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Urteil

3 U 205/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0112.3U205.99.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juni 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juni 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Das angefochtene Urteil war aufzuheben. Es leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel gemäß § 539 ZPO. Ein solcher Mangel liegt darin, daß der Einzelrichter über schlüssiges und unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin keinen (Sachverständigen) Beweis erhoben hat. Allein das begründet einen Verstoß gegen ein Grundprinzip des Zivilverfahrens und stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einen wesentlichen Verfahrensfehler dar (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 13.12.1999 - 3 U 154/99; vom 08.11.1999 ‑ 3 U 187/99 ‑; vom 13.09.1999 ‑ 3 U 126/99 ‑; vom 03.03.1999 ‑ 3 U 196/98 ‑; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 539 Rdnrn. 4 f. m.w.N.). Das Gericht hätte nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden dürfen. Ob der behandelnde Arzt im Einzelfall nicht lege artis gehandelt hat, wird der Richter nicht aufgrund seiner eigenen Sachkunde und Erfahrung entscheiden können. Denn grundsätzlich Weise kann er nicht beurteilen, ob das konkrete ärztliche Verhalten einen Verstoß gegen die zu fordernde ärztliche Sorgfalt darstellt. Der Sorgfaltsmaßstab des Arztes bestimmt sich weitgehend nach dem jeweiligen Standard des konkreten Fachgebiets, der dem Richter in aller Regel nicht bekannt ist und den er nicht ohne Sachverständigengrundlage allein aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus feststellen darf (BGH NJW 1995, 776; Steffen/Dresler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. 1999, Rdn. 602). Will das Gericht entgegen diesen Grundsätzen im Einzelfall ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden, hat es in den Entscheidungsgründen im einzelnen darzulegen, woher es seine Sachkunde bezieht. Daran fehlt es. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts steht fest, daß der Beklagte einen sogenannten Rotationstest durchgeführt hat. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 01.04.1999 (Bl. 21 d.A.) behauptet, daß die „falsche Behandlung des Beklagten die Gesundheitsbeeinträchtigungen: Adduktorenzerrung, Pudendus‑Syndrom und Beckenschiefstand“ verursacht habe. Mit Schriftsatz vom 21.06.1999 (Bl. 34 d.A.) hat sie weiter behauptet: „Ob es sich bei der Behandlung, die der Beklagte durchgeführt hat, um einen ordnungsgemäßen Rotationstest gehandelt hat, vermag die Klägerin nicht zu sagen, der Klägerin sind insoweit die fachmedizinischen Ausdrücke nicht bekannt.“ Diese Behauptungen hätten das Gericht - ggfls. auf weitere Nachfrage ‑ veranlassen müssen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dabei hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, daß im Arzthaftungsprozeß nur maßvolle und verständige Anforderungen an die Substantiierungspflicht gestellt werden. Das verfassungsrechtliche Prinzip des fairen Gerichtsverfahrens verlangt für den Arzthaftungsprozeß eine gesteigerte Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung (BVerfG NJW 1979, 1925; BGH NJW 1988, 2302; 1991, 1541; Senaturteile vom 26.04.1999 ‑ 3 U 8/99 ‑ und vom 13.12.1999 ‑ 3 U 154/99 ‑). Ihr ist durch eine großzügige Ausübung der Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO Rechnung zu tragen (BGH NJW 1984, 1408). Wäre dieser Aufklärungspflicht Rechnung getragen worden, dann hätte bereits geklärt werden können, ob der Rotationstest kontraindiziert war, was in der Berufungsbegründung behauptet wird. Ob ein weiterer Verfahrensfehler darin zu sehen ist, daß der Rechtsstreit dem Einzelrichter gemäß § 348 ZPO übertragen worden ist, wie die Klägerin auf S. 2 der Berufungsbegründung (Bl. 73 d.A.) rügt, läßt der Senat dahinstehen. Bisher stand die Rechtsprechung - allerdings zu § 348 a.F. ZPO - wegen der besonders verantwortlichen Tatsachenfeststellung einer Übertragung auf den Einzelrichter eher ablehnend gegenüber (vgl. Steffen/Dressler, Rdn. 630). Der Senat hat unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Klägerin die Zurückweisung ausdrücklich angeregt hat, davon abgesehen, gemäß § 540 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden, um einer Partei nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Das Urteil beschwert jede der Parteien mit weniger als 60.000,00 DM.