Urteil
13 U 149/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Linksabbieger müssen den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen; ein Rotlichtverstoß des Gegenverkehrs war nicht bewiesen.
• Der Kläger fuhr innerorts schneller als erlaubt; anhand von Bremsspuren wurde eine Geschwindigkeit von mindestens 62 km/h festgestellt.
• Bei Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 StVG ergibt sich eine Haftungsverteilung 1/3 zu 2/3 zugunsten des Klägers, da die Vorfahrtsverletzung schwerer wiegt als die leichte Geschwindigkeitsüberschreitung.
• Ersatzfähig sind Sachschaden, Gutachter- und Abschleppkosten, Unterstell- und Abmeldekosten sowie angemessene Mietwagenkosten abzüglich ersparter Aufwendungen; Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten für die streitige Zeit sind nicht nachgewiesen.
Entscheidungsgründe
Haftungsaufteilung bei Kreuzungsunfall: Vorfahrtverletzung überwiegt leichte Geschwindigkeitsüberschreitung • Linksabbieger müssen den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen; ein Rotlichtverstoß des Gegenverkehrs war nicht bewiesen. • Der Kläger fuhr innerorts schneller als erlaubt; anhand von Bremsspuren wurde eine Geschwindigkeit von mindestens 62 km/h festgestellt. • Bei Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 StVG ergibt sich eine Haftungsverteilung 1/3 zu 2/3 zugunsten des Klägers, da die Vorfahrtsverletzung schwerer wiegt als die leichte Geschwindigkeitsüberschreitung. • Ersatzfähig sind Sachschaden, Gutachter- und Abschleppkosten, Unterstell- und Abmeldekosten sowie angemessene Mietwagenkosten abzüglich ersparter Aufwendungen; Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten für die streitige Zeit sind nicht nachgewiesen. Der Kläger wurde bei einem Unfall an einer Ampelkreuzung innerorts geschädigt, als sein VW Golf GTI mit dem VW Golf der Beklagten kollidierte. Die Beklagte hatte als Linksabbiegerin in der Kreuzung angehalten und beim Ansetzen zum Abbiegen den Kläger passieren lassen müssen. Der Kläger behauptete, bei Grün oder Gelb gefahren zu sein; die Beklagten behaupteten, er sei bei Rot mit 85–95 km/h gefahren. Das Landgericht erkannte dem Kläger nur einen Teilbetrag zu, nahm eine Mindestgeschwindigkeit von 62 km/h an und hielt ein Rotlichtverstoß für nicht bewiesen. Der Kläger legte Berufung ein und forderte weiter 80 % Haftung der Beklagten sowie Ersatz für Nutzungsausfall oder alternativ Vorhaltekosten. Der Senat hat erneut Zeugen und den Sachverständigen angehört und die Bremsspuren ausgewertet. • Anspruchsgrundlagen: §§ 7 Abs.1, 17 StVG, 3 PflVersG; Beklagte zu 1) hat gegen § 9 Abs.3 StVO (Linksabbieger, Vorfahrt gewähren) verstoßen. • Beweiswürdigung: Die Spurzeichnung und das Gutachten ergaben eine vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 62 km/h; ein Rotlichtverstoß des Klägers wurde nicht nachgewiesen. • Rechtsfolgen der Verstoßkombination: Nach § 17 StVG ist der beiderseitige Verursachungsbeitrag abzuwägen; die Vorfahrtsverletzung der Beklagten wiegt schwerer als die vergleichsweise leichte Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers, daher Haftungsverteilung 1/3 (Kläger) zu 2/3 (Beklagte). • Schadensberechnung: Gesamtschaden 8.467,94 DM; unstreitige Positionen (Sachschaden, SV-Kosten, Abschlepp-, Abmelde- und Unterstellkosten) sowie erstattungsfähige Mietwagenkosten unter Abzug von 10 % ersparter Aufwendungen und Anmietungszuschlag; Anmeldekosten in Höhe von 76 DM anerkannt. • Kein Ersatz für Nutzungsausfall/Vorhaltekosten nach dem 25.04.1998: Es fehlt der Nachweis eines konkreten Nutzungswillens und weiterer Indizien für den Bedarf an einem Pkw in der streitigen Zeit. Der Kläger hat teilweise Erfolg. Der Senat erhöht den erstattungsfähigen Schadensersatz auf 5.651,48 DM (2/3 von 8.477,22 DM) und gewährt damit zusätzlich 2.775,09 DM gegenüber der Entscheidung der ersten Instanz. Die Beklagte zu 1) hat gegen § 9 Abs.3 StVO verstoßen und trägt deshalb den größeren Anteil des Schadens; der Kläger trifft wegen Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit eine Mithaftung. Nutzungsausfall oder weitergehende Vorhaltekosten für die Zeit nach dem 25.04.1998 werden nicht ersetzt, weil ein konkreter Nutzungswille nicht nachgewiesen ist. Die Entscheidung zur Kosten- und Zinsregelung sowie zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt den zivilprozessualen Vorschriften.