Beschluss
15 W 218/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nacherbenvermerk kann durch Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung gelöscht werden, nicht nur durch Bewilligung der (gegenwärtig unbekannten) Nacherben.
• Eine auflösende Bedingung der Nacherbeneinsetzung kann wirksam dadurch eintreten, dass der Vorerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über den wesentlichen Nachlassgegenstand verfügt, wenn das Testament eine solche Ermächtigung nahelegt.
• Die Auslegung eines Ehegattentestaments kann die Übertragung einer als "Siedlerstelle" bezeichneten Aufgabe als Synonym für den wesentlichen Nachlassbestandteil verstehen, so dass eine Einzelübertragung diesen Zweck erfüllt und die Bedingung herbeiführt.
Entscheidungsgründe
Löschung Nacherbenvermerk möglich durch Nachweis der Unrichtigkeit bei Ausübung testamentarischer Ermächtigung • Ein Nacherbenvermerk kann durch Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung gelöscht werden, nicht nur durch Bewilligung der (gegenwärtig unbekannten) Nacherben. • Eine auflösende Bedingung der Nacherbeneinsetzung kann wirksam dadurch eintreten, dass der Vorerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über den wesentlichen Nachlassgegenstand verfügt, wenn das Testament eine solche Ermächtigung nahelegt. • Die Auslegung eines Ehegattentestaments kann die Übertragung einer als "Siedlerstelle" bezeichneten Aufgabe als Synonym für den wesentlichen Nachlassbestandteil verstehen, so dass eine Einzelübertragung diesen Zweck erfüllt und die Bedingung herbeiführt. Ehegatten setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass im Fall der Wiederverheiratung der Überlebende Vorerbe und ihre gemeinsamen Kinder Nacherben nach Stämmen werden; der Überlebende könne bestimmen, wem die Siedlerstelle übertragen werden solle. Nach dem Tod der Ehefrau wurde der Ehemann als Alleineigentümer eingetragen und ein Nacherbenvermerk aufgenommen. Der Ehemann übertrug 1998 Grundstück und Erbbaurecht notariell an einen der Kinder als vorweggenommene Erbfolge; die Kinder einigten sich später über Abfindung und beantragten die Löschung des Nacherbenvermerks. Das Grundbuchamt verlangte die Bewilligung durch einen nach §1913 BGB bestellten Pfleger; Landgericht wies die Beschwerde ab. Die Beteiligten rügten, sie seien alleinige Nacherben, Ersatznacherben nicht erforderlich. • Rechtsmittelgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, weil das Landgericht die Löschung nur auf Bewilligung der unbekannten Nacherben gestützt hat, aber nicht geprüft hat, ob die Eintragung unrichtig ist. • Nacherbenvermerk kann nach §51 GBO entweder durch Bewilligung des Nacherben (§19 GBO) oder auf Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung gelöscht werden. • Das Testament enthielt eine auflösende Bedingung der Nacherbeneinsetzung und zugleich eine Ermächtigung des Überlebenden, über die Siedlerstelle bzw. den wesentlichen Nachlassbestandteil anderweitig zu verfügen; nach gefestigter Rechtsprechung ist eine solche auflösende Bedingung grundsätzlich zulässig. • Der Senat bejaht, dass der Eintritt der auflösenden Bedingung auch durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden herbeigeführt werden kann, wenn das Testament dies erkennen lässt und der Überlebende davon Gebrauch gemacht hat. • Hier ist die Siedlerstelle als Synonym für den wesentlichen Nachlassbestandteil zu verstehen; die notariell erklärte Übertragung dieses wesentlichen Gegenstands hat die auflösende Bedingung herbeigeführt, so dass der Überlebende nun unbeschränkter Vollerbe geworden ist und die Eintragung des Nacherbenvermerks unrichtig ist. • Weil die Unrichtigkeit nachgewiesen ist, war die Löschung des Nacherbenvermerks zulässig ohne Bewilligung eines Pflegers nach §1913 BGB. • Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß §§131 Abs.2, 30 Abs.1 KostO auf 3.000,00 DM. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Beschwerde der Beteiligten hatte Erfolg, weil die notariell erklärte Übertragung des als wesentlichen Nachlassgegenstand verstandenen Grundstücks die im Testament enthaltene auflösende Bedingung herbeigeführt und damit die Nacherbeneinsetzung zum Zeitpunkt der Eintragung unrichtig gemacht hat. Folglich konnte der Nacherbenvermerk gelöscht werden, ohne dass die Bewilligung eines nach §1913 BGB bestellten Pflegers erforderlich wäre. Der Gegenstandswert für das weitere Beschwerdeverfahren wurde auf 3.000,00 DM festgesetzt.