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Urteil

26 U 13/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1999:1117.26U13.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufungen der Parteien gegen das am 02. Juni 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe, daß das oben genannte Urteil abändernd wie folgt gefaßt wird: 1. Der Beklagte wird verurteilt, a. an den Kläger 100.000,00 DM (i. W.: einhunderttausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 29. September 1995 zu zahlen, b. an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM, beginnend mit dem 18. Juni 1994 bis zum Lebensende des Klägers jeweils monatlich im voraus, zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 18. Juni 1994 zu ersetzen, die materiellen Schäden insoweit, als die Ansprüche auf Schadensersatz nicht auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte Kraft Gesetzes übergegangen sind oder übergehen. 4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 53% und dem Beklagten zu 47% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 180.000,00 DM, der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.500,00 DM abwenden, wenn nicht jeweils die Gegen-seite vor Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, eine von ihnen zu leistende Sicherheit auch durch eine unbedingte, unbe-fristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen. 1 Tatbestand 2 Die Eltern des am 30. Mai 1992 geborenen Klägers veranstalteten am 18. Juni 1994 in Beisein des Klägers eine Tauffeier für ihre am 4. Februar 1994 geborene Tochter L im Golf-Hotel W2, das von dem Beklagten nebst einer Golfanlage (Golfclub "K") in T betrieben wird. Zu dieser Feier luden die Eltern des Klägers circa 30 Gäste ein, darunter auch Kinder im Alter von bis zu 9 Jahren. Das Mittagsmahl wurde in dem zu dem Golf-Hotel gehörenden Restaurant ("Kaminzimmer") eingenommen. Danach hielten sich die Gäste der Tauffeier auf der vor dem Restaurant gelegenen Terrasse auf. Gegen 14.00 Uhr entfernte sich der Kläger unbemerkt von der Tauffeier. Nach intensiver Suche, die geraume Zeit andauerte, fand ihn sein Onkel L untergetaucht in einem stillgelegten Schwimmbecken, das in einer Entfernung von circa 30 Metern leicht erhöht und durch Buschwerk verdeckt seitlich neben dem Restaurant gelegen war. Das 7,5 x 3,5 Meter große, aus Kunststoff bestehende Becken, dessen Rand etwa 30 Zentimeter den Erdboden überragte, war teilweise mit Wasser gefüllt, das infolge Algenwuchses stark durchgrünt war. Die Wasseroberfläche war durch Stufen frei zugänglich. Nach seiner Bergung wurde der Kläger von einem der Gäste, einem Arzt, unverzüglich wiederbelebt, dann notärztlich versorgt und in eine Kinderklinik nach S verbracht. Infolge des Unfalls ist der Kläger schwer geschädigt und bedarf ständiger Pflege. 3 Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm die materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht in bezug auf die erforderliche Sicherung des Schwimmbeckens verletzt. Nach der vorausgegangenen Anmeldung der Tauffeier unter Einschluß der anwesenden Kinder habe der Beklagte damit rechnen müssen, daß Kinder sich frei auf dem Gelände um das Golf-Hotel herum bewegen würden. Das Schwimmbecken sei besonders gefährlich gewesen, weil die Wasseroberfläche wegen der intensiven Durchgrünung mit Algen als solche nicht mehr zu erkennen gewesen sei und wie fester Grund gewirkt habe. Das von dichtem Buschwerk umfaßte Schwimmbecken sei auch von der Terrasse nicht einzusehen gewesen. Seine Eltern und Anverwandten und auch die anderen Gäste der Tauffeier hätten von dem Vorhandensein des Schwimmbecken keine Kenntnis gehabt. Eine Warnung sei von dem Beklagten, seinen im Hotel oder Restaurant tätigen Angehörigen oder seinen Angestellten nicht ausgesprochen worden, und das, obwohl er bereits seit Jahren durch Mitglieder und den Vorstand des Golfclubs "K" auf die von dem ungesicherten Schwimmbecken ausgehenden Gefahren hingewiesen worden sei. 4 Zu seinen Unfallfolgen hat der Kläger vorgetragen, er sei dauerhaft zerebral geschädigt und infolgedessen außergewöhnlich hilflos und bedürfe für alle Verrichtungen des täglichen Lebens der fortgesetzten Hilfeleistung. Er werde sein Leben lang außergewöhnlich gehbehindert bleiben und seine Sehfähigkeit nie wieder erlangen. Der Grad seiner Behinderung betrage 100%. Im einzelnen hat der Kläger auf die ärztliche Bescheinigung des W1 vom 02. Januar 1995 sowie den ärztlichen Bericht des M vom 23. 6. 1996 Bezug genommen (Bl. 14 u. 77 f.). Auf Grund der Schwere der erlittenen Gesundheitsschäden hält der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 200.000,00 DM sowie eine lebenslang zu zahlende Schmerzensgeldrente von monatlich mindestens 1.000,00 DM für angemessen. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 1. 7 den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem 18. Juni 1994 zu zahlen, 8 2. 9 den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 1.000,00 DM, beginnend mit dem 18. Juni 1994 bis zu seinem Lebensende jeweils monatlich im voraus zu zahlen, 10 3. 11 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 18. Juni 1994 zu ersetzen. 12 Der Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte hat vorgetragen, das stillgelegte Schwimmbecken habe von den Gästen der Tauffeier nicht übersehen werden können. Den Eltern des Klägers sei die Örtlichkeit im übrigen auch bekannt gewesen. Sie hätten bereits ihre Verlobung, ihre Hochzeit und die Taufe des Klägers im Golf-Hotel gefeiert. Vor dem Unfall habe es auch einen Fototermin auf der an das Schwimmbecken angrenzenden Rasenfläche gegeben. Die Eltern der Kinder, auch die des Beklagten, seien ausdrücklich gewarnt und gebeten worden, darauf zu achten, daß die Kinder sich nicht auf die Golfanlage begeben. Des weiteren hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die Eltern seien für die Beaufsichtigung ihrer Kinder allein zuständig gewesen. Die Aufsichtspflichtverletzung seiner Eltern müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Hinsichtlich der Unfallfolgen hat der Beklagte vorgetragen, sei es nicht auszuschließen, daß eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers bis zu seinem 12. Lebensjahr eintrete. 15 Nach Beweiserhebung hat das Landgericht den Beklagten durch Urteil vom 02. Juni 1997 unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers von 50% aus ihm zuzurechnenden Mitverschulden seiner Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000,00 DM sowie einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM ab dem 18. Juni 1994 verurteilt. Des weiteren hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 18. Juni 1994 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf das Urteil (Bl. 131 - 139) Bezug genommen. 16 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. 17 Die Berufung des Klägers macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, daß der Beklagte die Verkehrssicherungspflicht wegen fehlender Sicherung des stillgelegten Schwimmbeckens verletzt habe. Darüber hinaus wirft sie dem Beklagten vor, daß dieser oder seine Mitarbeiter selbst dann keinen Hinweis auf das Vorhandensein des Schwimmbeckens erteilt hätten, als die Taufgesellschaft den Kläger bereits intensiv gesucht habe. Dadurch sei wertvolle Zeit zu Rettung des Klägers verloren gegangen. Die Eltern des Klägers treffe dagegen kein Verschulden wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Der Kläger habe ständig unter Aufsicht gestanden. Allen bekannten Gefahren - dem Zierteich vor der Terrasse sowie dem großen Teich auf der Golfanlage, der circa 100 Meter entfernt gelegen sei - sei begegnet worden. Die Auffassung des Landgerichts, Eltern eines zwei Jahre alten Kindes müßten ständig korrigierend in das Verhalten des Kindes eingreifen können, überspanne die Anforderungen, die sich aus der Aufsichtspflicht ergäben. Der Kläger habe auch auf Grund seines Wesen keine Veranlassung zu der Befürchtung gegeben, daß er sich dem Einflußbereich der Erwachsenen entziehen werde. Bei unterstellter vorübergehender Unachtsamkeit der Eltern sei davon auszugehen, daß der Kläger allenfalls 30 Sekunden bis zu 2 Minuten nicht beobachtet worden sei. Dies ergebe sich aus der Erinnerung der Großmutter D und aus der Möglichkeit der Rückrechnung anhand der festgestellten Körpertemperatur des Klägers (27° - 28° Celsius) und der Dauer der Suche von etwa 15 bis 20 Minuten. Wäre bei der Suche nach dem Kläger sofort der Hinweis auf das Schwimmbecken gegeben worden, hätte er bei Vermeidung schwerer Gesundheitsbeeinträchtigungen schneller gefunden werden können. 18 Der Kläger beantragt, 19 1. 20 den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem 18. Juni 1994 zu zahlen, 21 2. 22 den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 1.000,00 DM, beginnend mit dem 18. Juni 1994 bis zu seinem Lebensende jeweils monatlich im voraus zu zahlen, 23 3. 24 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 18. Juni 1994 zu ersetzen, die materiellen Schäden insoweit, als die Ansprüche auf Schadensersatz nicht auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte Kraft Gesetzes übergegangen sind oder übergehen. 25 4. 26 die gegnerische Berufung zurückzuweisen, 27 5. 28 ihm zu gestatten, eine von ihm zu leistende Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen. 29 Der Beklagte beantragt, 30 1. 31 die Klage in vollem Umfang abzuweisen, 32 2. 33 die gegnerische Berufung zurückzuweisen, 34 3. 35 ihm zu gestatten, eine von ihm zu leistende Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen. 36 Die Berufung des Beklagten trägt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, den Eltern des Klägers und dessen Großmutter D sei die Umgebung des Golf-Hotels - auch die Existenz des stillgelegten Schwimmbeckens - gut bekannt gewesen. Das leicht erhöht gelegene Schwimmbecken sei auch von der um das "Kaminzimmer" herumführenden Terrasse, auf deren vorderen Teil die Taufgesellschaft sich aufgehalten habe, bei einiger Aufmerksamkeit zu erkennen gewesen. Unabhängig davon sei den Eltern aber in jedem Fall eine Aufsichtspflichtverletzung anzulasten, da bei einem 2 Jahre alten Kind wie dem Kläger Sorge dafür zu tragen sei, daß es nicht unbeaufsichtigt davonlaufen könne. Auf die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Eltern habe sich der Beklagte verlassen dürfen. Des weiteren stellt die Berufung die dem Kläger von dem Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbeträge, insbesondere die Höhe der Schmerzensgeldrente ausgehend von einer normalen Lebenserwartung des Klägers, zur Überprüfung. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in 1. und 2. Instanz überreichten Schriftsätze nebst Anlagen (Lageskizze, Prospekt [Bl. 192] und Fotografien), wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschriften (und Berichterstattervermerke) vom 27. November 1995 (Bl. 44 ff.), 26. Februar 1996 (Bl. 63 ff.), 10. Juni 1996 (Bl. 91 ff.), 10. Juni 1998 (Bl. 235 f., 239 f.) und 20. Oktober 1999 (Bl. 314 ff.) sowie die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen T2 vom 31. Januar 1997 (Bl. 116 ff.) und 19. Oktober 1998 (Bl. 250 ff.) und der Sachverständigen C und E vom 17. Februar 1999 (Bl. 259 ff.) Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Essen (57 Js 622/94) war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. 38 Entscheidungsgründe 39 Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Ebenso - mit Ausnahme zuerkannter Zinsen - die Berufung des Beklagten, nachdem der Kläger seine Klage auf Feststellung seines Antrags auf Ersatz der ihm entstandenen materiellen Schäden dahin eingeschränkt hat, daß Ansprüche auf Ersatz der materiellen Schäden, die auf Versicherungsträger oder Dritte kraft Gesetzes übergegangen sind, von der Feststellung ausgeschlossen sein sollen. 40 A. 41 Der Beklagte ist dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 18. Juni 1994 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000,00 DM und einer lebenslangen monatlich im voraus zu zahlenden Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM, beginnend mit dem 18. Juni 1994, verpflichtet. 42 Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß der Beklagte die ihm als Hotelier und Gastwirt auch dem Kläger gegenüber obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hat, §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB. 43 1. 44 Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muß derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Unterläßt der Verkehrssicherungspflichtige dies und wird der Dritte dadurch in seinen durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern (Körper und Gesundheit) verletzt, dann kann er ihm wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schadensersatzpflichtig werden (BGH NJW 75, 108 m.w.N; BGH VersR 89, 155 ff.; BGH VersR 90, 796 f.; OLG Karlsruhe MDR 90, 339 f.; OLG Köln MDR 93, 1064 f.). 45 Allerdings muß nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dies trägt der Beklagte zu Recht vor, nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; eine absolute Sicherheit kann und muß nicht gewährleistet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Deshalb muß nicht gegen alle denkbaren Möglichkeiten des Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (BGH NJW 75, 108; VersR 90, 796). 46 Bei Kindern ist darüber hinaus in besonderem Maße auch auf diejenigen Gefahren Bedacht zu nehmen, die Kindern auf Grund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns oder Spieltriebs drohen (BGH VersR 78, 762 f.; VersR 89, 155 ff.). In solchen Fällen muß der Gefahr, die ein Kind nicht erkennen kann, mit besonderen Maßnahmen begegnet werden. 47 Unter Beachtung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze traf den Beklagten als Hotelier und Gastwirt des Golf-Hotels W2 die gesteigerte Pflicht, seine Gäste, insbesondere auch deren Kinder, vor Gefahren anläßlich des Besuchs oder der Nutzung des Hotels oder des Restaurants zu bewahren. Daran hat es der Beklagte in fahrlässig vorwerfbarer Weise (§ 276 Abs. 1 S. BGB) fehlen lassen, indem er das nahe seitlich neben dem Restaurant (Entfernung des Beckens zu seitlichen Restaurantterrasse ["Kaminzimmer"] circa 15 Meter, Akte der Staatsanwaltschaft Essen, Bl. 3) gelegene stillgelegte Schwimmbecken, dessen mit Algen bewachsene Wasserfläche über Stufen zugänglich war, weder durch eine Umzäunung noch durch eine Abdeckung der Wasseroberfläche abgesichert hatte. Zwar ist das Hotel für jedermann erkennbar auf oder bei einer Golfanlage gelegen bzw. Teil derselben, so daß die Eltern des Klägers wie auch andere Gäste davon ausgehen mußten, daß - jedenfalls im Bereich der Spielbahnen - ungesicherte Wasserstellen vorhanden waren. Diese Kenntnis seiner Gäste und Besucher des Golf-Hotels entband den Beklagten jedoch nicht, mittels der aufgezeigten Sicherungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen. Denn der Hotel- und Restaurantbetrieb ist nicht nur Golfspielern des Golfclubs "K" zugänglich, die womöglich auf Grund der Kenntnis der Golfanlage auch von dem ungesicherten Schwimmbecken und den davon ausgehenden Gefahren wußten. Der Beklagte konnte schon deshalb nicht davon ausgehen, daß sämtliche Gäste seines Hotels oder Restaurants allein wegen der angrenzenden Golfanlage mit weiteren Gefahren in der Umgebung des Hotels und Restaurants rechneten. Auch handelte es sich bei dem seitlich nahe dem Restaurant gelegenen stillgelegten Schwimmbecken nicht um eine dem Spielbetrieb oder der Ausgestaltung der Golfplatzes dienende Anlage, sondern um eine dem Hotelbetrieb zuzuordnende Einrichtung, so daß Hotel- und Restaurantbesucher allein wegen des angrenzenden Golfplatzes keine Veranlassung haben mußten, mit Gefahren zu rechnen, die von dem stillgelegten Schwimmbecken ausgingen. Darüber hinaus war das ungesicherte Schwimmbecken auch deshalb besonders gefahrenträchtig, weil (Klein)Kinder die über Stufen zugängliche Wasseroberfläche infolge des Algenwuchses ohne weiteres für festen Grund halten konnten (vgl. Lichtbilder Bl. 8 und 9 Akte der Staatsanwaltschaft Essen). 48 Den Beklagten kann unter diesen Umständen nicht entlasten, daß zumindest einige Teilnehmer der Taufgesellschaft, die Eltern des Klägers und dessen Großmutter, Frau D, sein Restaurant oder andere Einrichtungen des Hotelbetriebes schon des öfteren besucht und das Schwimmbecken dabei eventuell wahrgenommen haben. Insoweit kann offenbleiben, ob die Bekundung der Großmutter des Klägers zutreffend ist, sie habe trotz der zweimaligen Nutzung des Golfplatzes das hinter dem Abschlag der 10. Golfbahn gelegene Schwimmbecken nie gesehen. Zur Überzeugung des Senats ist nämlich davon auszugehen, daß die Gäste eines Hotel- oder Restaurantbetriebs, wie im Zweifelsfall auch die Zeugin D und die Eltern des Klägers, sich nicht ständig der Einzelheiten der Außenanlagen und der davon ausgehenden Gefahren des von ihnen besuchten Lokals bewußt sind. Etwas anderes ergibt sich nur für solche Anlagen, die dem Gast direkt ins Auge fallen, die er folglich nicht übersehen kann, wie dies beispielsweise bei dem vor der Restaurantterrasse gelegene Zierteich, den die erwachsenen Gäste der Tauffeier auf Geheiß der Eltern des Klägers ständig im Auge gehabt haben sollen, der Fall ist. Bei solchen Anlagen erübrigt sich ein besonderer Hinweis des Wirtes oder Hoteliers auf die davon ausgehenden Gefahren. Bei dem stillgelegten Schwimmbecken handelt es sich dagegen nach den von dem Beklagten überreichten Lichtbildern, des Lageplans und des Hotelprospekts ebenso wie nach den von den Ermittlungsbeamten gefertigten Fotografien (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 22. Mai 1998, Bl. 208; Akte der Staatsanwaltschaft Essen, Bl. 6 ff.) nicht um eine solche sofort unschwer zu erkennende Anlage. Selbst die Ehefrau des Beklagten hat bei ihrer Vernehmung durch den Senat angegeben, daß das Schwimmbecken von dem Aufenthaltsort der Taufgesellschaft auf der Terrasse aus nicht habe gesehen werden können. Den Beklagten hätte daher, abgesehen von wirkungsvollen Sicherungsmaßnahmen in der konkreten Situation zumindest die Pflicht oblegen, eindringlich auf das Vorhandensein des Schwimmbassins hinzuweisen. Der Senat geht davon aus, daß ein solcher Hinweis an die Eltern des Klägers oder andere Personen der Taufgesellschaft weder von dem Beklagten selbst noch von seinen Angehörigen oder Angestellten erteilt worden ist. Denn entgegen seinem Vortrag in 1. Instanz, der durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht bestätigt worden ist, trägt der Beklagte mit der Berufung nicht mehr vor, daß er, seine Angehörigen oder Mitarbeiter seines Restaurants die Eltern des Klägers oder die Taufgesellschaft auf das Vorhandensein des ungesicherten Schwimmbeckens hingewiesen und eine Warnung ausgesprochen haben. 49 Vorliegend kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze berufen, wonach das Vertrauen eines Grundstückseigentümers in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Eltern auf die ihm obliegenden Sicherungspflichten zurückwirkt, die sich dadurch reduzieren können (BGH Vers 94, 1486 f.; so auch OLG Hamm VersR 96, 643 f.). Denn in dem zu entscheidenden Fall geht es nicht um die Anforderungen zur Sicherung gefahrenträchtiger Anlagen auf einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Privatgrundstück, sondern um die notwendigen Vorkehrungen, die derjenige zu treffen hat, dessen Grundstück zur Ausübung seines Geschäftes der Öffentlichkeit zugänglich ist. Ein Hotelier oder Gastwirt, insbesondere ein solcher, der Familienfeiern ausrichtet, muß auch damit rechnen, daß die Kinder seiner Gäste womöglich im Zuge der Feierlichkeiten nicht die volle Aufmerksamkeit der sie begleitenden Erwachsenen erfahren, so daß sie sich - zumindest kurzzeitig - unbemerkt entfernen können und deshalb auch zeitweise unbeaufsichtigt in der näheren Umgebung des Lokals aufhalten. Anders als dies im Privatbereich der Fall ist, darf deshalb ein Hotelier oder Gastwirt nicht darauf vertrauen, daß allein die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Erziehungsberechtigten oder von diesen beauftragte Dritte Gefahren, die für Kleinkinder von seinem Betrieb ausgehen, neutralisiert, so daß Vorsorgemaßnahmen nur im geringeren Umfang erforderlich oder gar entbehrlich sind. 50 2. 51 a. 52 Fehl gehen aber auch die Berufungsangriffe des Klägers gegen seine Mithaftung wegen des ihm zuzurechnenden Mitverschuldens seiner aufsichtspflichtigen Eltern. Das Landgericht hat unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1980, 938) ausgeführt, ein Kind müsse sich das Mitverschulden seiner aufsichtspflichtigen Eltern gemäß §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen, wenn zwischen dem Kind und dem Schädiger eine rechtliche Sonderbeziehung bestanden habe. Eine solche Sonderbeziehung sei vorliegend in dem zwischen den Eltern des Klägers und dem Beklagten geschlossenen Bewirtungsvertrag zu sehen, der auch zu Gunsten des Klägers Schutzwirkung entfalte. Diesen rechtlichen Ansatz, den auch der Senat unter Berücksichtigung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH aaO; BGH NJW 88, 2667 ff.) vertritt, ist von den Parteien mit der Berufung nicht angegriffen worden. 53 b. 54 Die Eltern des Klägers haben die ihnen ihrem Kinde gegenüber obliegende Aufsichtspflicht (§ 1631 Abs. 1 BGB) verletzt, auch wenn sich nach Auffassung des Senats nicht feststellen läßt, daß die Gegebenheiten an dem Unglücksort zu einer generellen Sorglosigkeit in der Kinderbeaufsichtigung geführt haben. 55 Bei der Festlegung der Anforderungen, die an Aufsichtpflichtige zu stellen sind, ist zu berücksichtigen, daß Kleinkinder, wie der zum Unfallzeitpunkt 2 Jahre alte Kläger, der ständigen Aufsicht bedürfen. Auf Grund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit sind gerade Kleinkinder nicht in der Lage, die in ihrer Umgebung befindlichen Gefahren zu erkennen oder gar zu beherrschen. Hinzu kommt, daß für Kleinkinder schon aus Gegebenheiten Gefahren erwachsen können, die für jeden anderen ungefährlich sind. Um dem zu begegnen, sind die Aufsichtspflichtigen gehalten, Kleinkinder umfassend zu beaufsichtigen, d. h. sie auch nicht für kürzere Zeit unbeaufsichtigt zu lassen. Es muß sichergestellt sein, daß sie stets die Möglichkeit haben, Gefahrensituationen in kürzester Zeit zu erkennen und dementsprechend einzugreifen (OLG Celle OLGR 95, 143 f.; OLG München FamRZ 90, 159 f.; OLG Hamm VersR 96, 643 f.). Diesen Anforderungen haben die Eltern des Klägers nicht genügt. Die Berufung des Klägers kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe sich immer zu seinen Anverwandten hingezogen gefühlt, sich stets fügsam verhalten und sei auch ermahnt worden, nicht wegzulaufen. Denn bei einem Kleinkind von 2 Jahren, mag es auch schon in einem gewissen Umfang einsichtsfähig sein und sich bisher fügsam verhalten haben, muß jederzeit damit gerechnet werden, daß es trotz seines sonst üblichen Verhaltens und trotz Ermahnungen seiner Eltern - womöglich - einem plötzlich Spielanreiz folgend, die Obhut seiner Eltern oder der ihm vertrauten Anverwandten verläßt und in Gefahr gerät. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, daß die Aufsicht über den Kläger nicht unablässig von beiden Eltern, einem der Elternteile oder von diesen beauftragten Angehörigen oder Dritten wahrgenommen worden ist. Der Senat vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, daß der Kläger lediglich wenige Sekunden oder jedenfalls einen Zeitraum von weniger als 2 Minuten unbeaufsichtigt geblieben ist, nachdem die Festgesellschaft nach der Einnahme des Mittagsmahls sich auf die vor dem sogenannten Kaminzimmer gelegene Terrasse des Restaurants des Beklagten begeben hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Angabe der Ehefrau des Beklagten, man habe ihr auf Frage nach dem Verbleiben des Klägers keine Auskunft erteilen können und sogar flapsig geantwortet, zutreffend ist oder ob es sich dabei um eine Schutzbehauptung im Interesse des Beklagten handelt, wie dies die Mutter des Klägers annimmt. Denn die Bekundung der Großmutter des Klägers, Frau D, bei der sich das Kind zuletzt aufgehalten haben soll, kann den Senat nicht davon überzeugen, daß der Kläger während des Aufenthaltes auf der Terrasse ständig beaufsichtigt gewesen ist und sich nur in einem kurzen unbeobachteten Moment entfernen konnte. Wie die Zeugin D angegeben hat, soll der Kläger während der ganzen Zeit neben ihr gestanden und an ihrer linken Schulter gelehnt haben. Während sie, die Zeugin, den Täufling auf dem Arm hielt und nur kurz in ihrer Tasche nach einem Schnuller schaute, habe sich ihr Enkelsohn unbemerkt entfernt. Diese Angaben, mögen sie der Zeugin in ihrer Erinnerung auch als zutreffend erscheinen, überzeugen nicht. Sie sind schon mit den Bekundungen der Zeugin G, einem weiteren Gast der Tauffeier, nicht in Einklang zu bringen. Denn nach der Erinnerung dieser Zeugin soll der Kläger während seines Aufenthaltes auf der Terrasse zwischen ihr und seiner Großmutter, der Zeugin D, auf einem Stuhl gesessen haben. Demgegenüber hat sich der Kläger nach den Angaben einer weiteren Zeugin, der in 1. Instanz vernommenen Frau T1, nach dem Essen dagegen nicht nur auf der Terrasse aufgehalten. So wußte diese Zeugin sich noch daran zu erinnern, daß der Kläger sich in ihrer Gegenwart ebenso wie andere Kinder der Taufgesellschaft zu einer Ballwaschanlage begeben hatte und auf dem Rückweg auf der Terrasse beinahe noch unter einen vom Wind umgestoßenen Sonnenschirm geraten wäre. Der Senat hält es für fernliegend, daß sich gerade die Zeugin T1 vor dem Hintergrund dieser besonderen von ihr geschilderten Begebenheit geirrt hat. Demzufolge muß der Kläger jedoch entgegen den Angaben der Zeuginnen D und G die Terrasse vor dem Unglücksfall zumindest einmal verlassen haben. Dieser Umstand verdeutlicht, daß sich verläßliche Feststellungen dazu, wie lange der Kläger unbeaufsichtigt geblieben ist, nicht treffen lassen. Dies gilt um so mehr, als zu bedenken ist, daß in Anbetracht der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit die Erinnerung der Zeugen verblaßt sein oder sich zu einem unverrückbaren Eindruck, der von dem Unglücksfall überschattet ist, gefestigt haben wird. Diese Annahme sieht der Senat bei der Zeugin G beispielsweise darin bestätigt, daß sie trotz der Angabe etlicher Details in bezug auf die Anwesenheit des Klägers sich nicht einmal mehr daran zu erinnern wußte, ob daß Mittagessen als Menü oder als Buffet gereicht wurde. 56 Eine nähere Aufklärung der Dauer des unbeaufsichtigten Entfernens des Klägers ist auch nicht mittels der gutachterlichen Erhebungen und Schlußfolgerungen der Sachverständigen C und E möglich. Entgegen den Darlegungen der Berufung des Klägers ist auf der Grundlage der nach seiner Bergung gemessenen Körpertemperatur ein verläßlicher Rückschluß auf den Zeitraum, den er sich unter Wasser befunden haben muß, nicht möglich. Diese gutachterlichen Wertungen, die der SV E mündlich anschaulich erläutert hat, hat der Kläger nicht angegriffen. Nach den weiteren Befunden der Sachverständigen ist nach einer Vielzahl wissenschaftlich gesicherter Erhebungen über Ertrinkungsfälle erfahrungsgemäß davon, daß im Falle des Ertrinkens bei einer Unterwasserzeit von bis zu 4 Minuten eine irreversible Schädigung des Gehirns aller Wahrscheinlichkeit nicht eintritt, wenn der Betreffende - wie der Kläger - nach seiner Bergung unverzüglich professionell reanimiert wird. Wohingegen bei einer kontinuierlichen Unterwasserzeit von 7 bis 8 Minuten, deren Grenze nach oben hin offen ist, mit dem Todeseintritt des Verunfallten gerechnet werden muß und im Falle seines Überlebens schwere Schäden wahrscheinlich sind. Ausgehend von Vergleichsfällen ist in der Gesamtschau nach sachverständiger Überzeugung in Ermangelung weitergehender Feststellungen zu den Zeitabläufen eine Unterwasserzeit des Klägers von etwa 7 bis 8 Minuten wahrscheinlich. Tragende Rückschlüsse darauf, daß der Kläger eine entsprechende Zeit unbeaufsichtigt war oder daß er bei einem sofortigen Hinweis auf das Vorhandensein des Schwimmbeckens bei Vermeidung der schweren Unfallfolgen frühzeitig hätte gefunden werden können, läßt das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu. Die dazu erforderlichen wesentlichen Zeitfaktoren lassen sich an Hand der Bekundungen der Zeugen nicht festmachen. Dies gilt nicht nur - wie aufgezeigt - für die Dauer der unbemerkten Abwesenheit des Klägers, sondern auch für die Dauer der Suche nach dem Kläger. Der Senat hält es für naheliegend, daß allen persönlichen betroffenen Beteiligten der Zeitraum der Suche nach dem Kläger unermeßlich lang erschienen ist, wie dies auch die Großmutter des Klägers eindrucksvoll geschildert hat. Gleichwohl können ihre Angaben zu der Dauer der Suche, die 25 Minuten betragen haben soll, nicht zugrunde gelegt werden, ebenso wie der Vortrag des Klägers, die Suche nach ihm habe 15 bis 20 Minuten betragen. All diesen Angaben fehlt der notwendige verläßliche Anknüpfungspunkt für eine auch nur annähernd zuverlässige Zeitschätzung. Eines solchen exakten Anknüpfungspunktes bedarf es, weil davon auszugehen ist, daß unter dem psychischen Druck der Sorge um das klagende Kind das Zeitgefühl der suchenden Beteiligten erheblich beeinträchtigt war. 57 c. 58 Der Senat bewertet das Mitverschulden des Klägers wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht seiner Eltern ebenso wie das Landgericht mit 50 %. Eine solche Mithaftung des Klägers ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachungsanteile, der schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten einerseits und der Verletzung der Aufsichtspflicht der sorgeberechtigten Eltern des Klägers andererseits, angemessen. Bei der Abwägung ist auf seiten des Beklagten zu berücksichtigen, daß es sich bei dem stillgelegten Schwimmbecken um eine besonders gefahrenträchtige Anlage handelte, weil insbesondere kleinere Kinder infolge des Algenwuchses die Wasseroberfläche für festen Grund halten konnten. Hinzu kommt, daß die Außenanlagen im - näheren - Umkreis der Hotelanlage in keiner Weise gesichert oder sonstige Vorkehrungen zum Schutz von Kindern getroffen waren, und das obwohl der Beklagte in seinen Räumlichkeiten auch Familienfeiern unter Einschluß von Kindern durchführte und der Beklagte seine Gäste trotz der Gegenwart von Kleinkindern nicht auf die besonderen Gefahren des Geländes, abgesehen von dem erkennbaren Spielbetrieb auf dem Golfplatz, hinwiesen hat. Andererseits fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, daß seine Eltern, ohne die nähere Umgebung des Restaurants genau zu kennen, und damit die sich daraus möglicherweise ergebenden Gefahren einschätzen zu können, ihn nicht unablässig beaufsichtigt und nicht vorgesorgt haben, um Gefahrensituationen in kürzester Zeit zu erkennen und dementsprechend einzugreifen. Trotz des gravierenden Verstoßes des Beklagten gegen die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten wertet der Senat die Verletzung der Aufsichtspflicht als gleichgewichtig, da es sich bei dem Kläger zum Unfallzeitpunkt noch um ein erst 2 Jahre altes Kleinkind gehandelt hat, das für jedermann ersichtlich der ständigen Beaufsichtigung bedurfte. Eine Erhöhung des Haftungsanteils des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Unfallvermeidung oder der Minderung der Unfallfolgen im Falle der Erteilung eines Hinweises auf das Vorhandensein des Schwimmbeckens nach dem Beginn der Suche kommt nicht in Betracht, da nicht erwiesen ist, daß die Ehefrau des Beklagten, die die Tauffeier betreute, von dem Verschwinden des Klägers rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihre Angabe zutreffend ist, sie habe die Suche der Erwachsenen nach dem Kläger nicht bemerkt, da sie einen Termin mit ihrem Architekten gehabt habe, denn die Angaben der in 1 Instanz und vor dem Senat vernommenen Zeugen ist zu vage, um insoweit nachteilige Feststellungen zu Lasten des Beklagte treffen zu können. Die Zeugin G wußte keine konkreten Angaben zu diesem Thema zu machen. Die Angaben der Zeugin D dazu sind widersprüchlich. Zum einen hat sie darauf verwiesen, daß heller Aufruhr bestanden habe und jedermann, auch die Ehefrau des Beklagten, sich an der Suche beteiligt habe. Zum anderen mußte sie auf Nachfrage angeben, daß entgegen ihrer vorherigen Darstellung, wonach zu der Zeit keine weiteren Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Hotelbetriebs stattgefunden haben, sich in dem in dem Gebäudekomplex befindlichen Clubhaus mehrere Personen aufhielten, die sich nicht an der Suche nach dem Kläger beteiligten. Vor diesem Hintergrund eröffnen die Angaben der Zeugin Zweifel, die einer Überzeugungsbildung des Senats im Sinne des Vortrags des Klägers entgegenstehen. 59 3. 60 Zum Ausgleich des immateriellen Schadens des Klägers hält der Senat ein Schmerzensgeldkapital von 100.000,00 DM neben der Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM für angemessen. 61 a. 62 Bei der Festlegung des angemessenen Schmerzensgeldes geht der Senat - der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend (BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH NJW 1981,1836) - von der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes aus. Zum einen ist der Anspruch auf Schmerzensgeld darauf ausgerichtet, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden zu geben. Zum anderen soll das Schmerzensgeld dem Verletzten auch der Genugtuung für das ihm zugefügte Leid dienen. Der Senat legt bei seiner Beurteilung in Anknüpfung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. 10. 1992 (BGH NJW 1993, 781 ff.) auch zugrunde, daß die mit der Schädigung des Klägers einhergehenden Einschränkungen seiner Empfindungsfähigkeit keinen Anlaß zur Minderung des Schmerzensgeldes geben. Vielmehr ist es geboten, in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem der Verletzte durch den weitgehenden Verlust der Sinne in der Wurzel seiner Persönlichkeit getroffen worden ist, eine eigenständige Bewertung dessen vorzunehmen, was als Entschädigung für diesen immateriellen Verlust im Sinne des § 847 BGB "billig" ist. 63 b. 64 Die für das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung des Klägers wesentlichen Umstände, nämlich seine unfallbedingten Gesundheitsschäden und die sich für ihn daraus ergebenden Nachteile stellen sich unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen T2 (schriftliche Gutachten vom 31. Januar 1997 [Bl. 116 ff.] und vom 19. Oktober 1998 [Bl. 250 ff.], die im Einklang mit dem ärztlichen Bericht des M der Universitätskinderklinik E vom 23. Februar 1996 (Bl. 77 f.) und der ärztlichen Bescheinigung des W1 vom 02. Januar 1995 (Bl. 14) stehen, stellen sich wie folgt dar: 65 Nach seiner notärztlichen Versorgung wurde der Kläger in die Kinderklinik S verbracht, aus der im Zustand eines schweren Komas (Grad III) entlassen wurde. Es folgten stationäre Aufenthalte in weiteren Kliniken. Bei dem Kläger liegt unfallbedingt eine schwere Mehrfachbehinderung mit spastischer Tetraplegie, sekundären Skelettverbildungen, therapieresistentem Anfallsleiden und kortikaler Amaurose (Hirnrindenblindheit) vor. Bei dem Gesamtbefund handelt es sich um das Bild eines apallischen Syndroms, d. h. dem Zustand ausgefallener Funktion der Großhirnrinde infolge Sauerstoffmangels (Anmerkung: Wachkoma). Infolge dieser Mehrfachbehinderungen ist der Kläger, abgesehen von Kopfwendungen, nicht in der Lage, sich spontan zu bewegen. Die Koordination seiner Mund- und Schluckmotorik ist stark beeinträchtigt. Der bei dem Kläger ständig bestehenden Verstopfung muß laufend mit oralen und rektalen Abführhilfen entgegengewirkt werden. Nachts muß der Kläger, der nicht durchschlafen kann, mehrmals umgelagert werden. Auf Veranlassung seiner Mutter, die den Kläger seit Herbst 1994 ambulant versorgt, ist der Kläger verschiedenen Therapien (Eßtherapie, Atemtherapie, Hippotherapie und wiederholt sogenannte Delphintherapien in Florida) unterzogen worden. Im August 1996 wurden orthopädische Operationen an der rechten Hüfte und am linken Kniegelenk durchgeführt. Seit seiner Untersuchung durch den Sachverständigen T2 im Jahr 1998 ist der Kläger in der Lage, einen größeren Teil seiner Nahrung mit Löffel, Schnabeltasse oder Spritze über den Mund aufzunehmen. Das Anlegen einer Nahrungsonde ist seither nur über Nacht erforderlich, um den Kläger ausreichend mit Flüssigkeit zu versorgen und um ihm Medikamente zuführen zu können. Zerebrale Anfälle treten bei dem Kläger in der Regel mehrfach täglich auf. Eine Reaktion auf visuelle Reize ist dem Kläger nicht möglich. Übereinstimmend wird der Kläger als ein unfallbedingt dauerhaft schwerst geschädigtes Kind geschildert, das keinerlei Verrichtungen des täglichen Lebens durchführen und auch keine Hilfestellung dabei geben kann. Trotz der von dem Sachverständigen T2 1998 attestierten graduellen Verbesserungen des Zustandes des Klägers, sind dessen gesundheitlichen Schäden, wie - so der Sachverständige - aus medizinischer Sicht zu erwarten gewesen ist, nach wie vor äußerst gravierend. Dies in einem solchen Maße, daß nach Auffassung des Sachverständigen mit Blick auf entsprechende empirische Untersuchungen in Großbritannien und vor allem den Vereinigten Staaten von Amerika davon ausgegangen werden muß, daß die statistische Lebenserwartung des Klägers im Vergleich zu nichtgeschädigten gleichaltrigen Kindern ganz wesentlich reduziert ist. Unter Berücksichtigung aller Eventualitäten, die sich aus den im einzelnen nicht genau abschätzbaren persönlichen individuellen Lebensverhältnissen des Klägers ergeben, nimmt der Sachverständige an, daß den genannten Untersuchungen zufolge eine Lebenserwartung von noch 8 Jahren und 3 Monaten (bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt in 1998) besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der dargestellten Erfahrungsgrundsätze sind nicht geltend gemacht worden. Daß der Beklagte sich die Erwartung der Mutter des Klägers zu eigen gemacht hat, die Lebenserwartung des Klägers sei normal, ist unter diesen Umständen unbeachtlich. 66 c. 67 Die dargelegten Umstände lassen es gemäß § 287 ZPO als angemessen erscheinen, dem Kläger unter Berücksichtigung eines dem Kläger zuzurechnenden Mitverschuldens neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 DM auch eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM monatlich, die bis zum Lebensende des Klägers zu entrichten ist, zuzubilligen. Maßgebliches Kriterium für die Zubilligung einer Rentenzahlung neben einem Kapitalbetrag ist der Umstand, daß bereits im frühen kindlichen Alter verunfallte Kläger auf Dauer schwerst geschädigt und pflegebedürftig bleiben wird. Um dem Kläger die Möglichkeit einer auch nur ansatzweise Erleichterung seiner Existenz und eventuell darüber hinaus ihm auch spürbare Annehmlichkeiten zu verschaffen, bedarf einer nicht nur geringfügigen Rentenzahlung über die Kapitalgewährung hinaus. Im Wege der Rentenzahlung ist dem Kläger auch die Möglichkeit eröffnet, die sich mit zunehmenden Alter eventuell anders darstellenden Beeinträchtigungen in Hinblick auf das von dem Kläger erlittene Leid durch Anpassung der Rente zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtschau stehen die zuerkannte Rente und der Kapitalbetrag auch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Unter Berücksichtigung der von dem Sachverständigen prognostizierten Lebenserwartung hat der Senat von einer Kapitalisierung der Rente zur Ermittlung einer Vergleichszahl abgesehen und eine Hochrechnung der Rentenbeträge vorgenommen. Ausgehend vom Unfallzeitpunkt und einer Lebenserwartung des Klägers von zumindest noch 13 Jahren ergibt sich ein Rentenbetrag von 78.000,00 DM, der unter Addition des Kapitalbetrags von 100.000,00 DM auch unter Beachtung der Mithaftungsquote des Klägers sich im Rahmen der von der Rechtsprechung zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen hält (Rechtsprechungsnachweise bei Hacks-Ring-Böhm, 18. Ausgabe 1997, Nrn. 2107, 2112, 2117, 2122, 2125). Ein solcher Gesamtbetrag ist auch im Falle seiner Erhöhung bei einer längeren Lebenserwartung des Klägers und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß möglicherweise eines Tages die Versicherungssumme des Haftpflichtvertrages des Beklagten erschöpft sein wird, zum Ausgleich der immensen Schädigung des Klägers angemessen. Er trägt auch den Interessen der Gemeinschaft der Versicherten hinreichend Rechnung. 68 4. 69 Die von dem Kläger zugleich erhobene Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist in Anbetracht der nicht absehbaren Kostenentwicklung bei der Behandlung der Gesundheitsschäden des Klägers und dessen Pflege das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Die Feststellungsklage ist aus den vorstehenden Erwägungen unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers in Höhe von 50% begründet. 70 5. 71 Zinsen nach einem Zinsfuß von 4 % p. a. kann der Kläger gemäß § 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit (29. 09. 1995) beanspruchen. Der Eintritt des Zahlungsverzugs zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht dargelegt. 72 6. 73 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. 74 Die Beschwer des Klägers und des Beklagten belaufen sich auf jeweils 145.000,00 DM.