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Urteil

8 U 91/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vertragliche Verpflichtungen zwischen Vertragsärzten zur Mitwirkung bei Übertragung eines Vertragsarztsitzes können wirksam und nicht sittenwidrig vereinbart werden. • Auch wenn die Neuzulassung öffentlich-rechtlich vom Zulassungsausschuss zu entscheiden ist, bestehen weitreichende Mitwirkungsrechte des ausscheidenden Vertragsarztes, die privatrechtliche Verpflichtungen wirksam nutzbar machen. • Bestehende privatrechtliche Ansprüche der verbleibenden Praxispartner bleiben unabhängig von öffentlich-rechtlichen Fragen zum Zulassungsstatus und sind durch einstweilige Verfügung sichergestellbar.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit privatrechtlicher Mitwirkungspflichten bei Übertragung von Vertragsarztsitzen • Vertragliche Verpflichtungen zwischen Vertragsärzten zur Mitwirkung bei Übertragung eines Vertragsarztsitzes können wirksam und nicht sittenwidrig vereinbart werden. • Auch wenn die Neuzulassung öffentlich-rechtlich vom Zulassungsausschuss zu entscheiden ist, bestehen weitreichende Mitwirkungsrechte des ausscheidenden Vertragsarztes, die privatrechtliche Verpflichtungen wirksam nutzbar machen. • Bestehende privatrechtliche Ansprüche der verbleibenden Praxispartner bleiben unabhängig von öffentlich-rechtlichen Fragen zum Zulassungsstatus und sind durch einstweilige Verfügung sichergestellbar. Die Parteien betrieben eine Gemeinschaftspraxis und schlossen 1997 Verträge, wonach der Verfügungsbeklagte sich verpflichtet, seinen eingebrachten Vertragsarztsitz bei Ausscheiden in der Praxis zu belassen und bei Übertragung auf einen vom Verfügungskläger gewählten Nachfolger mitzuwirken. Der Verfügungskläger beanspruchte mit einstweiliger Verfügung, dass der Verfügungsbeklagte ohne dessen Zustimmung keine Erklärungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder dem Zulassungsausschuss abgibt, die die Übertragung des Sitzes an einen Praxisnachfolger oder die Auflösung der Gemeinschaftspraxis bewirken. Der Verfügungsbeklagte gab gegenüber dem Zulassungsausschuss Erklärungen ab; der Verfügungskläger sah dadurch seine vertraglichen Ansprüche gefährdet und beantragte gerichtliche Sicherung. Das Landgericht hatte dem Verfügungskläger überwiegend Recht gegeben; das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung und wies die Berufung zurück. • Verfügungsanspruch: Aus den vertraglichen Regelungen (Kaufvertrag vom 14.01.1997 und Vertrag vom 26.05.1997) ergab sich die Pflicht des Verfügungsbeklagten, den Vertragsarztsitz bei Beendigung der Gemeinschaftspraxis in der Praxis zu belassen und an der Übertragung auf einen vom Verfügungskläger bestimmten Nachfolger mitzuwirken sowie nicht ohne Zustimmung die Gemeinschaftspraxis gegenüber dem Zulassungsausschuss aufzulösen. • Wirksamkeit: Solche schuldrechtlichen Verpflichtungen sind nicht gesetzes- oder sittenwidrig; sie dienen dem Erhalt der wirtschaftlichen Grundlage der verbleibenden Praxis und verstoßen nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB. • Öffentlich-rechtliche Verhältnisse: Zwar entscheidet der Zulassungsausschuss nach § 103 SGB V über die Neuzulassung, der ausscheidende Vertragsarzt hat aber erhebliche Mitwirkungsrechte (Antrag auf Ausschreibung, Einsicht in Bewerberlisten, Kontaktaufnahme), sodass privatrechtliche Mitwirkungspflichten praktisch durchsetzbar sind. • Unabhängigkeit privatrechtlicher Ansprüche: Fragen des öffentlich-rechtlichen Zulassungsstatus berühren nicht die privatrechtlichen Innenverpflichtungen zwischen den Ärzten; eine Kündigung der Gemeinschaftspraxis hätte die privatrechtlichen Pflichten nicht automatisch aufgehoben. • Eilbedürftigkeit: Ohne einstweilige Verfügung war zu befürchten, dass der Verfügungsbeklagte durch Erklärungen beim Zulassungsausschuss die vertraglichen Ansprüche des Verfügungsklägers vereitelt; die tatsächliche Abgabe einer Stellungnahme des Beklagten führte zur Erteilung einer Zulassung an einen vorgeschlagenen Bewerber, was die Dringlichkeit bestätigte. • Rechtsfolge: Die einstweilige Verfügung war insofern geboten und in dem hier entscheidenden Umfang (Untersagung bestimmter Erklärungen und Bestätigung des Verbots der Auflösung der Gemeinschaftspraxis ohne Zustimmung) zu erlassen bzw. zu bestätigen. Die Berufung des Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die einstweilige Verfügung insoweit als erledigt festgestellt und insoweit bestätigt, als dem Verfügungsbeklagten untersagt wurde, ohne Zustimmung des Verfügungsklägers Erklärungen abzugeben, die zur Übertragung des Vertragsarztsitzes oder zur Auflösung der Gemeinschaftspraxis führen. Der Verfügungskläger hat einen durchsetzbaren Verfügungsanspruch aus den vertraglichen Vereinbarungen, die wirksam die Mitwirkungspflicht des Verfügungsbeklagten begründen. Die Eilbedürftigkeit war gegeben, weil ohne einstweilige Verfügung durch sofortiges Handeln des Verfügungsbeklagten die vertraglichen Ansprüche vereitelt werden konnten. Kosten der Berufung und die Vollstreckbarkeit wurden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.