Beschluss
15 W 105/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorlage eines Vorbescheids im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist zulässig; dieser stellt eine anfechtbare Verfügung i.S.d. § 19 FGG dar.
• Die Ernennung einer Ersatztestamentsvollstreckerin durch den Erblasser wirkt, wenn der Erstberufene weggefallen oder seine Ernennung unwirksam ist; die Wirksamkeit der Ersatzernennung ist an das Wegfallen der Erstberufenen gebunden (§§ 2197, 2201 BGB).
• Die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses an die Ersatztestamentsvollstreckerin ist nicht von einer umfassenden Eignungsprüfung durch das Nachlassgericht abhängig, wenn Erblasser sie bestimmt und sie die Annahme erklärt hat (§§ 2197, 2202 BGB).
• Ein Entlassungsantrag nach § 2227 Abs. 1 BGB ist erforderlich, um das Amt der bereits angenommenen Testamentsvollstreckerin zu beenden; ohne einen solchen Antrag ist Einziehung des Zeugnisses nicht geboten (§§ 2361, 2368 BGB sinngem.).
Entscheidungsgründe
Vorbescheid zulässig; Ersatztestamentsvollstreckerin kann Testamentsvollstreckerzeugnis erhalten • Die Vorlage eines Vorbescheids im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist zulässig; dieser stellt eine anfechtbare Verfügung i.S.d. § 19 FGG dar. • Die Ernennung einer Ersatztestamentsvollstreckerin durch den Erblasser wirkt, wenn der Erstberufene weggefallen oder seine Ernennung unwirksam ist; die Wirksamkeit der Ersatzernennung ist an das Wegfallen der Erstberufenen gebunden (§§ 2197, 2201 BGB). • Die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses an die Ersatztestamentsvollstreckerin ist nicht von einer umfassenden Eignungsprüfung durch das Nachlassgericht abhängig, wenn Erblasser sie bestimmt und sie die Annahme erklärt hat (§§ 2197, 2202 BGB). • Ein Entlassungsantrag nach § 2227 Abs. 1 BGB ist erforderlich, um das Amt der bereits angenommenen Testamentsvollstreckerin zu beenden; ohne einen solchen Antrag ist Einziehung des Zeugnisses nicht geboten (§§ 2361, 2368 BGB sinngem.). Die Erblasserin ernannte in Testament vom 16.12.1993 den Beteiligten zu 1) zum Testamentsvollstrecker und die Beteiligte zu 3) als Ersatztestamentsvollstreckerin. Beteiligter zu 1) beantragte 1995 beim Amtsgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis; dagegen erhoben Beteiligte zu 2) und 3) Widerspruch. Das Amtsgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 31.10.1998 zurück, weil seine Ernennung nach § 2201 BGB unwirksam sein soll. Zugleich erließ das Amtsgericht einen Vorbescheid, das Zeugnis an die Beteiligte zu 3) zu erteilen, falls keine Beschwerde eingelegt werde. Der Beteiligte zu 2) legte Beschwerde gegen den Vorbescheid ein; das Landgericht wies sie zurück. Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) beim Oberlandesgericht. Streitpunkt ist die Zulässigkeit des Vorbescheids und die Wirksamkeit der Ernennung der Ersatztestamentsvollstreckerin sowie die Frage, ob das Zeugnis eingezogen werden kann. • Verfahrensrechtlich ist das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses dem Erbscheinsverfahren gleichgestellt (§ 2368 Abs. 3 BGB), sodass ein Vorbescheid zur Vermeidung falscher Publizitätswirkungen zulässig ist und als anfechtbare Verfügung i.S.d. § 19 FGG gilt. • Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt aus seiner Stellung als Miterbe und der durch die Testamentsberufung begründeten Rechtsbeeinträchtigung; das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht geprüft und zurückgewiesen. • Die Ersatzernennung der Beteiligten zu 3) ist wirksam, weil die Ernennung des Erstberufenen als weggefallen beziehungsweise unwirksam zu gelten hat (Amtsgerichtsentscheidung vom 31.10.1998) und die Ersatzbenennung nach § 2197 Abs. 2 BGB damit eintritt. • Die Annahme des Amtes durch die Ersatztestamentsvollstreckerin begründet ihr Amt gemäß § 2202 BGB; das Nachlassgericht ist nicht gehalten, eine eigenständige persönliche Eignungsprüfung vorzunehmen, wenn der Erblasser die Person bestimmt hat. • Einzig durch eine rechtsgestaltende Entlassungsentscheidung nach § 2227 Abs. 1 BGB könnte das Amt der bereits angenommenen Testamentsvollstreckerin beendet werden; ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, sodass Einziehung des Zeugnisses nicht geboten ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG; der Gegenstandswert wurde nach den einschlägigen Kostenvorschriften festgesetzt. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts ist nicht gesetzeswidrig. Dem Beteiligten zu 2) wurden die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde aufzuerlegen. Das Amtsgericht durfte einen Vorbescheid erlassen und die Ersatztestamentsvollstreckerin erhielt daraufhin das Testamentsvollstreckerzeugnis, weil die Ernennung des Erstberufenen als weggefallen bzw. unwirksam galt und die Ersatzberufene das Amt angenommen hat. Eine Einziehung des Zeugnisses kommt nicht in Betracht, da kein Entlassungsantrag nach § 2227 Abs. 1 BGB gestellt wurde; das Berufungsrecht des Erstberufenen und die Möglichkeit einer späteren Entlassung bleiben unberührt.