OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 UF 100/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1999:1103.12UF100.99.00
9Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen vom 16. März 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen vom 16. März 1999 wird zurückgewiesen. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die am 23. März 1984 geschlossene Ehe der Eltern ist seit dem 10. Mai 1995 geschieden. Durch das Scheidungsurteil (5 F 294/93 Amtsgericht Lünen) ist der Mutter die elterliche Sorge für die beiden Kinder übertragen worden mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das im Hinblick auf das Ergebnis und die Feststellungen des im Sorgerechtsverfahren 5 F 108/94 Amtsgericht Lünen eingeholte familienpsychologische Gutachten gemäß § 1671 Abs.5 BGB a.F. auf einen Pfleger übertragen worden ist. Das Jugendamt der Stadt T als Aufenthaltsbestimmungspfleger hat die Kinder bei der Mutter belassen. Die beiden Kinder kamen am 12. Januar 1996 auf Veranlassung des Jugendamtes jedoch zu der Großmutter väterlicherseits, da die Mutter ohne Absprache eine Polenreise unternommen und die Kinder in der Obhut von Frau M gelassen hatte. In dem Verfahren 5 F 244/95 Amtsgericht Lünen hat der Vater unter dem 05. Oktober 1995 beantragt, die elterliche Sorge auf die beiden Eltern gemeinsam zu übertragen. Die Mutter erstrebte die alleinige uneingeschränkte elterliche Sorge. Durch Beschluß vom 20. März 1996 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge dem Jugendamt der Stadt T als Vormund übertragen und ein ergänzendes familienpsychologisches Gutachten eingeholt, das der X unter dem 24. September 1996 erstattet und am 20. November 1996 mündlich erläutert hat. Der Sachverständige hat eine Überprüfung der Sorgerechtsentscheidung nach etwa zwei Jahren empfohlen. Das Amtsgericht hat dem Sachverständigengutachten folgend durch Beschluß vom 20. November 1996 abändernd die elterliche Sorge auf das Jugendamt der Stadt T als Vormund übertragen. Auf die Begründung dieses Beschlusses ist allseits verzichtet worden. Mit Antrag vom 06. November 1998 hat das Jugendamt der Stadt T im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Vormundschaft beantragt. Dazu hat das Jugendamt eine vor ihm am 13. November 1998 errichtete "Vereinbarungsniederschrift" vorgelegt, in der beide Eltern unterschrieben haben, daß die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder in Zukunft von ihnen gemeinsam ausgeübt wird und der Lebensmittelpunkt der Kinder im Haushalt des Vaters sein soll. Zugleich wird der Umgang mit der Mutter geregelt. Seit Anfang Dezember 1998 leben die beiden Kinder im Haushalt des Vaters. Dieser Aufenthaltswechsel ist im Einverständnis der Eltern und des Jugendamtes der Stadt T erfolgt. Beide Eltern haben ihre Vereinbarung vom 13. November 1998 gegenüber dem Amtsgericht nochmals bestätigt. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 16. März 1999 unter Aufhebung der Vormundschaft die elterliche Sorge für beide Kinder allein dem Vater übertragen. Die Mutter erstrebt mit der nach § 621 e ZPO zulässigen Beschwerde die gemeinsame elterliche Sorge. Der Vater tritt der Beschwerde entgegen und will, daß es bei der erstinstanzlichen Entscheidung bleibt; denn das alleinige Sorgerecht des Vaters entspreche den Belangen und dem Wohl der beiden Kinder. Der Senat hat die Eltern und die Kinder angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf den Vermerk des Berichterstatters verwiesen. Das Jugendamt der Stadt E hat mit Bericht vom 26. Oktober 1999 zur Frage der Regelung der elterlichen Sorge Stellung genommen. Die Akten 5 F 294/93 und 5 F 244/95 - beide Amtsgericht Lünen - zur Information lagen vor. Die Beschwerde der Mutter gegen den amtsgerichtlichen Beschluß vom 16. März 1999 hat keinen Erfolg und war deshalb zurückzuweisen. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder L und C ist allein auf den Vater zu übertragen. Es ist über die Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen vom 20. November 1996 zu entscheiden, mit dem die elterliche Sorge für die beiden Kinder auf einen Vormund übertragen worden war. Eine solche Abänderung setzt nach § 1696 BGB n.F. voraus, daß dies aus triftigen, dem Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Die Notwendigkeit der Abänderung wird von allen Beteiligten bejaht, da eine Vormundschaft nicht mehr angezeigt ist. Dem Antrag des Vaters auf alleinige elterliche Sorge ist nach § 1671 Abs.2 Nr.2 BGB n.F. zu entsprechen. Eine gemeinsame Sorge, wie die Mutter sie erstrebt, ist nicht anzuordnen. Nach dem am 01.Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 ist die gemeinsame elterliche Sorge zwar der Regelfall. Jedoch kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt. Gemäß § 1671 Abs.2 Nr.2 BGB n.F. ist diesem Antrag stattzugeben, soweit zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt in Würdigung mit den allgemeinen Eignungsvoraussetzungen, nämlich den Kriterien der Förderungsmöglichkeit, der Kontinuität und der Bindung, die Kooperationsfähigkeit und -willigkeit der Eltern voraus (ebenso mit Nachweisen OLG Düsseldorf, 22.04.1999 6 UF 244/98 MDR 1999, 1329 = FF 1999, 122; OLG Hamburg, 04.12.1998, 12 UF 132/97 MDR 1999, 748; KG, 25.9.1998, 17 UF 5723/98 FamRZ 1999, 616; OLG Celle, 4.12.1998, 17 UF 139/98 FF 1999, 57; OLG Oldenburg, 10.7.1998, 14 UF 35/98 FamRZ 1998, 1464 = FuR 1999, 19; OLG Dresden, 23.10.1998, 20 UF 397/98 MDR 1998, 1482 = FamRZ 1999, 324). Diese Grundvoraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern läßt sich auf der Elternebene nicht feststellen. Der Vater hat vorgetragen, eine im Interesse der Kinder gedeihliche Abstimmung der Eltern sei nicht möglich, weil die Mutter hieran nicht in hinreichender Weise mitzuwirken Willens oder in der Lage sei. Die Mutter hat ihr Begehren auf gemeinsame elterliche Sorge im wesentlichen mit dem aktuell nicht erheblichen Hinweis auf die Osteoporoseerkrankung des Vaters gestützt. Der abzuändernde Beschluß vom 20. November 1996 ist vom Familiengericht nach allseitigem Verzicht zwar nicht begründet worden. Greift man jedoch auf die Erkenntnisse des Verfahrens 5 F 244/95 zurück, so ist festzustellen, daß das Jugendamt der Stadt T in der Stellungnahme vom 04. März 1996 aufgrund der zurückliegenden Ereignisse die Mutter als nicht erziehungsfähig beurteilt hat und der X in dem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 24. September 1996 der Mutter empfohlen hat, sich mit ihren Persönlichkeitsproblemen und Fehlhaltungen auseinanderzusetzen. Das Jugendamt der Stadt E hat in seinem Bericht vom 26. Oktober 1999 seinen Eindruck dahingehend zusammengefaßt, daß es wohl auch in Zukunft so sein werde, daß der Vater sich um die Belange der Kinder kümmern werde. Beide Kinder haben bei ihrer getrennten Anhörung vor dem Senat überzeugend dargelegt, daß sie die Mutter als wenig verläßlich erfahren haben und die alleinige elterliche Sorge des Vaters wünschen. Für die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Vater spricht, daß er in Gegenwart und überschaubarer Zukunft besser als die Mutter zur Erziehung und Betreuung der beiden Kinder geeignet erscheint und er als Alleinsorgeberechtigter den Kindern voraussichtlich die besseren Entwicklungschancen vermittelt und mehr an Unterstützung für den Aufbau ihrer Persönlichkeiten geben kann. Der Vater verfügt als Frührentner über ausreichende Zeit, sich um die Kinder zu kümmern. Es ist davon auszugehen, daß er die erforderliche Zeit auch tatsächlich den Kindern schenkt, da er großes Interesse an deren Entwicklung bekundet hat. So läßt er sich von Frau F vom ambulanten Dienst der B in E als Erziehungsbeistand beraten und sucht jedes der beiden Kinder in seiner Persönlichkeit zu erfahren und zu fördern. Der Vater hat im Dezember 1996 erneut geheiratet. Aus dieser Ehe ist die im April 1998 geborene Tochter T hervorgegangen, der die beiden Kinder aus erster Ehe mit Zuneigung begegnen. In dieser neuen Familie erfahren L und C mit Blickrichtung auf die Zukunft die notwendige Stetigkeit in ihrer Erziehung und Entwicklung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs.1 FGG.