Urteil
6 U 29/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gastwirt haftet für Unfälle seiner Gäste bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere wenn bei breiter, oft benutzter Treppe Handläufe oder Geländer fehlen.
• Fehlende Handläufe oder Unterteilungen auf einer stark frequentierten Treppe sind typischerweise unfallverursachend und können einen Schadensersatzanspruch begründen.
• Mitverschulden des Geschädigten ist bei teilweiser Unaufmerksamkeit zu berücksichtigen; hier wurde das Mitverschulden des Klägers auf 1/3 festgesetzt.
• Bei nicht vollständig absehbaren künftigen gesundheitlichen Folgen ist Feststellungsanspruch über künftige Schadensersatzverpflichtungen zulässig.
• Über Höhe des Schmerzensgeldes kann nach weiterer Beweisaufnahme zu entscheiden sein.
Entscheidungsgründe
Haftung des Gastwirts für ungesicherte, stark frequentierte Treppe; Mitverschulden des Gastes • Gastwirt haftet für Unfälle seiner Gäste bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere wenn bei breiter, oft benutzter Treppe Handläufe oder Geländer fehlen. • Fehlende Handläufe oder Unterteilungen auf einer stark frequentierten Treppe sind typischerweise unfallverursachend und können einen Schadensersatzanspruch begründen. • Mitverschulden des Geschädigten ist bei teilweiser Unaufmerksamkeit zu berücksichtigen; hier wurde das Mitverschulden des Klägers auf 1/3 festgesetzt. • Bei nicht vollständig absehbaren künftigen gesundheitlichen Folgen ist Feststellungsanspruch über künftige Schadensersatzverpflichtungen zulässig. • Über Höhe des Schmerzensgeldes kann nach weiterer Beweisaufnahme zu entscheiden sein. Der 71-jährige Kläger stürzte am 13.11.1997 in einer Gaststätte der Beklagten auf einer dreistufigen, 3,27 m breiten Treppe und erlitt schwere Verletzungen. Die Treppe führte zu den Toiletten und wurde von Reisegruppen mit vorwiegend älteren Personen und dem Personal stark genutzt. An der Wand war lediglich ein Haltegriff angebracht; weitere Handläufe oder ein Geländer zur Unterteilung fehlten. Der Kläger rügte mangelnde Erkennbarkeit durch dunklen Belag, fehlende farbliche Absetzungen, unzureichende Beleuchtung und fehlende Hinweisbeschilderung. Die Beklagte behauptete ausreichende Beleuchtung und Verhältnismäßigkeit, zudem habe der Kläger überwiegendes Eigenverschulden. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurden Schadensersatz, Feststellung künftiger Ersatzpflichten und Schmerzensgeld geltend gemacht. • Die Beklagte als Gastwirtin unterliegt Verkehrssicherungspflichten; sie muss die für den Publikumsverkehr, insbesondere für ältere und behinderte Gäste, erforderliche Sicherheit gewährleisten (§§ 823, 847 BGB sowie Vorschriften der Gaststättenbauverordnung und der Bauordnung). • Die Treppe genügte den erforderlichen Sicherheitsanforderungen nicht, weil bei der breiten, oft genutzten Treppe Handläufe und eine Unterteilung durch ein Geländer fehlten; solche Einrichtungen sind geeignet, Stürze zu verhindern oder abzumildern und haben Warnfunktion. • Die fehlenden Sicherungseinrichtungen waren ursächlich für den Sturz des Klägers; Zeugenaussagen belegten, dass der Kläger in der mittleren Treppenlage gestürzt und durch Ablenkung kurzzeitig unaufmerksam gewesen war, sodass ein erreichbares Geländer/Handlauf den Sturz zumindest hätte abschwächen können. • Trotz der Haftung der Beklagten steht dem Kläger ein anteiliges Mitverschulden nach § 254 BGB zu; sein Verschulden (kurze Unaufmerksamkeit, er kannte die Treppe) wird auf 1/3 festgesetzt, weil das Verschulden der Beklagten schwerer wiegt. • Materieller Schaden an Kleidung und Brille ist unstreitig; die Beklagte haftet für 2/3 dieses Schadens. Aufgrund der schweren Verletzungen ist ferner die Feststellung einer 2/3- Haftung der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden erforderlich. • Das Schmerzensgeldanspruchsgrundsächlich besteht unter Anrechnung des Mitverschuldens; über die Höhe ist weitere Beweisaufnahme erforderlich, insbesondere zur Kausalität weiterer Gesundheitsfolgen wie des während stationärer Behandlung eingetretenen Herzinfarkts. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB; die Sache wurde zur weiteren Entscheidung über Schmerzensgeldbetrag und Kosten an das Landgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat teilweise gewonnen. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 619,60 DM nebst Zinsen für beschädigte Kleidung und stellte fest, dass die Beklagte 2/3 aller weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall sowie alle weiteren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 zu ersetzen hat. Die Klage hinsichtlich Schmerzensgeld ist dem Grunde nach bei Berücksichtigung des Eigenverschuldens von 1/3 begründet; die Bemessung des Betrags bedarf weiterer Beweisaufnahme. Die Sache wurde zur Festsetzung des Schmerzensgeldes und zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde angeordnet.