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Beschluss

2 Ws 71/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eröffnung des Hauptverfahrens war vom Landgericht zu Unrecht abgelehnt worden; die Staatsanwaltschaft hat hinreichenden Tatverdacht wegen gemeinschaftlicher Untreue gemäß §§ 266, 25 StGB sowie Anstiftung (§ 26 StGB) dargestellt. • Organe eines rechtsfähigen Vereins handeln pflichtwidrig, wenn sie bei Ausübung ihrer Vertretungsmacht satzungswidrige Begünstigungen einzelner Personen vorantreiben; eine später erteilte Mitgliedszustimmung entfaltet keine tatbestandsausschließende Wirkung, wenn auch diese Zustimmung satzungswidrig ist. • Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist ein wirtschaftlicher Schaden; die Gefahr dieses Verlustes kann bereits eine hinreichende Vermögensgefährdung im Sinne des § 266 StGB begründen. • Die Bildung freier Rücklagen nach AO ist eng geregelt; fehlende rechtzeitige Anmeldung oder Nachweise können die Annahme begründen, dass Mittel satzungswidrig verwendet wurden. • Bei begründeten Zweifeln am Vorsatz darf das Verfahren vor einer anderen Kammer eröffnet werden, wenn Besorgnisse bestehen, dass die bislang entscheidende Kammer die Beschwerdegründe nicht übernehmen wird.
Entscheidungsgründe
Eröffnung des Hauptverfahrens bei Verdacht gemeinschaftlicher Untreue durch satzungswidrigen Grundstücksankauf • Die Eröffnung des Hauptverfahrens war vom Landgericht zu Unrecht abgelehnt worden; die Staatsanwaltschaft hat hinreichenden Tatverdacht wegen gemeinschaftlicher Untreue gemäß §§ 266, 25 StGB sowie Anstiftung (§ 26 StGB) dargestellt. • Organe eines rechtsfähigen Vereins handeln pflichtwidrig, wenn sie bei Ausübung ihrer Vertretungsmacht satzungswidrige Begünstigungen einzelner Personen vorantreiben; eine später erteilte Mitgliedszustimmung entfaltet keine tatbestandsausschließende Wirkung, wenn auch diese Zustimmung satzungswidrig ist. • Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist ein wirtschaftlicher Schaden; die Gefahr dieses Verlustes kann bereits eine hinreichende Vermögensgefährdung im Sinne des § 266 StGB begründen. • Die Bildung freier Rücklagen nach AO ist eng geregelt; fehlende rechtzeitige Anmeldung oder Nachweise können die Annahme begründen, dass Mittel satzungswidrig verwendet wurden. • Bei begründeten Zweifeln am Vorsatz darf das Verfahren vor einer anderen Kammer eröffnet werden, wenn Besorgnisse bestehen, dass die bislang entscheidende Kammer die Beschwerdegründe nicht übernehmen wird. Der Kreisverband des DRK kaufte ein städtisches Grundstück und räumte Erbbaurechte zugunsten der Geschäftsführerin U und einer früheren Geschäftsführerin ein. Vorstandmitglieder C, Dr. C und L zeichneten für den Ankauf und die Verträge verantwortlich; U hatte maßgeblichen Einfluss auf Verhandlungen und Vertragsgestaltung. Der Kaufpreis wurde vom Konto des Kreisverbandes überwiesen, das vorrangig für den Erweiterungsbau des Altenheims genutzt wurde. Der Bauunternehmer L2 erstellte für U ein Haus zu deutlich geringeren Zahlungen, der tatsächliche Wert war weitaus höher. Landesverband und Finanzbehörde äußerten Bedenken, die später in Steuerbescheiden wegen Aberkennung der Gemeinnützigkeit mündeten. Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, wogegen die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht hob den ablehnenden Beschluss auf und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu. • Tatbestand: Die Anklage begründet hinreichenden Verdacht auf gemeinschaftliche Untreue (§ 266 Abs.1 i.V.m. § 25 Abs.2 StGB) durch missbräuchliche Nutzung von Verfügungsbefugnissen des Vorstands, da die Handlungen satzungswidrig persönliche Begünstigungen verfolgten. • Innenverhältnis und Satzungsbindung: Als Vorstand waren C, Dr. C und L verpflichtet, die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke zu beachten; Durchbrechung dieses Pflichtenmaßstabs liegt vor, wenn Verträge allein persönlichen Interessen dienten. • Mitgliedszustimmung: Eine später erteilte Zustimmung der Mitgliederversammlung ist nicht tatbestandsausschließend, wenn auch diese Beschlussfassung gegen die Satzung verstößt; insoweit bleibt pflichtwidriges Verhalten strafrechtlich relevant. • Vermögensnachteil: Der Verlust der Gemeinnützigkeit stellt eine vermögensrechtlich erhebliche Rechtsposition dar; die Gefahr der Aberkennung begründet die für § 266 erforderliche Vermögensgefährdung. • Freie Rücklagen/Steuerrecht: Die Voraussetzungen zur Bildung freier Rücklagen nach § 58 AO sind streng; fehlende rechtzeitige Anmeldung und fehlende Mittelverwendungsnachweise sprechen gegen eine zulässige Rücklagenbildung und stützen die Gefahr steuerlicher Nachteile. • Vorsatz: Die langjährige Tätigkeit und Qualifikation der Vorstandsmitglieder, ihr Wissen um Bedenken des Landesverbandes sowie das vorzeitige Baubeginnen sprechen für vorsätzliches, gemeinschaftliches Handeln zur Schaffung vollendeter Tatsachen. • Anstiftung: U hatte ein unmittelbares persönliches Interesse und wirkte bestimmend auf die Entscheidung des Vorstands; ihr Verhalten erfüllt die Voraussetzungen eines Bestimmens im Sinne des § 26 StGB. • Verfahrensrechtlich: Das Oberlandesgericht nutzt § 210 Abs.3 StPO, um das Verfahren vor einer anderen Strafkammer zu eröffnen, da begründete Zweifel bestehen, dass die vorherige Kammer die Beschwerdegründe übernehmen werde. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bochum wurde aufgehoben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 5. Juni 1998 wird zur Hauptverhandlung zugelassen; das Hauptverfahren wird vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Bochum eröffnet. Begründet wurde dies mit dem Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gegen C, Dr. C und L wegen gemeinschaftlicher Untreue sowie gegen U wegen Bestimmung zur Untreue; entscheidend war die Annahme, dass die Vertragsschlüsse satzungswidrige Begünstigungen persönlicher Natur darstellten und die Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit eine vermögensrechtliche Gefährdung begründet. Die Entscheidung lässt die strafrechtliche Prüfung in der Hauptverhandlung zu, weil die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung nach der bisherigen Aktenlage gegeben erscheinen und die rechtliche Bewertung der komplexen steuer- und vereinsrechtlichen Aspekte der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben muss.