Beschluss
6 WF 207/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO ist aufrechtzuerhalten, wenn in der summarischen Prüfung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine andere Hauptsacheentscheidung besteht und das Kindeswohl für die getroffene vorläufige Regelung spricht.
• Bei Anfechtung einer elterlichen Sorge ist mündliche Verhandlung über die einstweilige Anordnung zulässig, wenn die Folgesache beim Senat anhängig ist (§ 620a Abs. 4 ZPO).
• Das dringende Regelungsbedürfnis kann etwa vorliegen wegen bevorstehender Einschulung und unterschiedlicher Schulbezirke der Eltern, sodass eine vorläufige Zuweisung des Aufenthalts der Kinder geboten ist.
Entscheidungsgründe
Aufrechterhaltung einstweiliger Sorgerechtsanordnung wegen Kindeswohl und dringendem Regelungsbedarf • Eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO ist aufrechtzuerhalten, wenn in der summarischen Prüfung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine andere Hauptsacheentscheidung besteht und das Kindeswohl für die getroffene vorläufige Regelung spricht. • Bei Anfechtung einer elterlichen Sorge ist mündliche Verhandlung über die einstweilige Anordnung zulässig, wenn die Folgesache beim Senat anhängig ist (§ 620a Abs. 4 ZPO). • Das dringende Regelungsbedürfnis kann etwa vorliegen wegen bevorstehender Einschulung und unterschiedlicher Schulbezirke der Eltern, sodass eine vorläufige Zuweisung des Aufenthalts der Kinder geboten ist. Die Eltern wurden geschieden; das Familiengericht übertrug die elterliche Sorge den Vater und regelte Umgang der Mutter. Die Mutter legte Rechtsmittel gegen das Scheidungs- und Sorgerechtsurteil ein und begehrt Abänderung zugunsten ihrer Person. Der Vater beantragte und erwirkte durch einstweilige Anordnung vorläufiges Sorgerecht und Herausgabeverpflichtung der Mutter. Die Mutter beschwerte sich und beantragte Aussetzung der Vollziehung sowie mündliche Verhandlung. Im Anordnungsverfahren wurden Eltern und Kinder angehört; der Sohn P wird bald eingeschult, die Eltern wohnen in verschiedenen Orten mit unterschiedlichen Schulen. Beide Elternteile erscheinen grundsätzlich geeignet; die Kinder zeigen starke Bindungen an beiden Eltern, P aber den deutlichen Wunsch, beim Vater in M zu bleiben. • Zuständigkeit und Verfahren: Der Senat ist nach § 620a Abs. 4 ZPO zuständig und die mündliche Verhandlung war durchzuführen. Der Antrag der Mutter auf mündliche Verhandlung war zulässig. • Summarische Prüfung: In der einstweiligen Anordnung ist nur eine summarische, vorläufige Würdigung möglich; es darf nur entschieden werden, ob die Wahrscheinlichkeit für die Hauptsacheentscheidung zugunsten des Vaters überwiegt oder das Kindeswohl eine abweichende vorläufige Regelung erfordert. • Kindeswohl als entscheidender Maßstab: Anhörung der Eltern und der Kinder ergab, dass es dem Wohl der Kinder gegenwärtig am besten entspricht, vorläufig beim Vater zu leben; insbesondere äußerte der Sohn P einen ernsthaften und nicht offensichtlich beeinflussten Wunsch, in M zu bleiben. • Gleichwertigkeit der Eignung beider Eltern: Beide Eltern sind grundsätzlich geeignet und können für Betreuungsstrukturen sorgen; etwaige weitergehende Zweifel an der Eignung des Vaters können im Hauptsacheverfahren geklärt werden. • Dringendes Regelungsbedürfnis (§ 620 ZPO): Wegen bevorstehender Einschulung des Sohnes und unterschiedlicher Zuständigkeit der Schulen der Eltern besteht ein dringender Bedarf, vorläufig den Aufenthaltsort festzulegen. • Beweis- und Aufklärungsbedarf in der Hauptsache: Für die endgültige Entscheidung benötigt der Senat ergänzende sachverständige Begutachtung; auf Grundlage des bereits vorliegenden Gutachtens und Stellungnahmen besteht aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten des Vaters. • Rechtsfolge: Mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Beschwerde der Mutter und angesichts des Kindeswohls ist die einstweilige Anordnung des Familiengerichts aufrechtzuerhalten. Die Beschwerde der Mutter gegen die einstweilige Anordnung ist unbegründet; die Anordnung des Familiengerichts vom 14.06.1999, dem Vater vorläufig das Sorgerecht zu übertragen und die Mutter zur Herausgabe der Kinder zu verpflichten, blieb aufrechterhalten. Begründend trägt der Senat vor, dass in der summarischen Prüfung keine höhere Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Mutter in der Hauptsache besteht und das Kindeswohl aktuell für einen Verbleib der Kinder beim Vater spricht, insbesondere wegen des ausdrücklichen, ernsthaften Willens des Sohnes P und des bevorstehenden Schulwechsels. Das dringende Regelungsbedürfnis nach § 620 Ziff. 1 und 3 ZPO ist gegeben; die Kosten der einstweiligen Anordnung sind Teil der Kosten der Hauptsache.