Urteil
13 U 84/99
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1999:1208.13U84.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen- das am 1. April 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Klagebegehren des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens ist dem Grunde nach zu 3/4 gerechtfertigt. Das Schmerzensgeldbegehren des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 25 %. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren zukünftigen materiellen Schaden zu 3/4 und sämtlichen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 9. Oktober 1993 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 25 % zu ersetzen, materielle Ansprüche nur insoweit, als solche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Wegen der Entscheidung zur Höhe, auch bezüglich des geltend gemachten Schmerzensgeldes, wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 37.100,25 DM. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,-- DM nicht. 1 Tatbestand 2 Der Kläger verlangt Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus einem Verkehrsunfall, der sich am 9. Oktober 1993 auf der Bundesautobahn in L ereignete. Der Kläger befuhr mit dem Pkw Passat Variant der Firma X, seines Vaters, die A 1 in Richtung L2. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 150 km/h. Im Bereich des L Kreuzes löste sich das komplette linke Hinterrad mitsamt Bremstrommel von seinem Fahrzeug. Die Richtungsfahrbahn L2 besteht hier aus zwei 3,8 m breiten Fahrspuren. Ein Seitenstreifen ist nicht vorhanden. Neben der rechten Fahrbahn befindet sich ein etwa 0,6 m breiter Grünstreifen, der durch eine Doppelschutzplanke begrenzt ist. Der Kläger brachte das Fahrzeug nach etwa 330 m auf der rechten Fahrspur zum Stehen. Er sicherte es durch Einschalten der Warnblinkanlage und Aufstellen eines Warndreiecks ab. Sodann lief er zu seinem Pkw zurück. Dort wurde er von einem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Pkw BMW erfaßt. Dessen Fahrer war kurz zuvor, nachdem er andere Fahrzeuge überholt hatte, mit hoher Geschwindigkeit auf die rechte Fahrspur gewechselt. Sein Versuch, die Kollision durch eine Vollbremsung zu verhindern, mißlang. 3 Der Kläger erlitt eine pertrochantere Oberschenkelfraktur links mit knöchernem Abriß des Trochanter major und minor, eine Nasenbeinfrakrur, multiple Weichteilverletzungen im Nasen-, Ober- und Unterlippenbereich, den Verlust zweier Schneidezähne sowie Schnittverletzungen der rechten Hand. Er war insgesamt etwa 20 Wochen in stationärer Behandlung. Die Oberschenkelfraktur wurde operativ versorgt. Der Kläger erhielt einen Metalleinsatz, der später in einer weiteren Operation entfernt wurde. Im Zahn/Kieferbereich und im Gesicht erfolgten mehrere Korrektureingriffe. Die verlorenen Zähne wurden durch Implantate ersetzt. 4 Der Kläger hat behauptet, der Defekt am linken Hinterrad sei plötzlich aufgetreten und für ihn vorher nicht erkennbar gewesen. Nach dem Aufstellen des Warndreiecks habe er sich zu seinem Fahrzeug zurückbegeben, um Fahrzeugschlüssel und Papiere an sich zu nehmen und das Fahrzeug zu verschließen. Die Kollision sei in dem Augenblick erfolgt, als er hinter dem Pkw an dessen Kofferraum angelangt gewesen sei. Er hat ein Schmerzensgeld von 100.000 DM begehrt und behauptet, seine Gehfähigkeit sei für immer eingeschränkt. Im Bereich der Oberlippe und auf der rechten Hand sei er durch Narben dauernd entstellt. 5 Der Beklagte hat vorprozessual unter dem Vorbehalt beliebiger Verrechnung 35.000 DM gezahlt. Davon hat der Kläger einen Teilbetrag von 11.709,13 DM auf im einzelnen dargelegte materielle Schäden und den Rest von 23.290,87 DM auf seine Schmerzensgeldforderung verrechnet. Klageerweiternd hat er Ersatz der Kosten von 3.680 DM für die Anschaffung eines Wasserbettes sowie des behaupteten - Verdienstausfalls von insgesamt 54.720,98 DM für die Zeit vom 21. November 1993 bis 30. September 1998 verlangt. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 8 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 12,5 % Zinsen 9 seit dem 7. März 1994 zu zahlen, 10 2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, 11 ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden 12 - letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen 13 Verhandlung in dieser Instanz entstehen - aus dem 14 Unfall vom 9. Oktober 1993 zu ersetzen, soweit die 15 Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder 16 sonstige Dritte übergehen, 17 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 18 58.400,98 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit 19 (27. Oktober 1998) zu zahlen. 20 Der Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er hat Mitverschulden eingewandt und behauptet, der Radverlust sei infolge eines Radlagerschadens eingetreten, der sich im Vorfeld des Unfalls durch laute Mahlgeräusche angekündigt haben müsse. Der Kläger habe das erkennen können und seine Fahrt nicht fortsetzen dürfen. Er habe sich zudem nach dem Liegenbleiben längere Zeit im Heckbereich seines Fahrzeugs aufgehalten, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Statt dessen hätte er den Gefahrenbereich umgehend verlassen müssen. Der Beklagte hat die Schadenshöhe bestritten und wegen der Verrechnung der geleisteten Zahlungen auf § 366 BGB verwiesen. 23 Das Landgericht hat den Kläger persönlich gehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Oberarztes der orthopädischen Universitätsklinik F, Prof. Dr. med. L. Mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil hat es die Klage dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt, dem Feststellungsbegehren zu 3/4 entsprochen und die Klage wegen des Schmerzensgeldanspruchs abgewiesen. Es hat ein Schmerzensgeld von 30.000 DM für angemessen erachtet und gemeint, dieser Anspruch sei durch die vorgerichtliche Zahlung von 35.000 DM befriedigt. Von den in der Klageschrift aufgeführten Schadenspositionen seien bei Zugrundelegung einer Haftungsquote von 75 % insgesamt nur 4.898,89 DM begründet. Nicht belegt seien die Positionen Brille, lederner Aktenkoffer, Wollmantel (1.666 DM), anteilige Kosten für Implantat und Oberlippenkorrektur (1.753 DM), Fahrtkosten, soweit eine Kilometerpauschale von mehr als 0,40 DM verlangt werde (Kürzung um 209,28 DM und 344 DM), ein Teil der Telefonkosten (1.000 DM) sowie die Mietkosten für ein Fernsehgerät (205 DM). Hinsichtlich der klageerweiternd geltend gemachten weiteren materiellen Schäden, insbesondere des Verdienstausfallschadens, sei die Klage noch nicht entscheidungsreif. Das Feststellungsbegehren sei - mit einer Quote von 3/4 - begründet, weil eine unfallbedingte Verschlechterung möglich sei und dadurch gewisse immaterielle Schäden - Arthrose, Einsteifung, Ersatz des Hüftgelenks - entstehen könnten, die mit dem gegenwärtig für angemessen erachteten Schmerzensgeld nicht abgegolten seien. 24 Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er meint, der Beklagte sei dem Grunde nach in vollem Umfang 25 haftbar. Der Fahrer des BMW habe grob fahrlässig gehandelt. Gegenüber dessen Verschulden trete die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs vollständig zurück. Angemessen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 DM. Der Kläger trägt vor, er sei zum Unfallzeitpunkt 25 Jahre alt gewesen und habe zuvor Sport betrieben (Tanzen und Tennis). Jetzt könne er überhaupt keine Sportart mehr ausüben; auch Spaziergänge und Wanderungen könne er nicht mehr unternehmen; das Tragen schwerer Gegenstände müsse er vermeiden. Sein materieller Schaden belaufe sich auf 11.112,35 DM. Zu Unrecht habe das Landgericht die Kosten für eine Brille, den Aktenkoffer und den Mantel in Abzug gebracht. Telefonkosten seien in Höhe von 1.344,55 DM angefallen. Für das Implantat und die Oberlippenkorrektur habe er 1.753 DM aufgewendet. Beruflich habe er unfallbedingt einen Karriereknick erlitten. 26 Der Kläger beantragt, 27 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils 28 den Urteilstenor wie folgt neu zu fassen: 29 1. Die Klage ist dem Grunde nach in vollem Umfang 30 gerechtfertigt. 31 2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet 32 ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und 33 immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 9. Oktober 34 1993 in vollem Umfang zu ersetzen, soweit die 35 Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder 36 sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. 37 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein 38 weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe 39 in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 40 12,5 % Zinsen seit dem 7. März 1994 zu zahlen. 41 Der Beklagte beantragt, 42 die Berufung zurückzuweisen. 43 Er meint, den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er nach dem Unfall die gebotene Eigensicherung vernachlässigt habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch von einer erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs auszugehen. Der Defekt habe sich über eine längere Fahrstrecke mit deutlich wahrnehmbarer Geräuschentwicklung mit zunehmender Intensität angekündigt. Dem Fahrer des BMW sei nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Beklagte hält ein höheres als das von Landgericht zugrunde gelegte Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigt. Er bestreitet mit näheren Darlegungen die vom Kläger behaupteten materiellen Schäden. 44 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 45 Der Senat hat den Kläger persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen. 46 Entscheidungsgründe 47 Die zulässige Berufung führt zu einer Grund- und Teilentscheidung und einer teilweisen Zurückverweisung an das Landgericht. 48 I. 49 Das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel. 50 Der Erlaß des Teilurteils war unzulässig. Ein Teilurteil (§ 301 ZPO) darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie das Schlußurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entscheidet (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 107, 242 und 244; weitere Nachweise bei Zöller/ Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rdn. 7). Es darf nicht die Gefahr bestehen, daß es im Teil- und Schlußurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt (BGH NJW-RR 1994, 380 m.w.N.). 51 Diese Gefahr ist hier gegeben. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldbegehrens mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei durch die geleisteten Zahlungen befriedigt. Diese hat es zum Teil auf materielle Schäden und mit dem Rest auf den Schmerzensgeldanspruch verrechnet. Diese Verrechnung ist zum einen materiell-rechtlich fehlerhaft. Sie verstößt gegen § 366 BGB, denn die klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche auf Verdienstausfall sind teilweise älter als die vom Landgericht für begründet erachteten Ersatzansprüche. Das Verfahren des Landgerichts ist zum anderen aber auch prozeßordnungswidrig. Das Landgericht hat die Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens teilweise für unbegründet erachtet, ohne darüber eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zu treffen. Die Ansprüche sind dem Kläger deshalb nicht (endgültig) aberkannt. Werden sie in diesem Rechtsstreit vom erkennenden Senat oder - nach Zurückverweisung zur Entscheidung über die Höhe der klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche - vom Landgericht für begründet erachtet, kann sich die gem. § 366 BGB zu beurteilende Tilgungsreihenfolge ändern. Das kann dazu führen, daß ein geringerer Betrag als vom Landgericht angenommen auf den Schmerzensgeldanspruch zu verrechnen ist. Eine solche Entscheidung würde dem Inhalt des Teilurteils in unzulässiger Weise widersprechen. 52 II. 53 Der Verfahrensmangel nötigt nicht dazu, das angefochtene Urteil gem. § 539 ZPO in vollem Umfang aufzuheben. Der Senat kann zum Teil selbst entscheiden und hält dies auch für sachdienlich (§ 540 ZPO). 54 Der Senat darf nur dann selbst entscheiden, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ausgeräumt ist. Voraussetzung für eine abschließende Entscheidung (auch zur Höhe) ist, daß über alle Ansprüche befunden werden kann, die durch die geleisteten Zahlungen - ganz oder teilweise - getilgt sein können (§ 366 BGB). Das ist (gegenwärtig) schon deshalb nicht möglich, weil die klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche (auch) der Höhe nach bestritten sind und darüber noch Beweis zu erheben ist. Eine eigene Beweisaufnahme darüber hält der Senat nicht für sachdienlich, weil den Parteien damit eine Instanz genommen würde. 55 Ist keine Entscheidungsreife zur Höhe gegeben, kann der Senat über den Grund selbst entscheiden, wenn insoweit Entscheidungsreife besteht (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 539 Rdn. 27). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. 56 III. 57 Die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 847 BGB, 3 PflVersG sind gem. § 254 BGB um 25 % gemindert. 58 1. 59 Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach nur bezüglich der Quote streitig. Diese hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend mit 75 % angenommen. 60 a) 61 Den Kläger trifft - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ein Mitverschulden. 62 Ihm kann allerdings nicht vorgeworfen werden, ein defektes Fahrzeug geführt zu haben. Daß er den Defekt gekannt hat, wird nicht behauptet. Daß er ihn (rechtzeitig) hätte erkennen können, läßt sich nicht feststellen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H in seinem im Strafverfahren erstatteten Gutachten ist nicht auszuschließen, daß sich der Schaden erst kurzzeitig vor dem Unfall entwickelte (etwa durch einen Bruch eines Lagerkäfigs oder Heißlaufen aufgrund ungenügender Schmierung) und die Entstehungsphase für den Kläger unbemerkt blieb. Weil wichtige Teile der Radbefestigung zur Untersuchung nicht zur Verfügung stehen, kann die Ursache des plötzlichen Radverlustes nicht aufgeklärt werden. Die Einholung eines weiteren Gutachtens verspricht deshalb keinen Erfolg. 63 Der Kläger hat sich aber nach dem Unfall leichtfertig in Gefahr begeben. Er räumt ein, daß er an seinem Fahrzeug war, um durch die offene Fahrertürscheibe die Papiere und Schlüssel aus dem Pkw zu nehmen. Hätte er sich ganz rechts auf dem schmalen Grünstreifen nahe der Schutzplanke aufgehalten, wäre ihm nichts passiert, denn der BMW ist gegen die linke hintere Ecke seines Fahrzeugs geprallt. Der Kläger hätte, als er Schlüssel und Papiere aus seinem Pkw entnehmen wollte, mit größter Vorsicht vorgehen müssen. Insbesondere hätte er auf den herannahenden Verkehr achten müssen. Er durfte weder darauf vertrauen, daß andere Fahrzeugführer die Gefahr erkennen würden, noch darauf, daß auf der linken Fahrbahn befindliche Fahrzeuge die Spur beibehalten würden. Weil zur Unfallzeit nur sehr geringes Ver-kehrsaufkommen herrschte, wäre es richtig und auch möglich gewesen, eine größere Fahrzeuglücke abzuwarten. Dadurch, daß der Kläger sich links neben seinem Pkw aufhielt, obwohl er sah, daß sich Fahrzeuge näherten, hat die zum Schutz der eigenen Person gebotene Vorsicht ohne Grund vernachlässigt. Ein solches Verhalten begründet den Vorwurf des Mitverschuldens (vgl. OLG Hamm, VersR 1995, 1066) 64 b) 65 Die Haftung ist nicht gem. §§ 7, 17 StVG wegen der Betriebsgefahr des von dem Kläger geführten Fahrzeugs gemindert. 66 aa) 67 Der Unfall hat sich allerdings bei dem Betrieb seines Fahrzeugs ereignet. Ein auf der Fahrbahn befindliches, wegen einer Panne liegengebliebenes Fahrzeug befindet sich noch im "Betrieb" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 7 StVG, Rdn. 8 m.w.N.). 68 bb) 69 Der Unfall ist für den Kläger auch nicht durch ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht worden, denn unfallursächlich war ein Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs (§ 7 Abs. 1 Satz 1 StVG). 70 cc) 71 Die Betriebsgefahr tritt jedoch hinter dem Verschulden des BMW-Fahrers zurück. Dieser hat den abgesicherten Pkw zu spät gesehen. Wenn das Warndreieck für ihn während des Überholvorgangs auch möglicherweise verdeckt war, so hätte er doch nach dem Überholen das eingeschaltete Warnblinbklicht wahrnehmen können und müssen, zumal der Fahrer des von ihm überholten VW-Bulli (der im Strafverfahren vernommene Zeuge O deswegen bereits die eigene Warnblinkanlage eingeschaltet hatte. Das hätte den BMW-Fahrer zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Den Spurwechsel nach rechts hätte er unterlassen müssen. Seine Unaufmerksamkeit ist so erheblich, daß die Betriebsgefahr des liegengebliebenen Fahrzeugs völlig zurücktritt (vgl. BGH VersR 1967, 398). 72 c) 73 Das Mitverschulden des Klägers bewertet der Senat mit 25 %. Das grobe Verschulden des BMW-Fahrers überwiegt deutlich. Ihn trifft die Hauptverantwortung für den Unfall. Die Unvorsichtigkeit des Klägers war andererseits nicht so gering, daß sein Eigenverschulden völlig zurücktreten kann. Im Ergebnis hält der Senat deshalb die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 75 % für sachgerecht und angemessen. 74 2. 75 Über die Höhe des Schmerzensgeldes hat das Landgericht zu entscheiden. Da der Anspruch nach Grund (wegen der Quote) und Höhe streitig ist und die Entscheidung des Landgerichts (nur) zur Höhe verfahrensfehlerhaft ist, darf der Senat insoweit ein Grundurteil erlassen und die Sache zur Höhe an das Landgericht zurückverweisen. 76 3. 77 Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz weiterer materieller Schäden ist das angefochtene Grundurteil - mit den gebotenen Klarstellungen - zu bestätigen. 78 4. 79 Bezüglich des Feststellungsbegehrens hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat seiner Entscheidung zu Recht eine Haftungsquote von 75 % zugrunde gelegt.