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Urteil

6 U 227/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer nach einem eigenen Verkehrsunfall auf die Fahrbahn zusteuert, um Hilfe herbeizuwinken, kann bei dadurch ausgelöster Schreckreaktion eines anderen Verkehrsteilnehmers fahrlässig eine Unfallursache setzen. • Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs des Unfallverursachers haftet gem. § 3 Nr. 1 PflVG auch für Schäden, die durch typisches Fahrerverhalten in engem zeitlich-örtlichem Zusammenhang mit dem Unfall verursacht werden, selbst wenn der Pkw bereits außerhalb des Verkehrsraums steht. • Mitarbeitende Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs führt nach § 17 StVG i.V.m. § 254 BGB zu einer Quotierung der Haftung; das Mitverschulden des Geschädigten oder die Betriebsgefahr kann zu einer Kürzung des erstattungsfähigen Schadens führen.
Entscheidungsgründe
Haftung nach Schreckreaktion durch heranwinkenden Unfallbeteiligten; Haftpflichtversicherung greift • Wer nach einem eigenen Verkehrsunfall auf die Fahrbahn zusteuert, um Hilfe herbeizuwinken, kann bei dadurch ausgelöster Schreckreaktion eines anderen Verkehrsteilnehmers fahrlässig eine Unfallursache setzen. • Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs des Unfallverursachers haftet gem. § 3 Nr. 1 PflVG auch für Schäden, die durch typisches Fahrerverhalten in engem zeitlich-örtlichem Zusammenhang mit dem Unfall verursacht werden, selbst wenn der Pkw bereits außerhalb des Verkehrsraums steht. • Mitarbeitende Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs führt nach § 17 StVG i.V.m. § 254 BGB zu einer Quotierung der Haftung; das Mitverschulden des Geschädigten oder die Betriebsgefahr kann zu einer Kürzung des erstattungsfähigen Schadens führen. Der Beklagte zu 1) hatte mit seinem Pkw einen Unfall auf vereister Straße und befand sich danach außerhalb der Fahrbahn auf der Wiese. Er ging zur Straße zurück und winkte vorbeifahrende Fahrzeuge an. Die Zeugin C2 fuhr mit dem Pkw des Klägers dieselbe Strecke, nahm den Beklagten zu 1) plötzlich wahr, geriet in Schreckreaktion und schleuderte von der Fahrbahn, beschädigte einen Weidezaun und anschließend das Fahrzeug des Klägers. Der Kläger verlangte Ersatz seines Schadens. Die Beklagten bestritten ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) und machten geltend, die Zeugin C2 habe allein wegen zu hoher Geschwindigkeit verschuldet. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht änderte teilweise ab und verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Teils des Schadens. • Der Senat stellte aufgrund eines unfallanalytischen Gutachtens fest, dass die Fahrt der Zeugin C2 mit angemessener Geschwindigkeit begonnen hatte und der Unfall durch eine plötzliche Ausweichreaktion infolge Wahrnehmung des Beklagten zu 1) als Gefahr ausgelöst wurde. • Dem Beklagten zu 1) ist leichte Fahrlässigkeit anzulasten, weil er sich auf die Fahrbahn zubewegt oder zumindest nahe an den Fahrbahnrand getreten war und damit eine Schreckreaktion hätte erwarten und vermeiden müssen. Ein Haftungsausschluss nach § 680 BGB greift nicht, weil sein Winken primär der Eigenhilfe und der Alarmierung der Polizei diente, nicht dem gezielten Warnen vor Glätte. • Die Beklagte zu 2) haftet gemäß § 3 Nr. 1 PflVG als Haftpflichtversicherer des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs, weil das Verhalten des Fahrers (das Heranwinken, um Hilfe/Polizei zu erlangen) noch in engem örtlich-zeitlichen und inneren Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs stand und damit dem typischen Risikobereich der Kfz-Haftpflicht zuzuordnen ist. • Der Kläger trifft nach § 254 BGB i.V.m. § 17 StVG eine Mithaftung bzw. Schadensquote, weil die Betriebsgefahr seines Pkw infolge der Glätte zur Schadensentstehung beitrug; der Senat quotierte die Haftung mit 3/4 zu Lasten der Beklagten und 1/4 zu Lasten des Klägers. • Bei der Schadenshöhe waren Kürzungen vorzunehmen; der berücksichtigungsfähige Gesamtschaden belief sich nach Abzug eines beanstandeten Zeitzuschlags auf 17.158,02 DM, wovon 3/4 = 12.868,52 DM von den Beklagten zu ersetzen sind; Zinsen wurden nach §§ 284, 288 BGB zugesprochen. Der Kläger hat teilweise Erfolg. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 12.868,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.05.1998 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) haftet nach § 823 BGB wegen fahrlässiger Verursachung des Unfalls; die Beklagte zu 2) haftet als Kfz-Haftpflichtversicherer gem. § 3 Nr. 1 PflVG, weil das Winken des Fahrers in engem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs stand. Zugleich ist der Kläger wegen der Mitwirkung der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nach § 254 BGB i.V.m. § 17 StVG mit 1/4 am Schaden zu beteiligen, weshalb die Beklagten nur 3/4 des berücksichtigungsfähigen Schadens zu ersetzen haben. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.