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Urteil

29 U 7/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht grundsätzlich keine Ausgleichspflicht bei Trennung; Ansprüche nach § 426 Abs.1 BGB setzen darlegungs- und beweisbare Verwendung gemeinsamer Kreditmittel für beide voraus. • Ansprüche auf Freistellung oder Zahlung wegen gemeinschaftlich aufgenommener Darlehen scheiden aus, wenn zwischen den Partnern etwas anderes vereinbart ist oder der Kläger die Verwendung des Kreditbetrags zugunsten der Beklagten nicht substantiiert darlegt. • Die Übernahme der Haftung der Beklagten gegenüber der Bank begründet keinen Innenhaftungsanspruch des Klägers, wenn sie lediglich Sicherungsinteresse der Bank dient und die Raten weiterhin allein vom Kläger gezahlt wurden.
Entscheidungsgründe
Kein Ausgleichsanspruch unter nichtehelichen Lebenspartnern wegen unzureichender Darlegung der Mittelverwendung (§ 426 Abs.1 BGB) • Zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht grundsätzlich keine Ausgleichspflicht bei Trennung; Ansprüche nach § 426 Abs.1 BGB setzen darlegungs- und beweisbare Verwendung gemeinsamer Kreditmittel für beide voraus. • Ansprüche auf Freistellung oder Zahlung wegen gemeinschaftlich aufgenommener Darlehen scheiden aus, wenn zwischen den Partnern etwas anderes vereinbart ist oder der Kläger die Verwendung des Kreditbetrags zugunsten der Beklagten nicht substantiiert darlegt. • Die Übernahme der Haftung der Beklagten gegenüber der Bank begründet keinen Innenhaftungsanspruch des Klägers, wenn sie lediglich Sicherungsinteresse der Bank dient und die Raten weiterhin allein vom Kläger gezahlt wurden. Die Parteien lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Kläger nahm einen Kredit über 14.000 DM auf, der zur Begleichung seines überzogenen Girokontos und zur Ablösung von allein von ihm aufgenommenen Altdarlehen verwendet wurde. Die Beklagte hatte gegenüber der Sparkasse die Haftung für den Kredit übernommen. Nach Trennung zahlte der Kläger die Kreditraten allein an die Sparkasse. Der Kläger verlangt von der Beklagten Freistellung beziehungsweise Zahlung aus gesamtschuldnerischer Haftung. Das Landgericht hat dem Kläger nicht stattgegeben; der Kläger legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Anspruchsgrundlage und Voraussetzungen: Ein Anspruch könnte allenfalls aus § 426 Abs.1 S.1 BGB folgen, wenn die Kreditverbindlichkeit gemeinschaftlich entstanden und der Kredit zur Befriedigung gemeinsamer Verbindlichkeiten verwendet worden wäre. • Beweis- und Darlegungslast: Da der Kredit überwiegend zur Tilgung des vom Kläger allein eingegangenen Schuldenstands und zur Begleichung seiner Kontoüberziehung diente, traf den Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, inwieweit der Kredit auch den Bedürfnissen der Beklagten gedient und ihr Vorteil verschafft hat. • Unzureichende Substantiierung: Der Kläger hat nicht detailliert dargelegt, wie sich Altkredite entwickelt haben, inwieweit die Beklagte hiervon profitierte, wie sich das Girokonto während des Zusammenlebens entwickelt hat oder die Beklagte Überziehungen veranlasst oder genutzt hat; eingereichte Kontoauszüge genügten nicht. • Außenhaftung der Beklagten: Die gegenüber der Sparkasse erklärte Haftungsübernahme der Beklagten diente dem Sicherungsinteresse der Bank und stellt keine Erklärung zur Innenhaftung gegenüber dem Kläger dar, zumal der Kläger die Raten allein beglich. • Grundsatz bei Trennung: Zwischen nichtehelichen Lebenspartnern findet bei Trennung grundsätzlich kein pauschaler Ausgleich statt; Zahlungen, die ein Partner allein während des Zusammenlebens geleistet hat, bleiben regelmäßig beim Leistenden. • Rechtliche Folge: Mangels Darlegung eines gemeinschaftlichen Verwendungszwecks und wegen fehlender Vereinbarung läuft der Anspruch des Klägers ins Leere; deshalb ist die Berufung unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger hat keinen Freistellungs- oder Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 426 Abs.1 BGB, weil er nicht nachgewiesen hat, dass der aufgenommene Kredit auch den Zwecken der Beklagten diente oder eine abweichende Vereinbarung zwischen den Partnern bestand. Die Haftungsübernahme der Beklagten gegenüber der Bank begründet keinen Innenanspruch, zumal der Kläger die Raten allein bezahlt hat. Zudem gilt bei Trennung nichtehelicher Partner der Grundsatz, dass allein geleistete Zahlungen grundsätzlich beim Leistenden verbleiben. Aus diesen Gründen fehlt es an der materiellen Anspruchsgrundlage, weshalb die Klage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt wurden.