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Urteil

20 U 233/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung umfasst außergerichtliche Anwaltskosten für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen, kann aber durch eine in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel (§ 2 Abs. 3 a) ARB 75) beschränkt werden. • Eine außergerichtliche Aufhebungsvereinbarung, die alle Ansprüche regelt und gegenseitigen Verzicht enthält, schließt auch Kostenerstattungsansprüche ein, selbst wenn sie keine ausdrückliche Kostenregelung enthält. • Bei der Bemessung des Streit- bzw. Geschäftsgegenstands für die Kostenverteilung ist bei der Wandlung eines noch nicht vollzogenen Kaufvertrages nicht der volle Kaufpreis maßgeblich; das Interesse des Käufers an der Aufhebung ist zu berücksichtigen. • Nach § 2 Abs. 3 a) ARB 75 ist der Versicherer nur zur Übernahme derjenigen Kosten verpflichtet, die dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen entsprechen; Mehrkosten, die über dieses Verhältnis hinausgehen oder durch den Vergleich nicht erforderlich sind, trägt der Versicherte selbst.
Entscheidungsgründe
Deckung bei Rückabwicklung: Einschränkung durch ARB 75 §2 Abs.3 a) bei außergerichtlichem Vergleich • Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung umfasst außergerichtliche Anwaltskosten für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen, kann aber durch eine in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel (§ 2 Abs. 3 a) ARB 75) beschränkt werden. • Eine außergerichtliche Aufhebungsvereinbarung, die alle Ansprüche regelt und gegenseitigen Verzicht enthält, schließt auch Kostenerstattungsansprüche ein, selbst wenn sie keine ausdrückliche Kostenregelung enthält. • Bei der Bemessung des Streit- bzw. Geschäftsgegenstands für die Kostenverteilung ist bei der Wandlung eines noch nicht vollzogenen Kaufvertrages nicht der volle Kaufpreis maßgeblich; das Interesse des Käufers an der Aufhebung ist zu berücksichtigen. • Nach § 2 Abs. 3 a) ARB 75 ist der Versicherer nur zur Übernahme derjenigen Kosten verpflichtet, die dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen entsprechen; Mehrkosten, die über dieses Verhältnis hinausgehen oder durch den Vergleich nicht erforderlich sind, trägt der Versicherte selbst. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung (ARB 75). Er kaufte am 22.08.1997 ein Hinterliegergrundstück, dessen Wegerecht sich später als nicht gesichert herausstellte. Der Kläger verlangte Rückabwicklung des Kaufvertrags und machte darüber hinaus Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte erteilte am 12.12.1997 Kostenschutz für die Durchsetzung der Ansprüche. Die Anwälte des Klägers erreichten am 23.12.1997 durch einen notariellen Aufhebungsvertrag die Rückabwicklung und eine Regelung, wonach weitere Ansprüche gegenseitig ausgeschlossen waren; die Anwälte stellten dem Kläger hohe außergerichtliche Gebühren in Rechnung. Die Beklagte lehnte Zahlung mit Verweis auf § 2 Abs. 3 a) ARB 75 teilweise ab. Der Kläger verlangte gerichtliche Freistellung von diesen Kosten. • Deckungszusage und rechtliche Grundlage: Die Beklagte war grundsätzlich nach §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 2 ARB 75 verpflichtet, Kostenübernahme zu gewähren; diese Pflicht ist jedoch nach § 2 Abs. 3 a) ARB 75 eingeschränkt. • Anwendungsbereich der Klausel: Die Klausel erfasst gütliche Erledigungen allgemein; sie gilt daher auch für außergerichtliche Aufhebungsvereinbarungen, auch wenn diese keine ausdrückliche Kostenregelung enthalten. • Wirkung der Aufhebungsvereinbarung: Die notarielle Vereinbarung vom 23.12.1997 regelte alle Ansprüche und enthielt einen gegenseitigen Verzicht. Damit waren auch Kostenerstattungsansprüche endgültig geregelt und der Kläger hat durch den Vertrag seine außergerichtlichen Anwaltskosten faktisch übernommen. • Erforderlichkeit der Kosten: Ziel der Klausel ist, dass der Versicherer nur solche Kosten trägt, die dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen entsprechen; darüber hinausgehende Kosten soll der Versicherte nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft erzeugen (analog § 92 Abs.1 ZPO). • Bemessung des Streitwerts bei Wandlung: Bei der Aufhebung eines noch nicht vollzogenen Kaufvertrages ist nicht der volle Kaufpreis, sondern das Interesse des Käufers an der Aufhebung maßgeblich. Der Senat bemisst dieses Interesse unter Berücksichtigung einer eingetragenen Vormerkung auf ein Drittel des Grundstückswerts (122.666,66 DM). • Gesamtwert für die Anwaltstätigkeit: In Gesamtschau mit den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen ergab sich ein zu Grunde zu legender Gegenstandswert von 167.666,66 DM; danach beträgt das Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen 79 % zu 21 %. • Kostenrechnung und Erstattungsquote: Nach Berechnung der außergerichtlichen Gebühren ergab sich eine Gesamtsumme von 9.047,05 DM; die Beklagte ist gemäß der Quote des Unterliegens (21 %) zur Freistellung des Klägers in Höhe von 1.899,88 DM verpflichtet. • Teiländerung des Landgerichtsurteils: Das Berufungsgericht ändert das erstinstanzliche Urteil insoweit, als der Kläger weitere 798,00 DM zuerkannt werden, so dass die Beklagte insgesamt 1.899,88 DM zu tragen hat. Der Kläger hat nur zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilt die Beklagte, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte Dr. N, N2 und Partner in Höhe von insgesamt 1.899,88 DM freizustellen. Begründet wurde dies damit, dass die Beklagte zwar eine Deckungszusage erteilt hatte, diese aber durch § 2 Abs. 3 a) ARB 75 dahingehend beschränkt ist, dass nur die Kosten übernommen werden, die dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen im abgeschlossenen Aufhebungsvertrag entsprechen. Der notarielle Aufhebungsvertrag regelte alle Ansprüche und schloss Kostenerstattungsansprüche ein; außerdem war bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die Rückabwicklung nur ein Drittel des Grundstückswerts maßgeblich, so dass das Obsiegen des Klägers 79 % und sein Unterliegen 21 % ausmachte. Die Beklagte trägt daher 21 % der berechneten außergerichtlichen Kosten, sodass die Klage im Übrigen abgewiesen bleibt.