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Urteil

18 U 148/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Maklervertrag kommt mit dem Unternehmen zustande, wenn Angebote und Verhandlungen erkennbar an die Gesellschaft gerichtet sind; Namen von Ansprechpartnern in der Adresszeile ändern dies regelmäßig nicht. • Der Makler trägt die Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme offen geblieben sei, wer (natürliche Person oder Gesellschaft) als Vertragspartner des Maklers werden sollte. • Ein Erwerber wird nicht automatisch Provisionsschuldner, weil er den vom Makler nachgewiesenen Hauptvertrag abschließt; eine schuldrechtliche Übernahme oder ausdrückliche Vereinbarung ist erforderlich. • Ansprüche aus gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 179, § 354 HGB, § 812 BGB, culpa in contrahendo) kommen nur in Betracht, wenn die jeweiligen Tatbestandsmerkmale nachgewiesen sind; hier fehlten sie.
Entscheidungsgründe
Maklerprovision: Provisionsschuld trifft die Gesellschaft, nicht der persönlich handelnde Geschäftsführer • Ein Maklervertrag kommt mit dem Unternehmen zustande, wenn Angebote und Verhandlungen erkennbar an die Gesellschaft gerichtet sind; Namen von Ansprechpartnern in der Adresszeile ändern dies regelmäßig nicht. • Der Makler trägt die Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme offen geblieben sei, wer (natürliche Person oder Gesellschaft) als Vertragspartner des Maklers werden sollte. • Ein Erwerber wird nicht automatisch Provisionsschuldner, weil er den vom Makler nachgewiesenen Hauptvertrag abschließt; eine schuldrechtliche Übernahme oder ausdrückliche Vereinbarung ist erforderlich. • Ansprüche aus gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 179, § 354 HGB, § 812 BGB, culpa in contrahendo) kommen nur in Betracht, wenn die jeweiligen Tatbestandsmerkmale nachgewiesen sind; hier fehlten sie. Die Klägerin, Maklerin, vermittelte 1996 den Nachweis zu einem Wohnkomplex in der O‑Straße. Die Firma C zeigte Interesse; Verhandlungen führte der Beklagte als für die Firma tätiger Geschäftsführer. Die Klägerin sandte mehrere Schreiben an die Firma C, in denen sie ihre Provision von 5% zzgl. MwSt. offenlegte; in der Adressierung wurde namentlich der Beklagte als Ansprechpartner genannt. Der Beklagte kaufte das Objekt am 23.12.1996 selbst; der Kaufvertrag wurde später rückabgewickelt. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Provision; der Beklagte bestritt, persönlich Provisionsschuldner zu sein, und berief sich darauf, die Vereinbarungen seien mit der Firma C geschlossen worden. • Zwischen Klägerin und Beklagtem ist kein Maklervertrag persönlich zustande gekommen; die Schreiben waren objektiv an die Firma C gerichtet, der namentliche Zusatz stellt nur einen Ansprechpartner dar. • Grundsatz des unternehmensbezogenen Geschäfts: Verträge, die in Erfüllung des Unternehmenszwecks verhandelt werden, kommen mit der Gesellschaft und nicht mit dem handelnden Geschäftsführer zustande (§ 164 Abs.1 S.2 BGB, § 36 GmbHG). • Die Klägerin hätte klar darlegen und beweisen müssen, dass bewusst offengelassen worden sei, wer (Beklagter oder Firma C) Vertragspartei des Maklervertrages werden sollte; dieses Beweisangebot fehlt. • Eine nachträgliche Schuldübernahme oder ein Beitritt des Beklagten zum Maklervertrag ist nicht bewiesen; der bloße Abschluss des Hauptvertrages macht den Erwerber nicht automatisch Provisionsschuldner. • Ansprüche aus § 179 Abs.1 BGB sind ausgeschlossen, weil die Vertretungsmacht des Beklagten nicht bestritten war und der Vertrag deshalb mit der Firma C wirksam zustande kam. • § 354 Abs.1 HGB hilft der Klägerin nicht, weil die Klägerin für die Firma C tätig geworden ist, nicht für den Beklagten persönlich. • Kein Anspruch aus Ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder wegen rechtswidriger Nutzung von Informationen, da die Leistung gegenüber der Firma C erbracht wurde und zudem bei Vertragsschluss keine Vertragswidrigkeit oder Vertrauensbruch vorlag. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Provisionsanspruch der Klägerin nicht gegen den Beklagten persönlich besteht, weil der Maklervertrag mit der Firma C geschlossen wurde und die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass von Anfang an offen bleiben sollte, wer Vertragspartei des Maklervertrages werden würde. Eine schuldrechtliche Übernahme oder sonstige Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten liegt nicht vor. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und enthält Regelungen zur Sicherheitsleistung.