Beschluss
5 Ss 136/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln reicht ein positiver Schnelltest allein nicht aus, wenn dessen wissenschaftliche Verlässlichkeit im Urteil nicht dargelegt wird.
• Eine bloße optische Begutachtung kann Heroin nicht sicher nachweisen, weil täuschend ähnliche Streckungsmittel existieren.
• Fehlen zur Zuverlässigkeit der verwendeten Nachweismethode ausreichende Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zuverlässigkeit eines Schnelltests beim Heroinnachweis • Zur Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln reicht ein positiver Schnelltest allein nicht aus, wenn dessen wissenschaftliche Verlässlichkeit im Urteil nicht dargelegt wird. • Eine bloße optische Begutachtung kann Heroin nicht sicher nachweisen, weil täuschend ähnliche Streckungsmittel existieren. • Fehlen zur Zuverlässigkeit der verwendeten Nachweismethode ausreichende Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vom Amtsgericht verurteilt und in Berufung vom Landgericht bestätigt. Dem Angeklagten wurde am 23.12.1997 in einem Asylbewerberheim ein Bubble mit insgesamt 4,7 g sichergestellt, dessen Inhalt die Strafkammer als Heroin wertete. Als Begründung stützte die Kammer die Feststellung auf die Aussage des Polizeizeugen Q, wonach dieser die Substanz gewogen, optisch untersucht und mit einem ESA-Schnelltest getestet habe. Der Zeuge gab an, der Schnelltest und die optische Prüfung hätten eindeutig Heroin ergeben. Der Angeklagte legte fristgerecht Revision ein mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beweismittel und die Tragfähigkeit der Feststellungen zum Heroinnachweis. • Die Revision ist begründet, weil die Verurteilung auf unzureichenden Feststellungen beruht. • Die Strafkammer stützte die Feststellung, es handele sich um Heroin, auf das positive Ergebnis eines ESA-Schnelltests und auf eine optische Begutachtung durch den Polizeizeugen. • Das Urteil enthält keine Darlegung, dass der ESA-Schnelltest ein wissenschaftlich abgesichertes und in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardverfahren zum sicheren Heroinnachweis sei. • Der Senat kann die Zuverlässigkeit des ESA-Tests aus eigener Kenntnis nicht beurteilen; mangels entsprechender Feststellungen ist eine gerichtliche Überprüfung der Beweismittel nicht möglich. • Allein die optische Untersuchung genügt nicht, weil täuschend ähnliche Streckungsmittel existieren, die eine Verwechslung ermöglichen. • Fehlen hinreichende Feststellungen zur Verlässlichkeit des Tests und zur sicheren Identifikation der Substanz, tragen die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch nicht. • Nach § 354 Abs. 2 StPO war deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, weil die Feststellungen zum Heroinnachweis unzureichend sind. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Heroin trägt nicht, da die Verwertbarkeit des ESA-Schnelltests im Urteil nicht als wissenschaftlich verlässlich dargelegt wurde und eine bloße optische Prüfung nicht ausschließt, dass es sich um täuschend ähnliche Streckmittel handelt. Deshalb ist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen. Damit ist dem Angeklagten vorerst kein rechtskräftiger Schuldspruch wegen Heroin zuzubilligen; die Frage des Besitzes ist in der neuen Verhandlung erneut und mit tragfähigen forensischen Feststellungen zu klären.