Beschluss
15 W 406/99
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1122.15W406.99.00
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 2.045,25 DM.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 2.045,25 DM. G r ü n d e I. Wegen des Sachverhalts und der Verfahrensgeschichte nimmt der Senat auf die Sachdarstellung in dem Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 23. September 1999 Bezug. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, welches von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet ist, bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat. Er verfolgt mit seinem Rechtsmittel seinen Antrag auf Bemessung seiner Vergütung nach dem von ihm beanspruchten Stundensatz von 109,09 DM anstatt der zugesprochenen 60,00 DM, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, weiter. II. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. § 56 g Abs. 5 S. 3 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft. Das Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt. Dafür genügt nach § 29 Abs. 1 S.·1 FGG bereits, daß die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet ist, der auf diese Weise erkennbar die Verantwortung für die Rechtsmittelerklärung und ihre Begründung übernommen hat. Die Frist für Einlegung des Rechtsmittels (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 2, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG) ist gewahrt. In der Sache ist das Rechtsmittel, unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Nach § 1 Abs. 1 BVormVG (als Art. 2 a BtÄndG in Kraft getreten am 01.01.1999) beträgt die nach § 1836 a BGB bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit 35,00 DM (S. 1), die sich nach S. 2 der Vorschrift stufenweise erhöht, wenn der Betreuer über besondere für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, und zwar auf 60,00 DM (Nr. 2), wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben sind. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, daß der·Beteiligte zu l) auf der Grundlage seiner Ausbildung in diese letztgenannte Vergütungsgruppe einzuordnen ist. Nach dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung beschränkt sich deshalb die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung eines Berufsbetreuers auf einen Stundensatz von (hier) 60,00 DM; die darauf entfallende Mehrwertsteuer wird zusätzlich ersetzt (§ 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG). Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, daß diese gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Dies hat der Senat u.a. in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 1999 in dem Verfahren - 15 W 264/99 -, an dem der Beteiligte zu 1) ebenfalls beteiligt ist, im einzelnen dargelegt. Darauf wird Bezug genommen. Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Landgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1) unter weiterer Berücksichtigung des in dieser Instanz nicht mehr im Streit befindlichen Zeitaufwandes richtig berechnet . Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG ist nicht veranlaßt. Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO. Der festgesetzte Wert entspricht betragsmäßig dem Abänderungsinteresse des Beschwerdeführers.