Urteil
3 U 235/98
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0816.3U235.98.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 26. Mai 1999 - das am 19. August 1998 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 11. Dezember 1997 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der durch die jeweilige Säumnis des Beklagten verursachten Kosten; diese werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 26. Mai 1999 - das am 19. August 1998 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 11. Dezember 1997 wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der durch die jeweilige Säumnis des Beklagten verursachten Kosten; diese werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklagten wegen einer zahnärztlichen Behandlung einen Vergütungsanspruch geltend. Im November 1995 entschloß sich der Beklagte, der im August 1995 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, zur prothetischen Versorgung seines Oberkiefers mit sogenannten Teleskopkronen und Brückengliedern. Der gesetzlich krankenversicherte Beklagte unterzeichnete mit Datum vom 28.11.1995 eine "Erklärung des Versicherten", in der es heißt: "Ich bin von meinem behandelnden Zahnarzt darüber aufgeklärt worden, daß aufgrund der derzeit bestehenden Versorgung eine zweckmäßige, den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung gewährleistet ist. Ich wünsche - losgelöst von der vorstehend genannten vertraglichen Regelung - eine prothetische Versorgung auf meine Kosten entsprechend dem beiliegenden Heil- und Kostenplan." Der Heil- und Kostenplan, der ebenfalls das Datum vom 28.11.1995 trägt, endet mit Gesamtkosten in Höhe von 14.113,21 DM. Der Beklagte legte den Heil- und Kostenplan seiner Krankenversicherung vor, die eine Bezuschußung ablehnte. Der Kläger hat den Beklagten zunächst auf Zahlung der Rechnungssumme von 13.884,53 DM und nach teilweiser Klagerücknahme auf Zahlung von 13.793,08 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die prothetische Versorgung des Oberkiefers sei mangelfrei und lege artis erfolgt. Der Beklagte hat behauptet, die prothetische Versorgung sei mangelhaft. Sie sitze schief im Oberkiefer, im linken Teil schließe sie nicht mit dem Oberkiefer ab. Er leide zum Teil unter starken Schmerzen. Hilfsweise hat er die Aufrechnung mit einem Schmerzensgeldanspruch erklärt. Das Landgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 11.12.1997 zur Zahlung von 13.793,88 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 27.06.1996 verurteilt, dieses Versäumnisurteil aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt: Dem Vergütungsanspruch des Klägers stehe die Bestimmung des § 30 Abs. 4 SGB V nicht entgegen, weil die darin enthaltene Regelung nur für Mehrkostenvereinbarungen gelte. Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Beklagten nicht zu, weil er die Fehlerhaftigkeit der prothetischen Versorgung nicht bewiesen habe. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die durch Versäumnisurteil des Senats vom 26.05.1999 zurückgewiesen worden ist. Gegen das am 07.06.1999 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 21.06.1999 Einspruch eingelegt und beantragt, das Versäumnisurteil des Senats vom 26. Mai 1999 aufzuheben und nach den Anträgen der Berufungsbegründung vom 04.01.1999 - abändernd das Versäumnisurteil vom 11.12.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen - zu erkennen. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Aufgrund des zulässigen Einspruchs des Beklagten war das Versäumnisurteil des Senats vom 26.05.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch von 13.793,88 DM nicht zu. Ein Vergütungsanspruch gemäß §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 4 GOZ besteht nicht, weil die Vereinbarung vom 28.11.1995 gemäß §§ 125 Satz 1, 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB nichtig ist. Die gesetzliche Schriftform ist gemäß § 30 Abs. 4 Satz 4 SGB V in der Fassung des Artikels 1 Nr. 17 Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I 2266) vorgeschrieben. Nach Auffassung des Senats gilt die in § 30 Abs. 4 Satz 4 SGB V bestimmte gesetzliche Schriftform nicht nur im Falle von Mehrkosten, sondern erst Recht für den Fall, daß ein gesetzlich versicherter Patient alle Kosten selbst tragen soll. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es u. a., dem Patienten deutlich zu machen, daß er selbst für zahnärztliche Leistungen zahlen muß und insoweit keine Erstattung erwarten kann. Dieses Erfordernis muß umso mehr bei dem gesetzlich versicherten Patienten gewahrt werden, der nicht nur einen Teil, sondern alle Kosten der Behandlung selbst tragen soll. Diese Wertung ist zudem der Regelung in § 30 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 4 SGB V zu entnehmen. Danach ist eine schriftliche Vereinbarung auch dann zu treffen, wenn jegliche Kostenbeteiligung der Krankenkasse ausgeschlossen ist. Für den Fall der gesetzlichen Schriftform bestimmt § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich, daß bei einem Vertrage die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen muß. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die vorgedruckte Vereinbarung vom 28.11.1995 nur von einer Partei unterzeichnet worden ist. Gründe, die ein Abweichen von dieser gesetzlichen Formvorschrift gemäß § 242 BGB oder gar eine teleologische Reduktion des Tatbestandmerkmals "Unterzeichnung der Parteien " rechtfertigen würden, bestehen nicht. Gesetzliche Formvorschriften dürfen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden (BGHZ 45, 179, 182; 92, 164, 172; NJW 1977, 2072). Ausnahmen sind nur dann zugelassen, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen; das Ergebnis muß für die betroffenen Parteien nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (BGHZ 29, 6, 10; 48, 396, 398; NJW 1984, 606, 607; 87, 1069, 1070). Anhaltspunkte für ein solches schlechthin untragbares Ergebnis liegen erkennbar nicht vor. Auch ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB steht dem Kläger nicht zu, weil ein bereicherungsrechtlicher Rückgriff durch die Spezialregelung in § 30 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.