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Urteil

25 U 88/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1999:0820.25U88.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 25. Mai 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Berufungs-verfahrens. 1 Entscheidungsgründe: 2 (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.) 3 Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß der Verfügungsklägerin ein durch einstweilige Verfügung zu sichernder Anspruch auf Herausgabe der begehrten Bauunterlagen zusteht: 4 I. 5 Die Verfügungsklägerin hat den nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hat dargelegt und in zulässiger Weise nach §§ 294, 920, 936 ZPO durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, daß sie auf die im Urteilstenor bezeichneten Planungs- und Bauunterlagen dringend angewiesen ist, um das Bauvorhaben, nämlich den zweiten Bauabschnitt des Bauprojektes I-Sportplatz in H, realisieren zu können, wobei auch glaubhaft dargelegt ist, daß bei weiteren Verzögerungen die Realisierung des Gesamtobjektes wegen der Marktpräsenz konkurrierender Wohnungsbauunternehmen gefährdet ist. Der Geschäftsführer T der Verfügungsklägerin hat überdies im Senatstermin glaubhaft angegeben, daß die erforderlichen Baugenehmigungen nach Zahlung der entsprechenden Gebühren (vgl. Bl. 113) inzwischen abgeholt worden seien. 6 Die Verfügungsbeklagten können auch nicht mit Erfolg geltend machen, mit der begehrten Herausgabe der Unterlagen werde in unzulässiger Weise eine endgültige Regelung erstrebt. Eine auf Herausgabe von Bauunterlagen gerichtete Leistungsverfügung ist grundsätzlich zulässig (OLG Frankfurt BauR 1980, 193, 194; Werner/Pastor, Bauprozeß, 9. A. Rz. 354); allerdings beschränkt sie sich auf diejenigen Unterlagen, die zur Erreichung des mit der einstweiligen Verfügung verfolgten Zieles dringend benötigt werden (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Köln BauR 1999, 189, 190). Die Verfügungsklägerin hat dem jedoch dadurch Rechnung getragen, daß sie ihr Herausgabebegehren auf die Mutterpausen beschränkt hat. 7 II. 8 In der Sache ergibt sich der Anspruch auf Herausgabe der Bauunterlagen aus § 631 BGB. Der planende Architekt ist im Hinblick auf die erstellten Baupläne und sonstigen Unterlagen vorleistungspflichtig, so daß er sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstiges Leistungsverweigerungsrecht wegen noch offenstehender Honorarrechnungen berufen kann. Dies gilt auch bei einem vorzeitig gekündigten Architektenvertrag für die bis zur Kündigung erstellten Planungsleistungen (OLG Köln a.a.O.; OLG Frankfurt BauR 1982, 295, 297). 9 Die Verfügungsbeklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf ein angebliches Urheberrecht an den streitgegenständlichen Plänen berufen. Es ist schon zweifelhaft und jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, daß die erstellten Pläne für die Häuser des zweiten Bauabschnittes, bei denen es sich um Mehrfamilien-Wohnhäuser und damit in aller Regel um funktionsbestimmte Zweckbauten ohne urheberrechtlich schutzwürdige Individualität handelt (Hesse/Vygen, HOAI, 3. A., § 4 Rz. 64 m.w.N.), überhaupt Urheberschutz genießen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da jedenfalls mit dem Abschluß eines sämtliche Leistungsphasen nach § 15 HOAI umfassenden Vollarchitektenvertrag auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung die urheberrechtliche Nutzungsbefugnis, soweit sie zur Errichtung des konkreten Bauwerks erforderlich ist, stillschweigend mitübertragen wird (BGHZ 64, 145 = NJW 1975, 1165 = BauR 1975, 363; BGH NJW 1984, 2818 = BauR 1984, 416 = ZfBR 1984, 194; OLG Köln OLGR 1998, 138, 139 = NJW-RR 1998, 1097; OLG Nürnberg NJW-RR 1989, 407; OLG München NJW-RR 1995, 474; Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1947 m.w.N.); dies gilt nach herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, auch bei vorzeitiger Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch Kündigung vor Vollendung des Bauwerkes (BGH - 7. ZS - a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG München a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; Werner/Pastor a.a.O.). 10 Im vorliegenden Fall haben die Parteien, wenn auch nur mündlich, für den hier streitgegenständlichen zweiten Bauabschnitt einen sämtliche Leistungsphasen umfassenden Architektenvertrag geschlossen. Dies ergibt sich daraus, daß die Verfügungsbeklagten unstreitig sämtliche Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 7 tatsächlich erbracht haben und für die beiden noch nicht erbrachten Phasen 8 und 9 eine Honorarabrechnung nach § 649 verlangen, wie aus ihrem Schreiben vom 24.03.1998 und der diesem Schreiben beigefügten Kündigungsrechnung (Bl. 28 ff) ersichtlich ist. 11 Besondere Umstände, die einer stillschweigenden Übertragung der eingeschränkten urheberrechtlichen Benutzungsbefugnis entgegenstehen, sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Die Behauptung der Verfügungsbeklagten, daß die Parteien erst nach Abschluß der Ausschreibung eine Preisabsprache bezüglich des Architektenhonorars hätten treffen wollen, ist unsubstantiiert und letztlich unerheblich. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen und wird auch von den Verfügungsbeklagten nicht in Abrede gestellt, daß die Parteien einen entgeltlichen Architektenvertrag geschlossen haben. Selbst wenn die Parteien die Möglichkeit einer nachträglichen von der HOAI abweichenden Honorarvereinbarung ins Auge gefaßt haben sollten, ändert dies nichts daran, daß die Verfügungsbeklagten bei Nichtzustandekommen einer solchen Vereinbarung berechtigt sind, ihr Honorar nach der HOAI abzurechnen und zu verlangen, wie dies nunmehr in dem Parallelverfahren 2 O 480/97 LG Hagen tatsächlich geschieht. Insofern ist der vorliegende Fall mit dem vom OLG Frankfurt (BauR 1982, 295 ff) entschiedenen Fall, bei dem das Zustandekommen eines Architektenvertrages schon dem Grunde nach in Frage gestellt worden war, nicht vergleichbar. 12 Unerheblich sind schließlich die Hinweise der Verfügungsbeklagten auf die übrigen Vorhaben des ersten und dritten Bauabschnitts. Hier geht es ausschließlich um die Herausgabe derjenigen Bauunterlagen, die zur Realisierung des zweiten Bauabschnitts benötigt werden. Insoweit besteht ein selbständiger mündlicher Architektenvertrag mit einer hierauf beschränkten Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnis. Die Planungen für den ersten und den dritten Bauabschnitt haben damit nichts zu tun, abgesehen davon, daß der erste Bauabschnitt, der unstreitig ohnehin nicht von der Verfügungsklägerin, sondern von deren Muttergesellschaft, dem Bauverein H eG, betrieben wurde, bereits abgewickelt ist und bezüglich des dritten Bauabschnitts schon nicht substantiiert dargelegt ist, daß insoweit überhaupt urheberrechtsfähige Planungsleistungen erbracht worden seien. 13 Die Berufung der Verfügungsbeklagten war mithin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.