Beschluss
5 Ss 677/99
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0722.5SS677.99.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abtei-lung des Amtsgerichts Dortmund (Schöffengericht) zurück-verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abtei-lung des Amtsgerichts Dortmund (Schöffengericht) zurück-verwiesen. G r ü n d e : Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht, Schöffengericht, die Angeklagte wegen Diebstahls und wegen Diebstahls wahlweise Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel der Angeklagten, welches mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1998 als Sprungrevision bezeichnet und begründet worden ist. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der erhobenen Verfahrensrüge macht sie u.a. einen Verstoß gegen § 338 Nr. 7 StPO wegen fehlender schriftlicher Urteilsbegründung und einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO geltend mit der Begründung, die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht sei ohne einen Verteidiger durchgeführt worden, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen habe. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge sowohl des § 338 Abs. 7 StPO als auch des § 338 Abs. 5 StPO Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Urteil ist nicht mit Gründen versehen. Das Protokoll enthält keine Entscheidungsgründe; diese sind auch bis heute nicht zu den Akten gebracht worden. Da das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor. Darüber hinaus ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, da die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte in Abwesenheit eines Verteidigers stattgefunden hat, dessen Anwesenheit geboten war. Der Vorsitzende des Schöffengerichts hätte der Angeklagten, die nicht durch einen Wahlverteidiger vertreten war, nach § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger bestellen müssen, da ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. Nach § 140 Abs. 2 StPO hat der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Über die Bestellung eines Verteidigers entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen; er hat insoweit einen Beurteilungsspielraum, dem allerdings durch den Rechtsbegriff der "Schwere der Tat" Grenzen gesetzt sind. Die Schwere der Tat beurteilt sich in erster Linie nach den zu erwartenden Rechtsfolgen. Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist in der Regel von einem Fall notwendiger Verteidigung unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat auszugehen, wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall ist Anklage nicht vor dem Strafrichter, sondern vor dem Schöffengericht erhoben und diese zugelassen worden. Die Zuständigkeit des Schöffengerichts ist nach § 25 Nr. 2 GVG i.V.m. § 24 GVG von vornherein nur dann begründet, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist. Schon deshalb hätte in dem Verfahren vor dem Schöffengericht ein Verteidiger bestellt werden müssen. Die durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz vom 11. Januar 1993 erfolgte Änderung der §§ 24 und 25 GVG gebietet es - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat -, in Verfahren vor dem Schöffengericht nunmehr stets einen Verteidiger zu bestellen. Unabhängig davon hätte der Angeklagten aber auch ein Pflichtverteidiger unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat beigeordnet werden müssen, weil gegen die Angeklagte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verhängt worden ist und darüber hinaus der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 18.11.1997, durch das die Angeklagte wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden war, im Raum stand. Da die gebotene Verteidigerbestellung nicht erfolgt ist, liegt auch der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund - Schöffengericht - zurückzuverweisen.