1 Vollz (Ws) 113/99
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Be-schlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels (§§ 121 Abs. 1, Abs. 2 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob angesichts der vom Betroffenen gewünschten länderübergreifenden Verlegung vom Strafvollzug des Landes Thüringen in den des Landes Nordrhein-Westfalen die Verweigerung der Zustimmung des Justizministers Nordrhein-Westfalen einer gerichtlichen Anfechtung gemäß §§ 23 ff. EGGVG unterliegt (vgl. KG ZfStrVO 1995, 112; OLG Stuttgart NStZ 1997, 103) oder im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG zu überprüfen ist (vgl. OLG Jena, ZfStrVO 1997, 306; OLG Hamm NStZ 1996, 208 = StV 1996, 49 = MDR 1996, 303; OLG Hamm ZfStrVO Sonder-heft 1979, 91; OLG Koblenz, ZfStrVO Sonderheft 1978, 87). Denn gemäß § 17 a Abs. 5 GVG darf das Rechtsmittelgericht nicht prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, wenn, wie hier, eine "Entscheidung in der Hauptsache" an-ge-fochten ist und die Zulässigkeit des Rechtsweges in der Vorinstanz nicht gerügt worden war.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf hat auch im Ergebnis zu Recht entschieden, daß ein An-spruch des Betroffenen auf Verlegung in den Vollzug des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 8 StVollzG nicht be-steht. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung überwiegend darauf abgestellt, dass durch eine Verlegung des Beschwerdeführers in das Land Nordrhein-Westfalen seine Eingliederung nach der Entlas-sung nicht gefördert werde. Inzidenter hat sie aber eben-falls zum Ausdruck gebracht, dass durch einen Anstalts-wechsel die Behandlung des Gefangenen nicht gefördert wer-den könne. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt des Strafantritts hatte der Betroffene seinen Wohnsitz in T2. Dort war bisher auch der Lebensmit-telpunkt des Antragstellers. Allein der Umstand, dass seine Schwester ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat, kann an der ursprünglich zuständigen Justizvollzugsanstalt nichts ändern. Zwar stellt Art. 6 GG die Familie des Ge-fangenen unter den besonderen Schutz der staatlichen Ord-nung. Dadurch wird jedoch kein selbständiger Anspruch be-gründet, zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine dem Wohn-sitz der Familie nahegelegene Vollzugsanstalt verlegt zu werden. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG ist lediglich bei der Prüfung des gesetzlichen Tatbestandes des § 8
Abs. 1 Nr. 1 StVollzG mit zu berücksichtigen. Die Voraus-setzun-gen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG sind nicht er-füllt, wenn die Familienbande, wie hier, auch durch Über-stellungen des Ge-fangenen erhalten und gestärkt werden können eine Verlegung letztlich also nur der Besuchs-er-leichterung dienen würde (OLG Hamm Beschluß vom 11. August 1987 - 1 Vollz (Ws) 219/87 = ZfStrVO 1988, 310; OLG Koblenz, ZfStrVO Sonderheft 1978, 87). Da die Frage, ob im Hinblick auf den Schutz der Familie durch Art. 6 GG eine Verlegung in Betracht kommt, bereits obergerichtlich geklärt ist, kam eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.