Urteil
9 U 186/99
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0114.9U186.99.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juli 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 3.455,32 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juli 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert den Kläger in Höhe von 3.455,32 DM. Entscheidungsgründe: gem. § 543 Abs. 1 ZPO I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Am 02.08.1997 hatte der Kläger seinen Pkw auf dem Parkstreifen der Q-Straße von Hausnummer ## in Bochum-Wattenscheid geparkt. Gegen 8.00 Uhr morgens brach ein Ast ohne besonderen Anlaß aus einer Platane ab, die in einer an die andere Straßen­seite angrenzenden Parkfläche steht, und stürzte auf den Pkw, so daß daran Sachschäden entstanden. Der Kläger macht geltend, dieser trockene Ast habe bei der un­streitig am 29.07.1997 durchgeführten Sichtkontrolle den Mit­arbeitern der Beklagten auffallen müssen und es hätte deshalb sofortiger Sicherungsmaßnahmen bedurft. Bei dem Baum habe zudem für Fachleute erkennbar eine allgemeine Schadensneigung vor­gelegen. Die Beklagte tritt dem entgegen. Sie hält die Sicherungsmaß­nahmen für ausreichend, insbesondere seien die für den 04.08.1997 vorgesehenen Baumpflegemaßnahmen nach Lage des Schadensfalles nicht verspätet eingeplant worden. Das Landgericht hat den Klageanspruch nach Einholung eines schriftlich erstatteten Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Wertermittlung von Bäumen und Gehölzen Dipl.-Ing. I in vollem Umfange zuerkannt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter­verfolgt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen herunterstürzenden Ast, der aus der in der angrenzenden Parkfläche stehenden Platane ausbrach. Denn die Beklagte trifft insoweit keinen Vor­wurf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Bediensteten der Beklagten gemäß §§ 9, 9a, 47 StrWG NW die Straßenverkehrs­sicherungspflicht als hoheitliche Aufgabe, die auch die Abwehr von Gefahren umfaßt, die von Straßenbäumen oder von Bäumen auf angrenzenden Flächen ausgehen können (vgl. BGH NJW 1993, 2612; Senat in NZV 1998, 282; OLG Brandenburg NZV 1998, 25). 2. Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 839, 249 ff. BGB i.Verb.m. Art. 34 GG scheidet jedoch aus, weil der Kläger nicht bewiesen hat, daß der Beklagten eine Verletzung der ihr obliegenden Ver­kehrssicherungspflicht zur Last fällt. a) Zwar ist anerkannt, daß die Beklagte zur Abwehr der Gefahren, die von Bäumen für die Sicherheit auf der Straße ausgehen können, die Maßnahmen zu treffen hat, die einerseits zum Schutze der Verkehrsteilnehmer objektiv erforderlich und an­dererseits für sie zumutbar sind. Hierzu gehört das Entfernen von Ästen, welche die Besorgnis begründen, daß sie abbrechen und auf die Straße stürzen können. Zur Feststellung solcher Gefahren reicht es in der Regel aus, daß die Bäume einer ange­messenen Sichtprüfung unterzogen werden, die zweimal jährlich durchzuführen ist, und zwar einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand der Bäume (BGH NJW 1965, 475; OLG Düsseldorf, VersR 1992 467; OLG Köln, VersR 1992, 1370; OLG Frankfurt, VersR 1993, 998, Senat in ständiger Recht­sprechung - Urteil vom 09.05.1995 - 9 U 205/94; Urteil vom 19.09.1995 - 9 U 95/95; Urteil vom 27.06.1997 ‑ 9 U 72/97; Urteil vom 10.10.1997 ‑ 9 U 106/97 = NZV 1998, 282). Nach dieser Rechts­sprechung ist ferner aner­kannt, daß vertiefende Untersuchungen immer dann erforderlich sind, wenn besondere Um­stände vor­liegen, die auf eine akute Gefährdung hindeuten und deshalb die Besorgnis eines als­baldigen Schadenseintritts be­gründen, sofern nicht vorbeugend eingegriffen wird. Zu solchen besonderen Gefahren gehören erkennbar abgetrocknete Äste, äußere Verletzungen der Bäume, Wachstumsauffälligkeiten und Er­krankungen, insbesondere Pilz­befall. b) Im vorliegenden Fall waren zwar trockene Äste im Rahmen der Sicht­kontrolle vom 29.07.1997 aufgefallen. Deshalb war nach dem Vor­bringen der Beklagten vorgesehen, baumpflegerische Sicherungs­maßnahmen am 04.08.1997 ‑ also zwei Tage vor dem Schadens­eintritt und 6 Tage nach der Feststellung des Gefähr­dungs­potentials ‑ durchzuführen. Nach den dargelegten Grund­sätzen, kann der Beklagte aber eine schuldhafte Pflichtver­letzung der ihr ob­liegenden Sicherungspflicht nicht vorge­worfen werden, weil eine akute Gefährdung, die sich jederzeit hätte aktualisieren können und die die Bediensteten der Beklagten zu einem sofortigen Einschreiten hätte veran­lassen müssen, nicht festzustellen war. c) Eine solche Gefahr lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nämlich nicht vor. aa) Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. I im Rahmen seiner Gutachtenerstattung in erster Instanz dargelegt, der Baum, aus dem der Ast ausgebrochen sei, habe eine solche, spezifische, akute Schadensneigung erkennen lassen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das schriftliche Gutachten vom 15.02.1999 (Bl. 64 ff. d.A.) Bezug genommen. bb) Dieser Beurteilung ist der in zweiter Instanz beauftragte Sach­verständige Dr. M im Rahmen des von ihm erstatteten Gutachtens entgegengetreten. Er hat ausgeführt, daß das Gut­achten des Sachverständigen Henkels auf teilweise tatsächlich unzu­treffenden, teilweise fachlich unzutreffenden Voraus­setzungen beruhe. So sei es insbesondere nicht richtig, daß aus dem Schadensbaum in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Trocken­holz entfernt worden sei. Entgegen der Darlegung des Sachver­ständigen I sei der Baum auch nicht mit dem Pilz Ceratocystis fimbriata befallen; dieser Pilz habe die Bundes­republik überhaupt noch nicht erreicht. Die streitgegenständ-liche Platana sei wie fast alle Bäume dieser Art mit der Blatt­bräune befallen, einer weiterverbreiteten Krankheit, die jedoch harmlos sei und von deren Befall sich die Bäume in kurzer Zeit wieder erholen. Der hier in Rede stehende Baum habe einen günstigen Standort, zeige weder besondere Auffälligkeiten noch Defektsymptome und präsentiere sich als ein gutwüchsiger inner­städtischer Baum ohne erkennbare besondere Schadensneigung. cc) Der Senat folgt dieser Beurteilung aufgrund eigener Über­zeugungsbildung. Die gut­achterlichen Feststellungen des Sach­verständigen Dr. M, die von den Parteien auch nicht mehr substantiiert angegriffen wurden, überzeugen in allen Teilen, zumal sie durch Fotodokumentationen und wissenschaft­liche Hinweise und Zitate belegt sind. Mit Recht hat der Sach­verständige Dr. M auch darauf hingewiesen, daß sich in tatsäch­licher Hinsicht in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.‑Ing. I widersprüchliche Aussagen finden. Das hat besonderes Gewicht, weil Dr. M öffentlicher bestell­ter und beeidigter Sachverständiger für die Forstwirt­schaft ist, der Schwerpunkt seines Gebietes also auf dem bio­logisch-natur­wissenschaftlichen Sektor liegt, während der Sach­ver­ständige I für die Wertermittlung von Bäumen und Ge­hölzen be­stellt ist. 3. Im einzelnen: a) Soweit sich aufgrund der Baumkontrolle am 27.07.1997 an einzel­nen Platanen dieses Bereichs Trockenäste gezeigt haben, bedurfte es - auch nach dem sachkundigen Urteil des Sach­ver­ständigen Dr. M ‑ nicht sofortiger Sicherungsmaß­nahmen, weil eine akute Gefährdung nicht bestand. Der Sachver­ständige hat dazu ausgeführt, daß es bei Platanen typischer­weise immer zu vereinzelten Trockenästen komme, die über kurz oder lang auch ausbrechen; dabei handele es sich jedoch um eine latente, nicht zu vermeidende Gefahr. Vereinzelt komme es im Sommer auch zu nicht vermeidbaren Brüchen von belaubten Ästen, wenn die inneren Spannungsverhältnisse im Holz durch Trocken­perioden beeinfluß seien. b) Eine besondere Schadensneigung folgte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Erkrankung mit dem Pilz der Blattbräune. Nach der eigenen Untersuchung des Sachverständigen Dr. M hatte diese Erkrankung des in Rede stehenden Baumes keine praktische Bedeutung für den Schadenseintritt. c) Daraus folgt zugleich, daß die Terminplanung für baum­pflege­rische Maßnahmen am 04.08.1997 nicht verspätet war. Die Bedien­steten der Beklagten wären nur dann gehalten gewesen, sichernde Maßnahmen früher zu ergreifen, wenn akute Ge­fährdungstat­bestände vorgelegen hätten, die nach den über­zeugenden Fest­stellungen des Sachverständigen Dr. M hier aus­zu­schließen sind. Im Ergebnis ist deshalb der eingetretene Schadensfall dem all­gemeinen Risiko zuzurechnen, das jeder Verkehrsteilnehmer im innerstädtischen Bereich trägt. Solche Gefahren, wie sie sich im vorliegenden Fall aktualisiert haben, sind auch durch zumut­bare Sicherheitsmaßnahmen nicht vorbeugend zu beherrschen. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils muß die Klage des­halb abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.