Beschluss
8 WF 219/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sind auch dann zulässig, wenn der Einwendende erklärt, zur Zahlung von Unterhalt überhaupt nicht fähig zu sein.
• Zur Zulässigkeit der Einwendung wegen Leistungsunfähigkeit genügt die vollständige Angabe von Einkünften, Vermögen und sonstigen Verhältnissen sowie Vorlage der Belege nach § 648 Abs. 2 S. 3 ZPO.
• Wird eine nach § 648 Abs. 2 ZPO zulässige Einwendung erhoben, ist dem Antragsteller die Mitteilung über die Einwendungen gemäß § 650 ZPO zu übermitteln.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Leistungsunfähigkeits‑Einwendung im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren • Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sind auch dann zulässig, wenn der Einwendende erklärt, zur Zahlung von Unterhalt überhaupt nicht fähig zu sein. • Zur Zulässigkeit der Einwendung wegen Leistungsunfähigkeit genügt die vollständige Angabe von Einkünften, Vermögen und sonstigen Verhältnissen sowie Vorlage der Belege nach § 648 Abs. 2 S. 3 ZPO. • Wird eine nach § 648 Abs. 2 ZPO zulässige Einwendung erhoben, ist dem Antragsteller die Mitteilung über die Einwendungen gemäß § 650 ZPO zu übermitteln. Der Antragssteller beantragte im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 645 ff. ZPO die Festsetzung von Unterhalt ab dem 01.07.1998. Der Antragsgegner reichte fristgerecht den Formularvordruck ZP 362 mit dem Einwand ein, das vereinfachte Verfahren sei nicht zulässig, und erklärte außerdem, er sei nicht in der Lage, den verlangten Unterhalt zu zahlen; er legte Einkommens‑ und Vermögensangaben sowie Belege vor. Das Familiengericht lehnte diese Einwendungen ab und erließ einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, weil keine Erklärung über eine konkrete Zahlungsverpflichtung vorgelegen habe. Dagegen legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein und vertiefte seinen Vortrag zur behaupteten Leistungsunfähigkeit. Das Oberlandesgericht überprüfte die Zulässigkeit der Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO und das weitere Verfahren. • Die Beschwerde ist zulässig und fristgerecht nach § 652, § 577 Abs. 2 ZPO. • Entscheidend ist, dass § 648 Abs. 2 ZPO nicht verlangt, der Einwendende müsse bei behaupteter vollständiger Leistungsunfähigkeit zugleich angeben, in welcher Höhe er Unterhalt zahlen will; die Vorschrift wird auch durch eine Erklärung erfüllt, wonach der Verpflichtete überhaupt nicht leistungsfähig ist. • Der Antragsgegner hatte den Vordruck ausgefüllt, vollständige Angaben zu Einkünften und Vermögen gemacht und Belege vorgelegt, sodass die formellen Anforderungen des § 648 Abs. 2 S. 3 ZPO erfüllt sind. • Die Auffassung des Familiengerichts, eine zusätzliche Verpflichtungserklärung sei notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung, ist nicht haltbar; eine solche Erklärung kann nur verlangt werden, wenn Leistungsfähigkeit zumindest teilweise besteht. • Weiter ist der angefochtene Beschluss deswegen fehlerhaft, weil trotz zulässiger Einwendungen eine gemäß § 650 ZPO erforderliche Mitteilung der Einwendungen an den Antragsteller unterblieben ist. • Kostenrechtlich ist die Entscheidung nach §§ 91 ZPO zu beurteilen und die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts wird aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg, weil seine Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit nach § 648 Abs. 2 ZPO zulässig war; er hatte die erforderlichen Angaben zu Einkünften, Vermögen und Belegen gemacht und zugleich erklärt, den Unterhalt nicht zahlen zu können. Darüber hinaus war die Mitteilung der Einwendungen an den Antragsteller nach § 650 ZPO unterzulassen, weshalb der Festsetzungsbeschluss nicht ergehen durfte. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.