Urteil
9 U 88/99
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0121.9U88.99.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. März 1999 ver-kündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 12.937,80 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. März 1999 ver-kündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Beklagten in Höhe von 12.937,80 DM. Entscheidungsgründe abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 BGB I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Unfalls in Anspruch, der sich am 14.02.1998 in F ereignet hat. An diesem Tag befuhr die Beklagte zu 1) in F die M-Straße aus F kommend und beabsichtigte, an der Kreuzung M-Straße/E-Straße nach links abzubiegen. Sie hatte sich mit ihrem Fahrzeug entsprechend eingeordnet und angehalten. Zur gleichen Zeit näherte sich aus Gegenrichtung die Klägerin mit ihrem Pkw. Nachdem die Klägerin kurz mit dem Scheinwerfer aufgeblendet hatte, setzte die Beklagte zu 1) den Abbiegevorgang fort. Auf der Fahrspur der Klägerin kam es zur Kollision beider Fahrzeuge. Die Klägerin verlangt Ersatz des ihr entstandenen Schadens und beruft sich darauf, die Beklagte zu 1) habe unter Verstoß gegen § 9 ihren Vorrang nicht beachtet. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe zunächst erkennbar auf ihren Vorrang verzichtet und sei dann wider Erwarten weitergefahren. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Klageanspruch unter Zurückweisung des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens im übrigen in vollem Umfange zuerkannt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 3 StVO einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens. 1. Zur Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, dem der Senat in allen Teilen folgt. Der Senat schließt sich auch der Argumentation des Landgerichts Essen im Urteil 12 O 414/98 vom 22.01.1999 (Beiakte Bl. 89 ff d.A.) sowie dem bestätigenden Urteil des 27. Senats vom 21. September 1999 in der Parallelsache - 27 U 76/99 OLG Hamm an. Alle genannten Urteile kommen übereinstimmend unter wiederholter Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen X, F, I und der Anhörung der beiden beteiligten Fahrerinnen zu dem zutreffenden Ergebnis, daß die Beklagte zu 1) des vorliegenden Rechtsstreits schuldhaft gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 3 StVO verstoßen hat, indem sie vor dem bevorrechtigten Fahrzeug der Klägerin nach links abgebogen ist. 2. Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß - auch im vorliegenden Verfahren - schon nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) nicht davon ausgegangen werden kann, die Klägerin habe auf ihr Vorfahrtsrecht verzichtet. Voraussetzung dafür wäre nämlich, daß die beiden beteiligten Fahrerinnen sich darüber unmißverständlich verständigt hätten. Dies ist bei einem bloß kurzem Abstoppen des Berechtigten, in einem verzögerten Fahrverhalten und in einem kurzen Aufblinken mit den Scheinwerfern (§ 16 StVO) noch nicht der Fall, weil dies alles mißverständlich ist und nicht eindeutig ausweist, daß der Berechtigte dem Wartepflichtigen den Vorrang einräumen will. Wegen der großen Gefahren, die sich aus einem vermeintlichen Verzicht auf den Vorrang ergeben, sind an einem Verzicht auf den Vorang grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, die der Wartepflichtige im Streitfall beweisen muß (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., Rn. 37 m.w.N.). Daß das Aufblinken mit dem Scheinwerfer keine eindeutige Verständigung in diesem Sinne darstellt, hat die Rechtsprechung wiederholt festgestellt (vgl. KG VM 1980, 87; 1993, 67; OLG Koblenz NZV 1991, 428; NZV 1993, 273). Diese Auffassung teilt auch der Senat, weil das Aufblinken ohne weiteres auch bedeuten kann, daß sich der Berechtigte durch das Licht des Wartepflichtigen geblendet fühlt, sei es, weil dieser das Fernlicht eingeschaltet hat, sei es, weil die Einstellung der Scheinwerfer auch bei Abblendlicht zu einer Blendwirkung führt. Das kurze Aufblinken kann auch bedeuten, den entgegenkommenden Linksabbieger zu warnen und an seine Wartepflicht zu erinnern. Das gleiche gilt für die Verlangsamung der Geschwindigkeit. Auch dies berechtigt nicht zu der Annahme, der Entgegenkommende wolle den Linksabbieger durchfahren lassen. Es ist nämlich genauso gut denkbar, daß ein solches Verhalten auch auf Vorsicht oder auf verkehrsbedingte Unsicherheit beruht, die möglicherweise durch eine Blendung von Scheinwerfern des Gegenverkehrs, ausgelöst ist. Die Beklagte zu 1) hat in diesem Rechtsstreit - wie bereits in ihrem Aktivprozeß - 12 O 414/89 LG Essen/7 U 76/99 OLG Hamm - behauptet, es sei zu einer Verständigung zwischen ihr und der Klägerin gekommen. Soweit sie sich dazu auf einen angeblichen Blickkontakt beruft, reicht dieser jedoch allein nicht aus. Auch das angebliche Winken mit beiden Händen, das die Beklagte zu 1) bei ihrer Anhörung durch den Senat gezeigt hat, läßt den sicheren Schluß auf eine Verständigung nicht zu. Denn auch dann fehlte es an der für eine Verständigung notwendigen Eindeutigkeit der angeblichen Willensäußerung der Klägerin: Der Senat hat aber auch durchgreifende Zweifel, daß diese Behauptungen der Beklagten zu 1) zutreffen. Zum einen hat keine der als Zeuginnen vernommenen Beifahrerinnen entsprechende Beobachtungen gemacht. Insbesondere die Zeugin F, die sich vorne auf dem Beifahrersitz im Pkw des Beklagten befand, hat solche angeblichen Verständigungszeichen und auch einen direkten Blickkontakt nicht bestätigen können. Da diese Zeugin nach ihren eigenen Bekundungen die Vorgänge im übrigen zuverlässig beobachtet haben will, hätte ihr jedoch der angebliche Blickkontakt und ein Winken mit den Händen auffallen müssen. Schließlich hat der Senat hat auch deshalb Zweifel an den Behauptungen der Beklagten zu 1), weil wegen der zur Unfallzeit herrschenden Dunkelheit ein zuverlässiger Blickkontakt schwerlich herzustellen gewesen sein dürfte. 3. Die Vernehmung der Beklagten zu 1) nach § 448 ZPO kann nicht in Betracht. Denn Voraussetzung für die Vernehmung der beweisbelasteten Partei ist die Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, daß die zu beweisende Tatsache - einer Verständigung durch Blickkontakt und Handzeichen tatsächlich erfolgt ist (vgl. zu den Voraussetzungen Musielak-Huber, 1. Aufl. 1999, § 448 ZPO, Rn. 3). Eine solche Anfangswahrscheinlichkeit liegt hier gerade nicht vor. Die Parteivernehmung war auch nicht aus Gründen der Beweisnot und der Waffengleichheit geboten (vgl. dazu Musielak-Huber, a.a.O., Rn. 5 f.). Die Berufung ist deshalb mit den auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO beruhenden Nebenfolgen zurückzuweisen.