Urteil
3 UF 124/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Beendigung des Güterstands Kenntnis erlangt (§ 1387 Abs. 4 BGB).
• Die Kenntnis einer anwaltlich vertretenen Partei wird den ihr zuzurechnenden Prozessbevollmächtigten zugerechnet (§ 166 BGB).
• Korrespondenzen über Auskunftserteilungen oder niedrige Vergleichsangebote begründen nicht ohne Weiteres ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB).
• Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB sind auf deliktische Ansprüche beschränkt; eine analoge Anwendung auf Zugewinnausgleichsansprüche ist nicht gerechtfertigt.
• Ein pactum de non petendo oder treuwidriges Verhalten im Sinne des § 242 BGB lag nicht vor, wenn keine ausdrückliche oder schlüssige Stillhaltevereinbarung oder fortdauernde Veranlassung zur Unterlassung der Klageerhebung erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Kenntnis vom Ende des Güterstands; keine Hemmung durch anwaltliche Korrespondenz • Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Beendigung des Güterstands Kenntnis erlangt (§ 1387 Abs. 4 BGB). • Die Kenntnis einer anwaltlich vertretenen Partei wird den ihr zuzurechnenden Prozessbevollmächtigten zugerechnet (§ 166 BGB). • Korrespondenzen über Auskunftserteilungen oder niedrige Vergleichsangebote begründen nicht ohne Weiteres ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB). • Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB sind auf deliktische Ansprüche beschränkt; eine analoge Anwendung auf Zugewinnausgleichsansprüche ist nicht gerechtfertigt. • Ein pactum de non petendo oder treuwidriges Verhalten im Sinne des § 242 BGB lag nicht vor, wenn keine ausdrückliche oder schlüssige Stillhaltevereinbarung oder fortdauernde Veranlassung zur Unterlassung der Klageerhebung erkennbar ist. Die Klägerin begehrt Zugewinnausgleich nach Scheidung. Die Ehe wurde mit Urteil vom 01.12.1994 geschieden; unmittelbar danach erklärten beide Parteien Verzicht auf Rechtsmittel, wodurch der Güterstand endete. Die Klägerin reichte später Klage ein; der Beklagte machte Verjährungseinrede geltend. Vorher gab es anwaltliche Korrespondenz, in der der Beklagte Auskünfte zu seinem Endvermögen erteilte und ein niedriges Vergleichsangebot machte. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe erst innerhalb der Verjährungsfrist, reichte die erforderliche Erklärung aber erst nach Ablauf der Frist nach. Weitere Unterbrechungsgründe oder ein Anerkenntnis des Beklagten sind nicht dargelegt. • Die dreijährige Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleich begann nach § 1387 Abs. 4 BGB mit dem Tag, an dem die Klägerin vom Ende des Güterstands Kenntnis erlangte; dies war durch die Scheidung am 01.12.1994 gegeben. • Die Kenntnis ist der Klägerin wegen der Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 166 BGB), da diese als Wissensvertreter handelten und die Korrespondenz sowie die Prozessführung führten. • Innerhalb der Frist lag keine rechtlich wirksame Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung vor: Das PKH-Gesuch war zunächst unvollständig, die ergänzende Erklärung wurde erst nach Fristablauf eingereicht, weshalb nach §§ 203, 242 BGB keine Hemmung eintrat. • Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis i.S.d. § 208 BGB liegt nicht vor. Die vom Beklagten gemachten Auskunftserklärungen und das niedrige Vergleichsangebot waren nicht so eindeutig, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, der Beklagte werde die Einrede der Verjährung nicht erheben. • § 852 Abs. 2 BGB ist nach Auffassung des Gerichts nicht analog auf Zugewinnausgleichsansprüche anwendbar, da diese Norm ausschließlich deliktbezogene Regelungen betrifft und keine allgemeine Bedeutung für kurzjährig verjährende Ansprüche hat. • Ein pactum de non petendo i.S.v. § 202 BGB wurde nicht vereinbart; auch lag kein fortdauernder Vertrauensstatbestand vor, der die Klägerin bis zum Ablauf der Verjährungsfrist an einer Klageerhebung gehindert hätte. • Die Berufung der Klägerin war daher unbegründet und zurückzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts wird zurückgewiesen. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nach drei Jahren verjährt, da die Klägerin bzw. ihre anwaltlichen Vertreter am 01.12.1994 von der Beendigung des Güterstands Kenntnis hatten und die Verjährungsfrist am 02.12.1994 zu laufen begann. Weder wurde die Verjährung wirksam durch Klage oder durch ein Anerkenntnis unterbrochen, noch lagen Hemmungsgründe wie ein pactum de non petendo oder ein treuwidriges Verhalten des Beklagten vor. Das unvollständige PKH-Gesuch und die später nachgereichte Erklärung konnten die Frist nicht hemmen, und die geführte anwaltliche Korrespondenz rechtfertigt kein Vertrauen auf Verzicht des Beklagten auf die Verjährungseinrede. Die Klägerin hat somit im Berufungsverfahren keinen Erfolg; sie hat die Kosten der Berufung zu tragen.