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Urteil

13 U 41/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Allein der Grundstückseigentümer ist verkehrssicherungspflichtig, wenn der Unfallort seinem Grundstück zuzuordnen ist. • Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht erfordert eine klare, substantiierte Absprache; bloße Behauptungen genügen nicht. • Das bloße Vorliegen von Schnee begründet nicht ohne weiteres einen Anscheinsbeweis für Verletzung der Streu- und Räumungspflicht. • Bei anhaltendem Schneefall können vom Sicherungspflichtigen keine ständigen Räum- und Streumaßnahmen verlangt werden. • Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass vorbestehende Eisflächen bestanden und für den Sturz kausal waren.
Entscheidungsgründe
Sturz bei Schneefall: fehlender Beweis einer Verletzung von Räumungs‑ und Streupflichten • Allein der Grundstückseigentümer ist verkehrssicherungspflichtig, wenn der Unfallort seinem Grundstück zuzuordnen ist. • Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht erfordert eine klare, substantiierte Absprache; bloße Behauptungen genügen nicht. • Das bloße Vorliegen von Schnee begründet nicht ohne weiteres einen Anscheinsbeweis für Verletzung der Streu- und Räumungspflicht. • Bei anhaltendem Schneefall können vom Sicherungspflichtigen keine ständigen Räum- und Streumaßnahmen verlangt werden. • Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass vorbestehende Eisflächen bestanden und für den Sturz kausal waren. Der Kläger, Postzusteller (Jahrgang 1941), stürzte am 09.02.1996 beim Verlassen einer abschüssigen, leicht schneebedeckten Zufahrt neben zwei benachbarten Wohnhäusern und erlitt eine Fraktur des linken Sprunggelenks. Er machte gegenüber den beiden Grundstückseigentümern Ersatz seines Verdienstausfalls und Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Ersatzpflichten geltend und berief sich auf Verletzung von Räumungs‑ und Streupflichten; die genaue Unfallstelle war streitig. Die Beklagten bestritten Verantwortlichkeit bzw. dass Flächen nicht geräumt bzw. gestreut gewesen seien; eine Beklagtenseite erklärte, die Winterwartung sei vorgenommen worden. Das Landgericht wies die Klage ab, weil Räumung und Streuung vorgenommen worden seien und ein weiteres Streuen bei leichtem, anhaltendem Schneefall nicht ersichtlich wirksam gewesen wäre. Der Kläger legte Berufung ein; das Oberlandesgericht bestätigte nach Anhörung und Beweisaufnahme die Feststellungen zur Unfallörtlichkeit und die Beweiswürdigung des Landgerichts. • Zuständigkeit und Verantwortlichkeit: Der Senat stellte fest, dass der Kläger im gepflasterten Zufahrtsbereich auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) gestürzt ist; damit trifft diese allein die Verkehrssicherungspflicht für diesen Bereich. • Keine wirksame Übertragung: Eine wirksame Übertragung der Sicherungspflicht auf den Beklagten zu 2) wurde von den Beklagten nicht klar und substantiiert dargetan; lediglich vage Absprachen genügten nicht, sodass die Originärverantwortung der Beklagten zu 1) bestehen blieb. • Beweislast des Klägers: Der Kläger hat nicht den notwendigen Beweis erbracht, dass die Beklagte zu 1) ihre Räumungs‑ und Streupflichten verletzt hat. Allein der Sturz begründet keinen Anscheinsbeweis für Pflichtverletzung, da Unfälle trotz ordnungsgemäßer Räumung/Streuung möglich sind. • Witterungs- und Maßstabsrecht: Zum Unfallzeitpunkt herrschte leichter Schneefall und Minustemperaturen; unter diesen Umständen konnte nicht sicher festgestellt werden, dass durch zusätzliches Streuen mit Salz die Neuschneebildung nachhaltig verhindert worden wäre oder kurzfristig wirksamere Maßnahmen möglich gewesen wären. • Fehlende Feststellung vorbestehender Eisflächen: Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass unter der Schneedecke bereits vorhandene Eisflächen bestanden, die der Beklagten zu 1) als besonders gefährlich und deshalb zu beseitigen gewesen wären. • Zeugenaussagen und Glaubwürdigkeit: Die glaubhaften Aussagen, insbesondere des Zeugen H und der Zeugin L, stützten die Auffassung, dass Räumungs‑ und Streumaßnahmen stattgefunden hatten und dass kein eindeutiger Hinweis auf eine vereiste Unterlage vorlag. • Rechtliche Folgerung: Mangels Nachweises einer Pflichtverletzung der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten ist ein Anspruch des Klägers aus Delikt nicht begründet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts blieb inhaltlich bestehen. Der Kläger hat nicht überzeugend bewiesen, dass die Beklagte zu 1) ihre Räumungs‑ und Streupflichten verletzt oder dass unter der Schneedecke vorbestehende Eisflächen bestanden, welche die Beklagte zu 1) zu beseitigen gehabt hätte. Eine behauptete Übertragung der Sicherungspflicht auf den Beklagten zu 2) wurde nicht substantiiert nachgewiesen, sodass sie nicht greift. Angesichts des anhaltenden Schneefalls und der niedrigen Temperaturen konnten vom Sicherungspflichtigen keine weitergehenden, ständig wirksamen Maßnahmen verlangt werden. Der Kläger trägt daher die Prozess- und Berufungskosten und bleibt hinsichtlich seiner Schadenersatz‑ und Feststellungsanträge erfolglos.