Urteil
5 UF 84/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzustellung eines Scheidungsantrags gemäß § 199 ZPO wird durch tatsächlichen Erhalt der Schrift per Einschreiben mit Rückschein gemäß § 187 ZPO geheilt.
• Die persönliche Anhörung der Antragsgegnerin nach § 613 Abs. 1 ZPO ist auch bei Auslandsaufenthalt grundsätzlich erforderlich, wenn Unklarheiten über die Willensbekundung bestehen.
• Unterlassene persönliche Anhörung der Antragsgegnerin ist ein schwerwiegender Verfahrensverstoß, der gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führt; eine eigene Sachentscheidung nach § 540 ZPO ist wegen fehlender Entscheidungsreife und wegen der Möglichkeit, nachehelichen Unterhalt zu verbinden, nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Fehlende persönliche Anhörung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung • Die Nichtzustellung eines Scheidungsantrags gemäß § 199 ZPO wird durch tatsächlichen Erhalt der Schrift per Einschreiben mit Rückschein gemäß § 187 ZPO geheilt. • Die persönliche Anhörung der Antragsgegnerin nach § 613 Abs. 1 ZPO ist auch bei Auslandsaufenthalt grundsätzlich erforderlich, wenn Unklarheiten über die Willensbekundung bestehen. • Unterlassene persönliche Anhörung der Antragsgegnerin ist ein schwerwiegender Verfahrensverstoß, der gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führt; eine eigene Sachentscheidung nach § 540 ZPO ist wegen fehlender Entscheidungsreife und wegen der Möglichkeit, nachehelichen Unterhalt zu verbinden, nicht geboten. Die Parteien sind seit dem 07.11.1996 verheiratet. Der Antragsteller reichte am 26.11.1997 einen Scheidungsantrag ein, den die Antragsgegnerin nachweislich am 20.05.1998 per Einschreiben mit Rückschein erhalten hat. Die Antragsgegnerin hielt sich im Ausland (Rumänien) auf und sandte am 20.07.1998 ein nicht unterzeichnetes Erwiderungsschreiben, das zwecks Verständnisklärung einem rumänischen Text bedarf. Das Familiengericht entschied über die Scheidung, ohne die Antragsgegnerin persönlich nach § 613 Abs. 1 ZPO zu hören. Der Senat überprüfte die Berufung der Antragsgegnerin gegen dieses Verfahrensergebnis. • Zustellung: Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin tatsächlich per Einschreiben mit Rückschein zugeleitet; dadurch ist ein ursprünglicher formeller Zustellungsmangel gemäß § 199 ZPO durch Heilung nach § 187 ZPO beseitigt. • Anhörungspflicht: Nach § 613 Abs. 1 ZPO ist die persönliche Anhörung der Antragsgegnerin erforderlich. Das vorgelegte, nicht unterzeichnete Schreiben und die Sprachbarriere (kein Deutsch) lassen Zweifel daran, ob die schriftliche Stellungnahme tatsächlich ihren Willen wiedergibt. • Auslandsanhörung: Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht wegen Auslandsaufenthalts besteht nicht; erforderlichenfalls ist eine Anhörung in Rumänien zu versuchen, da nicht festgestellt werden kann, dass dortige Behörden Rechtshilfe verweigern werden. • Verfahrensfehler und Rechtsfolge: Die Unterlassung der persönlichen Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar. Nach § 539 ZPO ist deshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. • Keine Entscheidung des Senats: Eine eigene Sachentscheidung nach § 540 ZPO ist ausgeschlossen, weil die Entscheidungsreife fehlt und nur durch Rückverweisung der Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet wird, nachehelichen Unterhalt im Verbund geltend zu machen (vgl. § 623 Abs. 4 ZPO). Die Berufung der Antragsgegnerin ist begründet; die angefochtene Entscheidung ist aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensverstoßes (fehlende persönliche Anhörung nach § 613 Abs. 1 ZPO) aufzuheben und an das Familiengericht zurückzuverweisen. Die Zustellung des Scheidungsantrags ist durch tatsächlichen Empfang per Einschreiben mit Rückschein nach § 187 ZPO geheilt, sodass die Zulässigkeit des Antrags nicht entfällt. Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht wegen Auslandsaufenthalts kommt nicht in Betracht; das Gericht hat gegebenenfalls die Anhörung in Rumänien zu veranlassen. Eine eigene Entscheidung des Senats nach § 540 ZPO wird abgelehnt, um der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu belassen, nachehelichen Unterhalt im Verbund geltend zu machen.