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Beschluss

4 Ss 745/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß darf das Rechtsmittelgericht das Taturteil nur im Rechtsfolgenausspruch abändern. • Bei Heranwachsenden ist für die Entscheidung über die Anwendung von Jugendstrafrecht eine detaillierte, nachvollziehbare Darlegung der Tatsachen und der rechtlichen Würdigung erforderlich; die bloße Verneinung von Reifeverzögerungen genügt nicht. • Fehlt es an einer solchen Begründung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Erforderliche detaillierte Begründung bei Abweisung von Jugendstrafrecht nach Beschränkung der Berufung • Bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß darf das Rechtsmittelgericht das Taturteil nur im Rechtsfolgenausspruch abändern. • Bei Heranwachsenden ist für die Entscheidung über die Anwendung von Jugendstrafrecht eine detaillierte, nachvollziehbare Darlegung der Tatsachen und der rechtlichen Würdigung erforderlich; die bloße Verneinung von Reifeverzögerungen genügt nicht. • Fehlt es an einer solchen Begründung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der damals 19 Jahre und 6 Monate alte Angeklagte wurde vom Amtsgericht Delbrück wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung beschränkt auf das Strafmaß ein. Das Landgericht Paderborn änderte im Rechtsfolgenausspruch das Urteil ab und verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte Verletzungen formellen und materiellen Rechts. Nach den bindenden Feststellungen war der Angeklagte in das Schlaggeschehen eingebunden; es bestand Streit über die Anwendung von Jugend- versus Erwachsenenstrafrecht. • Die Berufung der Staatsanwaltschaft war wirksam auf das Strafmaß beschränkt; eine formelle Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils stellte ein bloßes Formulierungsversehen dar. • Für die Entscheidung über die Anwendung des Jugendstrafrechts kommt es darauf an, ob der Heranwachsende noch in seiner Entwicklung beeinflussbar und prägbar ist; dies betrifft ausschließlich die Straffrage (§ 105 JGG einschlägig i.V.m. allgemeiner Rechtsprechung). • Die Jugendkammer hat die Anwendung von Jugendstrafrecht allein mit der Feststellung abgelehnt, es lägen keine Reifeverzögerungen vor, und nannte als Anhaltspunkte Heirat, räumliche Loslösung und eigenständiges Zusammenleben; solche pauschalen Erwägungen genügen nicht. • Es müssen konkrete Tatsachen zur sittlichen und geistigen Entwicklung, etwa Lebensstationen, Ausbildung, Erwerbstätigkeit und die Umstände der Tatausführung (z.B. spontanes Hinzutreten) dargelegt und rechtlich gewürdigt werden, damit das Rechtsmittelgericht die Entscheidung nachprüfen kann. • Mangels hinreichender Darlegung der Tatsachen und der rechtlichen Schlussfolgerungen zur Frage der Anwendung von Jugendstrafrecht fehlt es an einer entscheidungsfähigen Begründung; dies rechtfertigt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und die Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO. Das Oberlandesgericht hat das Urteil der Berufungskammer im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Jugendkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Kammer keine ausreichende und detaillierte Darstellung der für oder gegen die Anwendung von Jugendstrafrecht maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Abwägungen gegeben hat. Die bloße Feststellung, es lägen keine Reifeverzögerungen vor, reicht nicht aus; es sind insbesondere Angaben zur sittlichen und geistigen Entwicklung, zur Biografie und zu Tatumständen erforderlich. Ohne diese Nachprüfbarkeit kann die Entscheidung über die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht aufrechterhalten werden, weshalb die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde.