasenaussaat vor oder nach April 1995 erfolgte, ist der Beklagte mit dem Nachteil der nicht weiteren Aufklärbarkeit zu belasten. • Mangels Beweis, dass eine frühere Diagnose und Operation den tödlichen Verlauf sicher verhindert hätten, aber wegen der Aufklärungsnachteile ist ein volles Schmerzensgeld sowie Teilersatz materieller Schäden gerechtfertigt. • Rechtsgrundlagen: §§ 823, 847, 843, 844, 1922 BGB für Haftung, Schmerzensgeld, Ersatz von Haushaltsführungsschaden, Beerdigungskosten und Unterhaltsschaden; Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler (rechtliche Grundsätze bei Arzthaftung). Der Berufung des Klägers wurde in wesentlichen Teilen stattgegeben. Der Beklagte ist zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000 DM (abzüglich bereits gezahlter 10.000 DM) zuzüglich Zinsen verpflichtet; ferner sind 5.000 DM materieller Schadensersatz zu zahlen. Zudem ist festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz weiterer materieller Schäden aus der fehlerhaften Behandlung verpflichtet ist, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Begründend trägt der Senat vor allem den groben Diagnosefehler und die daraus folgende Umkehr der Beweislast; weil der genaue Zeitpunkt der für den tödlichen Verlauf ursächlichen Metastasenaussaat nicht aufgeklärt werden kann, hat der Beklagte das Risiko des Unterliegens zu tragen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen; Kosten und Zinsen wurden entsprechend verteilt.