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Urteil

29 U 177/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Elternteil kann nach Beendigung der elterlichen Sorge vom Kind Rechenschaft über die Verwaltung des Kindesvermögens verlangen (§ 1698 BGB). • Die Verwaltung kindlichen Vermögens umfasst auch missbräuchliche Verfügungen und Umschichtungen, die den gesetzlichen Vorgaben widersprechen (§§ 1641, 1642, 1649 BGB). • Zur Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs kann die Rechenschaftslegung als erste Stufe einer Stufenklage begehrt werden; über weitergehende Stufen ist separat zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Rechenschaftslegung über Kindervermögen nach Beendigung der Vermögenssorge • Ein Elternteil kann nach Beendigung der elterlichen Sorge vom Kind Rechenschaft über die Verwaltung des Kindesvermögens verlangen (§ 1698 BGB). • Die Verwaltung kindlichen Vermögens umfasst auch missbräuchliche Verfügungen und Umschichtungen, die den gesetzlichen Vorgaben widersprechen (§§ 1641, 1642, 1649 BGB). • Zur Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs kann die Rechenschaftslegung als erste Stufe einer Stufenklage begehrt werden; über weitergehende Stufen ist separat zu entscheiden. Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem ehemaligen sorgeberechtigten Vater, Rechenschaft über die Verwaltung seines Vermögens nach Beendigung der elterlichen Sorge. Die elterliche Sorge des Beklagten war durch Beschluss des Familiengerichts beendet worden. Streitgegenstand sind Sparbriefe und sonstige geldwerte Anlagen, die auf den Namen des Klägers ausgestellt waren, sowie Auszahlungen und Umbuchungen, die der Beklagte veranlasst hat. Nach vorgelegten Unterlagen wurden mehrere Sparbriefe fällig und Auszahlungssummen zum Teil an den Beklagten ausgezahlt oder von Konten des Klägers zu Gunsten des Beklagten umgebucht. Der Kläger macht geltend, dass der Verbleib von Sicherheiten und Beträgen unklar ist und er deshalb die Rechenschaftslegung benötigt, um Herausgabeansprüche vorzubereiten. Das Landgericht hatte über die erste Stufe der Stufenklage entschieden; das Oberlandesgericht lässt die Entscheidung über weitere Stufen offen und verweist zurück. • Die Berufung des Klägers war zulässig und richtete sich nur auf die erste Stufe der Stufenklage (Rechenschaftslegung). • Nach § 1698 Abs.1 BGB kann ein Kind nach Beendigung der Vermögenssorge vom früheren Sorgeberechtigten Rechenschaft und Herausgabe des Vermögens verlangen; die familiären Umstände begründen einen entsprechenden Anspruch hier gegen den Beklagten. • Die vorgelegten Unterlagen und der eigene Vortrag des Beklagten zeigen, dass dieser Vermögen des Klägers verwaltet bzw. umgeschichtet hat; Sparbriefe, die auf den Namen des Klägers ausgestellt sind, gelten im Zweifel dem in der Urkunde benannten Gläubiger als zuzurechnen. • Die gesetzliche Verpflichtung zur Rechenschaftslegung umfasst auch Fälle, in denen Eltern die ihnen obliegenden Pflichten verletzen oder das Kindesvermögen entgegen den Vorschriften der §§ 1641, 1642, 1649 BGB verwenden; Verwaltung im Sinne des § 1698 BGB schließt solchen missbräuchlichen Umgang ein. • Konkrete Buchungen und Auszahlungen (namentlich mehrerer Sparbriefe und Umbuchungen) ergeben, dass der Beklagte mindestens rund 150.000 DM des Klägers verwaltet bzw. umgeschichtet hat, deren Verbleib ungeklärt ist. • Die Pflicht zur Rechenschaftslegung entfällt nicht, weil der Berechtigte hier nicht ohne Weiteres selbst hinreichende Informationen über den Verbleib der freigegebenen Sicherheiten und ausgezahlten Beträge erlangen kann. • Folgerichtig war der Beklagte zur Abgabe einer geordneten Rechenschaft über Einnahmen, Ausgaben und Belege zu verurteilen; über die weiteren Stufen der Klage (eidesstattliche Versicherung, Zahlung) muss das Landgericht gesondert entscheiden. Der Kläger hat in der Sache teilweise obsiegt: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als nunmehr 14-jährigem Sohn eine geordnete Rechenschaft über die Verwaltung seines Vermögens vorzulegen, insbesondere eine Zusammenstellung von Einnahmen, Ausgaben und vorhandenen Belegen. Die Entscheidung über weitergehende Ansprüche (Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Zahlung) bleibt der ersten Instanz vorbehalten und wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Begründend führt das Oberlandesgericht an, dass nach Beendigung der Vermögenssorge die Rechenschaftspflicht gemäß § 1698 BGB greift und die vorgelegten Unterlagen sowie der Vortrag des Beklagten die Verwaltung erheblicher Vermögensbeträge durch den Beklagten belegen, deren Verbleib aufgeklärt werden muss. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden geregelt; im Berufungsverfahren trägt der Kläger ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel der Kosten.