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Urteil

13 U 14/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beim Einfahren auf die Autobahn trifft den Einfahrenden die Wartepflicht; führt dadurch ein Unfall herbeigeführt wird, spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden. • Ein Einfahrender darf die Vorfahrt des durchgehenden Verkehrs nicht dadurch erzwingen, dass er trotz erkennbar unzureichender Beschleunigung in die Fahrspur einschert; er muss notfalls den Einfahrvorgang abbrechen oder anhalten. • Kommt es zu einem Verkehrsunfall beim Einfahren, sind bei der Haftungsverteilung die Vorfahrtsverletzung des Einfahrenden und ein mögliches Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten abzuwägen; hier wurde eine Haftungsquote der Beklagten von 75 % und ein Mitverschulden des Klägers von 25 % festgelegt. • Fehlt einer beklagten Gesellschaft bereits vor Klagezustellung die Prozessführungsbefugnis (z. B. durch eröffnetes Konkursverfahren), ist die Klage gegen sie unzulässig und abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Auffahrunfall beim Einfahren auf Autobahn; 75% Haftung des Einfahrenden • Beim Einfahren auf die Autobahn trifft den Einfahrenden die Wartepflicht; führt dadurch ein Unfall herbeigeführt wird, spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden. • Ein Einfahrender darf die Vorfahrt des durchgehenden Verkehrs nicht dadurch erzwingen, dass er trotz erkennbar unzureichender Beschleunigung in die Fahrspur einschert; er muss notfalls den Einfahrvorgang abbrechen oder anhalten. • Kommt es zu einem Verkehrsunfall beim Einfahren, sind bei der Haftungsverteilung die Vorfahrtsverletzung des Einfahrenden und ein mögliches Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten abzuwägen; hier wurde eine Haftungsquote der Beklagten von 75 % und ein Mitverschulden des Klägers von 25 % festgelegt. • Fehlt einer beklagten Gesellschaft bereits vor Klagezustellung die Prozessführungsbefugnis (z. B. durch eröffnetes Konkursverfahren), ist die Klage gegen sie unzulässig und abzuweisen. Der Kläger fuhr mit einem Lastzug auf der rechten Spur einer dreispurigen Autobahn mit 86 km/h, als ein langsam beschleunigender Sattelzug der Beklagten zu 1) von der Raststätte auf die Autobahn einfuhr und plötzlich vor dem Lastzug einscherte. Es kam zu einer Kollision, bei der der Kläger schwer verletzt wurde. Der Kläger verlangt Ersatz von Sachschaden, Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden; die Beklagten erkennen eine Haftungsquote von 30 % an und bestreiten sonst die Höhe der Ansprüche. Die Beklagte zu 2) ist vor Zustellung insolvent geworden. Das Landgericht sprach dem Kläger teilweise zu; beide Seiten legten Berufung ein. Der Senat holte Gutachten ein, hörte den Kläger und änderte das Urteil teilweise ab. • Zulässigkeit: Das Grundurteil war zulässig; das Landgericht durfte trotz noch nicht abschließend feststehender Schadenshöhe ein Teil-, Teilanerkenntnis- und Grundurteil erlassen, weil die geleisteten Zahlungen nicht ausreichten, die Schäden abzugelten. • Verschulden des Einfahrenden: Der Beklagte zu 1) verletzte seine Wartepflicht beim Einfahren auf die Autobahn und handelte fahrlässig, indem er trotz erkennbar unzureichender Beschleunigung in die rechte Fahrspur einscherte und so den durchgehenden Verkehr gefährdete (§§ 7,17,18 StVG; §§ 823,847,254 BGB). • Mitverschulden des Klägers: Der Kläger traf ein Mitverschulden von 25 %, weil er mit leicht überhöhter Geschwindigkeit fuhr und den einfahrenden Sattelzug nicht kontinuierlich beobachtete; ein gänzlich verschuldensfreier Ablauf war nicht nachgewiesen (§ 17 Abs.1 StVG, § 18 Abs.1 StVG). • Haftungsverteilung und Anspruchsfolge: Unter Abwägung der Verursachungsanteile sind die Beklagten zu 1) und 3) zu 75 % schadensersatzpflichtig für materielle und immaterielle Schäden des Klägers, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen und unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsträger (vgl. § 3 PflVersG). • Unzulässigkeit gegen Beklagte zu 2): Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unzulässig, weil vor Zustellung das Konkursverfahren eröffnet war und damit die Prozessführungsbefugnis fehlte; dieser Verfahrensmangel ist unheilbar (§ 6 KO, § 536 ZPO nicht entgegenstehend). Der Anspruch des Klägers auf Ersatz materieller Schäden (Sachschaden, Verdienstausfall) und auf Schmerzensgeld ist gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) dem Grunde nach teilweise gerechtfertigt: Die Beklagten haften als Gesamtschuldner zu 75 %, der Kläger trägt ein Mitverschulden von 25 %. Bereits vorprozessual geleistete Zahlungen sind entsprechend anzurechnen (5.000 DM auf materielle, 15.000 DM auf immaterielle Ansprüche). Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist von Anfang an unzulässig und daher abgewiesen, weil über deren Vermögen vor Zustellung das Konkursverfahren eröffnet wurde und somit die erforderliche Prozessführungsbefugnis fehlte. Insgesamt obsiegt der Kläger damit überwiegend: Er erhält die Feststellung und Durchsetzung von 75 % seiner künftigen materiellen und immateriellen Schäden gegenüber den verbleibenden Beklagten, wogegen die Beklagten für den Rest nicht haften sollen; die Entscheidung berücksichtigt die anteilige Verantwortung des Klägers und die bereits geleisteten Zahlungen.