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Urteil

20 U 1/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende Belehrung über Rechtsfolgen falscher Schadenangaben hindert den Versicherer an Berufung auf Obliegenheitsverletzung. • Bei Fremdversicherung kann die Zahlung an den Versicherungsnehmer erfolgen, wenn der Halter seine Zustimmung zur Auszahlung gegeben hat. • Bei abstrakter Schadensabrechnung begrenzt eine wirksame AKB-Klausel die Entschädigung bis zur Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, sofern keine Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt vorgelegt wird. • Abzug nur des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts; Mehrwertsteuer ist bei natürlichen, nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Versicherungsleistungen begrenzt bei fehlender Reparaturrechnung; Belehrungsmangel verhindert Leistungsfreiheit • Fehlende Belehrung über Rechtsfolgen falscher Schadenangaben hindert den Versicherer an Berufung auf Obliegenheitsverletzung. • Bei Fremdversicherung kann die Zahlung an den Versicherungsnehmer erfolgen, wenn der Halter seine Zustimmung zur Auszahlung gegeben hat. • Bei abstrakter Schadensabrechnung begrenzt eine wirksame AKB-Klausel die Entschädigung bis zur Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, sofern keine Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt vorgelegt wird. • Abzug nur des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts; Mehrwertsteuer ist bei natürlichen, nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherten zu berücksichtigen. Der Kläger hatte für einen von seinem Sohn gehaltenen Pickup eine Kfz-Versicherung abgeschlossen. Nach einem Unfall am 20.11.1997 verlangte er Ersatz der Reparaturkosten und stützte seine Berechnung auf ein Gutachten mit rund 26.040,76 DM. Die Versichererin verweigerte Leistung wegen angeblich falscher Angaben zum Kaufpreis in der Schadenanzeige und wegen fehlender Reparatur in einer Fachwerkstatt. Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz verlangte der Kläger weiter Zahlung; die Parteien einigten sich prozessual teilweise auf Werte wie Wiederbeschaffungs- und Restwert. Der Versicherer berief sich auf Obliegenheitsverletzung und auf eine AKB-Klausel, die bei fehlender Fachwerkstatt-Rechnung die Leistung auf Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert begrenzt. • Versicherer ist gemäß §§1,49 VVG, 12 Nr.1 I b, 13 AKB zahlungspflichtig in Höhe der einforderten Entschädigung, soweit keine wirksame Leistungsbefreiung greift. • Zur Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben kann sich der Versicherer nach §§6 Abs.3 VVG, 7 Abs.4 AKB nur berufen, wenn der Versicherungsnehmer ausreichend über die Rechtsfolgen belehrt wurde; hier fehlte eine wirksame Belehrung, weil der Kläger Analphabet ist und der Aufnehmer ihm die vorgedruckte Belehrung nicht vorgelesen hat. • Arglistiges Verhalten des Klägers bei der Angabe des Kaufpreises ist nicht bewiesen; nachvollziehbare Erklärungen für die Angabe von 54.000 DM und mangelnde Kenntnis des Schadensumfangs bei Anzeigezeitpunkt sprechen gegen Vorsatz. • Die AKB-Klausel (§13 Abs.5 AKB) ist wirksam und begrenzt bei Fehlen einer Fachwerkstatt-Rechnung die abstrakte Abrechnung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert; dies verstößt nicht gegen §9 AGB-Gesetz und steht im Einklang mit §§1,55 VVG, §249 BGB. • Da keine Reparaturrechnungen vorgelegt wurden und der Versicherte (Sohn) nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die vom Gericht angenommene Bruttodifferenz von 21.000 DM maßgeblich; hiervon ist der vertragliche Selbstbehalt von 650 DM abzuziehen. • Wegen eingereichter Zahlungsverbote nach §845 ZPO kann der Kläger Zahlung nur als Hinterlegung unter Verzicht auf Rücknahme verlangen; daher Verurteilung zur Hinterlegung von 21.000 DM zugunsten benannter Gläubiger mit Verzinsung und Abzug des Selbstbehalts. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Die Beklagte ist zur Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 20.350,00 DM (21.000,00 DM Bruttodifferenz abzüglich Selbstbehalt 650,00 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit 28.01.1998 verurteilt; die Zahlung hat als Hinterlegung unter Verzicht auf Rücknahmerecht zu erfolgen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen, weil der Kläger keine Fachwerkstatt-Rechnung vorgelegt und damit nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert verlangen kann. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen falscher Schadenangaben wurde aus Belehrungsmangel und fehlendem Vorsatz des Klägers verneint. Die Kosten des Rechtsstreits werden überwiegend der Beklagten auferlegt.