Urteil
27 U 18/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer zweigliedrigen GbR kann der verbleibende Gesellschafter durch einseitige Gestaltungserklärung die Übernahme des Gesamthandsvermögens geltend machen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
• Formelle Erfordernisse einer Gesellschafterbeschlussfassung sind bei einer Zweipersonen‑GbR nicht zwingend, wenn der ausschließende Gesellschafter ohnehin an der Abstimmung gehindert wäre.
• Die eigenmächtige Inbesitznahme von Gesellschaftsvermögen durch einen Mitgesellschafter kann eine grobe Pflichtverletzung und damit einen wichtigen Grund für die Übernahme des Gesamthandsvermögens darstellen.
• Der Erwerb des Gesamthandsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter begründet dessen Eigentum an der betreffenden Sache und berechtigt zur Herausgabe gegen einen bösgläubigen Behalter.
Entscheidungsgründe
Übernahme des Gesamthandsvermögens bei Zweipersonen‑GbR wegen grober Pflichtverletzung • Bei einer zweigliedrigen GbR kann der verbleibende Gesellschafter durch einseitige Gestaltungserklärung die Übernahme des Gesamthandsvermögens geltend machen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. • Formelle Erfordernisse einer Gesellschafterbeschlussfassung sind bei einer Zweipersonen‑GbR nicht zwingend, wenn der ausschließende Gesellschafter ohnehin an der Abstimmung gehindert wäre. • Die eigenmächtige Inbesitznahme von Gesellschaftsvermögen durch einen Mitgesellschafter kann eine grobe Pflichtverletzung und damit einen wichtigen Grund für die Übernahme des Gesamthandsvermögens darstellen. • Der Erwerb des Gesamthandsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter begründet dessen Eigentum an der betreffenden Sache und berechtigt zur Herausgabe gegen einen bösgläubigen Behalter. Die Parteien waren Gesellschafter einer GbR, deren Geschäftsgegenstand u.a. die Vermietung einer Vibrationswalze an eine Firma C GmbH & Co. KG war. In der Nacht vom 8. auf 9. November 1997 verschwand die Walze vom Grundstück der Mieterin und gelangte mit Schlüsseln auf das Privatgrundstück des Beklagten. Der Kläger erklärte daraufhin am 12. November 1997 den Ausschluss des Beklagten aus der GbR wegen grober Pflichtverletzung und übernahm zugleich Aktiva und Passiva. Der Beklagte behauptete, er habe die Walze gefunden und habe ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mietrückständen; er erklärte seinerseits einen Ausschluss des Klägers. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Herausgabe der Walze und der Geschäftsunterlagen und stellte den Ausschluss des Beklagten fest. Der Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet; lediglich die unbestimmte Forderung nach "sämtlichen Buchführungsunterlagen" ist unzulässig. • Bei einer GbR mit nur zwei Gesellschaftern kann der verbleibende Gesellschafter durch Ausübung eines einseitigen Gestaltungsrechts nach § 737 BGB die Übernahme des Gesamthandsvermögens bewirken; eine förmliche Gesellschafterbeschlussfassung ist hierfür nicht erforderlich. • Der Gesellschaftsvertrag enthält Regelungen zur Fortführung und Gesamtrechtsnachfolge (§§ 7, 11–14 Vertrag, § 737 BGB), die auf die zweigliedrige Konstellation so auszulegen sind, dass dem verbleibenden Gesellschafter ein Übernahmerecht zukommt; eine angemessene Frist zur Ausübung liegt vor. • Die Einzelfeststellungen des Gerichts führen zu der Überzeugung, dass der Beklagte die Walze durch verbotene Eigenmacht (§§ 861, 869 BGB) in Besitz nahm; seine Angaben hierzu sind unglaubhaft und werden durch sein Verhalten (Leugnung der Verfügbarkeit) bestätigt. • Die eigenmächtige Wegnahme der Walze stellt eine grobe Pflichtverletzung dar, die einen wichtigen Grund zur Beendigung der Gesellschaft und zur Übernahme des Gesamthandsvermögens begründet (§ 12 e Gesellschaftsvertrag analog). • Mit der wirksamen Übernahme des Gesamthandsvermögens ist dem Kläger Eigentum an der Walze zugefallen, sodass er Herausgabeansprüche nach §§ 985, 986 BGB gegen den bösgläubigen Beklagten hat. • Die Widerklage des Beklagten ist unbegründet, weil die Gesellschaft bereits mit der Erklärung des Klägers vom 12. November 1997 beendet war und materiell kein Ausschlussgrund gegen den Kläger vorlag. Der Kläger hat überwiegend obsiegt: Die Erklärung des Klägers vom 12.11.1997 führte zur Beendigung der zweigliedrigen GbR und zur Übernahme des Gesamthandsvermögens durch den Kläger. Damit ist dem Kläger das Eigentum an der Vibrationswalze zugefallen und er kann deren Herausgabe verlangen, weil der Beklagte die Walze durch verbotene Eigenmacht in Besitz genommen und damit eine grobe Pflichtverletzung begangen hat. Die Widerklage des Beklagten auf Feststellung des Ausschlusses des Klägers war unbegründet. Lediglich die Klageforderung auf Herausgabe nicht näher bezeichneter "sämtlicher Buchführungsunterlagen" war mangels Bestimmtheit abzuweisen; insoweit bestand kein Anspruch.