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Beschluss

15 W 368/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1999:1025.15W368.99.00
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Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 2.078,48 DM.

Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 2.078,48 DM. G r ü n d e Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 9. April 1999 den Beteiligten zu 1) zum Betreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts und Vermögensangelegenheiten bestellt. Der Betroffene leidet an einer senilen Demenz mit ständiger Verwirrtheit. Er ist Rentner. Mit seiner Rente bestreitet er im wesentlichen Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau und trägt zu den Kosten seiner Heimunterbringung bei. Der Beteiligte zu 1), der Berufsbetreuer ist, hat mit Schreiben vom 31. Mai 1999 bei dem Amtsgericht beantragt, für den Zeitraum vom 22. März 1999 bis zum 31. Mai 1999 einen Betrag von 4.898,69 DM gegen die Staatskasse festzusetzen, der sich wie folgt zusammensetzt: Vergütung für einen Zeitaufwand von 2.220 Minuten multipliziert mit einem Stundensatz von 109,09 DM 4.036,33 DM Auslagenersatz (Fahrtkosten) 359 Kilometer X 0,52 DM 186,68 DM 16 % Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag 675,68 DM Summe 4.898,69 DM Zur Begründung hat der Beteiligte zu 1) im Kern geltend gemacht, seiner Vergütung aus der Staatskasse müsse ein Stundensatz von 109,09 DM zugrundegelegt werden. Die ihm als Berufsbetreuer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung müsse in der Weise bemessen werden, daß sie sowohl seine allgemeinen Bürounkosten von 23,37 DM pro Arbeitsstunde decke als auch ihm die Erzielung eines angemessenen Einkommens entsprechend dem Gehalt eines im öffentlichen Dienst nach BAT III eingestuften Angestellten ermögliche. Durch Beschluß vom 18. Juni 1999 hat die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts unter Zurückweisung des Antrags im übrigen einen Betrag von 2.616,88 DM gegen die Staatskasse festgesetzt, der sich wie folgt zusammensetzt: Vergütung für einen Zeitaufwand von 2.095 Minuten multipliziert mit einem Stundensatz von 60,00 DM 2.095,00 DM 16 % Umsatzsteuer 335,20 DM Auslagenersatz 186,68 DM Summe 2.616,88 DM Zur Begründung der Entscheidung ist u.a. ausgeführt, die Höhe der Vergütung beschränke sich gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG auf den Stundensatz von 60,00 DM. Daneben sei die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer aus der Staatskasse zu erstatten. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel hat er seinen Festsetzungsantrag hinsichtlich der aus einem höheren Stundensatz zu berechnenden Vergütung sowie der Kürzung der aufgewendeten Betreuungszeit weiterverfolgt. Das Landgericht hat in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts den dem Beteiligten zu 1) aus der Staatskasse zu erstattenden Betrag anderweitig auf 2.756,95 DM festgesetzt. Im übrigen hat es die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen sowie die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schreiben vom 30. September 1999, das von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet ist, bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat. Er verfolgt mit seinem Rechtsmittel seinen Antrag auf Bemessung seiner Vergütung nach einem höheren Stundensatz weiter. II. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 56 g Abs. 5 S. 3 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft. Das Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt. Dafür genügt nach § 29 Abs. 1 S. 1 FGG bereits, daß die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet ist, der auf diese Weise erkennbar die Verantwortung für die Rechtsmittelerklärung und ihre Begründung übernommen hat. Die Frist für Einlegung des Rechtsmittels (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 2, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG) ist gewahrt. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Nach § 1 Abs. 1 BVormVG (als Art. 2 a BtÄndG in Kraft getreten am 01.01.1999) beträgt die nach § 1836 a BGB bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit 35,00 DM (S. 1), die sich nach S. 2 der Vorschrift stufenweise erhöht, wenn der Betreuer über besondere für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, und zwar auf 60,00 DM (Nr. 2), wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch ein vergleichbare Ausbildung erworben sind. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, daß der Beteiligte zu 1) auf der Grundlage seiner Ausbildung in diese letztgenannte Vergütungsgruppe einzuordnen ist. Nach dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung beschränkt sich deshalb die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung eines Berufsbetreuers auf einen Stundensatz von (hier) 60,00 DM; die darauf entfallende Mehrwertsteuer wird zusätzlich ersetzt (§ 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG). Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, daß diese gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Dies hat der Senat u.a. in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 1999 in dem Verfahren - 15 W 264/99 -, an dem der Beteiligte zu 1) ebenfalls beteiligt ist, im einzelnen dargelegt. Darauf wird Bezug genommen. Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Landgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1) mit (2.190 Minuten zum Stundensatz von 60,00 DM =) 2.190,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer richtig berechnet. Der dabei in Ansatz gebrachte Zeitaufwand steht in dieser Instanz nicht mehr im Streit. Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG ist nicht veranlaßt. Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Der festgesetzte Wert entspricht betragsmäßig dem Abänderungsinteresse des Beschwerdeführers.