Beschluss
30 W 25/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Abänderung oder Aufhebung nicht glaubhaft gemacht sind.
• Bei Unterlassungsanträgen wegen Vermieterpfandrechts sind keine übermäßig hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der bezeichneten Gegenstände zu stellen; eine konkrete Raumbeschreibung kann ausreichend sein.
• Für die Kostenverteilung ist der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung maßgeblich; glaubhaft gemachtes Vorbringen bleibt maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei einstweiliger Verfügung wegen Vermieterpfandrechts • Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Abänderung oder Aufhebung nicht glaubhaft gemacht sind. • Bei Unterlassungsanträgen wegen Vermieterpfandrechts sind keine übermäßig hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der bezeichneten Gegenstände zu stellen; eine konkrete Raumbeschreibung kann ausreichend sein. • Für die Kostenverteilung ist der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung maßgeblich; glaubhaft gemachtes Vorbringen bleibt maßgeblich. Vermieter (Verfügungskläger) erwirkte beim Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Mieterin (Verfügungsbeklagte) mit dem Verbot, Einrichtungsgegenstände, die dem Vermieterpfandrecht wegen einer Forderung unterliegen, aus zwei Ladenlokalen zu entfernen. Die Verfügung wurde zugestellt und vollzogen. Die Verfügungsbeklagte rügte später Unbestimmtheit des Verfügungsantrags, behauptete, das Inventar sei überwiegend Eigentum ihres Ehemannes beziehungsweise teilweise vollständig von diesem gehalten oder das Ladenlokal sei bereits geräumt gewesen. Die Verfügungsbeklagte legte Widerspruch und Eidesstattliche Versicherungen vor; in der Beschwerde wurde erstmals geltend gemacht, das Inventar stehe ausschließlich im Eigentum des Ehemannes. Die Kläger brachten entgegen Hinweise und eidesstattliche Versicherungen vor, nach denen zum Zeitpunkt der Zustellung noch Räumarbeiten und Einrichtungsgegenstände vorhanden waren. Das OLG prüfte die Bestimmtheit des Antrags, die Glaubhaftmachung der Vorbringen und die Kostentragungspflicht. • Die Beschwerde ist nach §§ 91a Abs.2 Satz1, 567 ff., 577 ZPO zulässig, aber unbegründet; es entspricht billigem Ermessen, der Verfügungsbeklagten die Kosten aufzuerlegen (§ 91a Abs.1 Satz1 ZPO). • Zur Bestimmtheit: Bei Vermieterpfandrecht-Anträgen genügt die konkrete Benennung der Räume; eine vollständige Auflistung einzelner Einrichtungsgegenstände ist nicht erforderlich, weil der Vermieter mangels Kenntnis die Sachen oft nicht konkret benennen kann. Eine Klarstellung des Verfügungstenors wäre nach § 938 Abs.1 BGB möglich gewesen, sodass keine Kostenfolge zugunsten der Verfügungsbeklagten entsteht. • Zur Eigentumsverhältnissen: Das erstinstanzliche Vorbringen der Verfügungsbeklagten beschränkte sich auf überwiegenden Eigentumsvorbehalt ihres Ehemannes; nur dieses Vorbringen war durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht. Das erstmals in der Beschwerde erhobene Alleineigentum des Ehemannes war prozessual unbeachtlich. • Zur Räumung: Die Kläger haben nach §§ 920 Abs.2, 936, 294 ZPO mit Indizien glaubhaft gemacht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung noch Einrichtungsgegenstände vorhanden waren (Zeugen-/eidesstattliche Angaben, sichtbare Umzugskartons, Transporter), während die Beklagte konkrete Angaben zum Ablauf und Zeitpunkt der Räumung vermissen ließ. • Rechtsfolgen: Mangels substantiierten und glaubhaft gemachten Entkräftens der einstweiligen Verfügung bestand kein Anlass, diese aufzuheben oder die Kosten anders zu verteilen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das OLG hat festgestellt, dass der Verfügungsantrag hinreichend bestimmt war und im Zeitpunkt der Zustellung noch dem Vermieterpfandrecht unterliegende Gegenstände in den Räumen vorhanden waren. Das spätere und erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Vorbringen, das Inventar stünde ausschließlich im Eigentum des Ehemannes, war verfahrensrechtlich unbeachtlich und nicht glaubhaft gemacht. Wegen der fehlenden Substantiierung und Glaubhaftmachung bestand kein Anspruch auf Abänderung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung, sodass die Kostentragung der Verfügungsbeklagten zu Recht angeordnet wurde.