Beschluss
23 W 753/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorsorglicher Ladung eines Sachverständigen kann ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO vorliegen, wenn der Sachverständige ausdrücklich angewiesen wird, bereits vor dem Termin ermittelnd tätig zu werden.
• Die tatsächliche Ausübung von Untersuchungen durch den Sachverständigen begründet die Beweisgebühr auch ohne förmlichen Beweisbeschluss.
• Für die Entstehung der Beweisgebühr ist nicht erforderlich, dass die Untersuchung erfolgreich durchgeführt wird oder das untersuchte Objekt vorgefunden wird.
Entscheidungsgründe
Beweisgebühr bei vorsorglicher Sachverständigenladung als Beweisaufnahme • Bei vorsorglicher Ladung eines Sachverständigen kann ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO vorliegen, wenn der Sachverständige ausdrücklich angewiesen wird, bereits vor dem Termin ermittelnd tätig zu werden. • Die tatsächliche Ausübung von Untersuchungen durch den Sachverständigen begründet die Beweisgebühr auch ohne förmlichen Beweisbeschluss. • Für die Entstehung der Beweisgebühr ist nicht erforderlich, dass die Untersuchung erfolgreich durchgeführt wird oder das untersuchte Objekt vorgefunden wird. Der Kläger und der Beklagte stritten um Ansprüche aus einem mangelhaften Fahrzeug. Das Gericht lud vorsorglich einen Sachverständigen zur Senatssitzung und wies ihn zugleich an, bereits vor dem Termin das Fahrzeug zu untersuchen und die Erkennbarkeit der behaupteten Mängel zu klären. Der Sachverständige suchte das Fahrzeug nach dessen Verbleib, fand es nicht vor und leitete Nachforschungen ein. Der Beklagte forderte die Festsetzung einer Beweisgebühr nach § 31 BRAGO; die Rechtspflegerin hatte dies abgelehnt. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. • Die Beschwerde hatte Erfolg, weil die Verfügung vom 27. Juli 1998 nicht nur eine Vorsorgeladung im Sinne des § 273 ZPO darstellte, sondern zugleich eine unbedingte Anordnung enthielt, vor dem Termin tätig zu werden; damit lag ein Beweisaufnahmeverfahren i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO vor. • Die Anweisung, den Zustand des Fahrzeugs und die Erkennbarkeit der Mängel zu klären, war keine bloße Vorbereitungshandlung, sondern bereits Ausübung der Gutachtertätigkeit, sodass die Gebührentatbestände des § 31 BRAGO ausgelöst wurden. • Ein formeller Beweisbeschluss (§ 558a ZPO) wäre zwar vorgesehen gewesen, das Fehlen eines solchen Beschlusses steht der Entstehung der Beweisgebühr nicht entgegen. • Das Scheitern der Untersuchung oder das Nichtauffinden des Fahrzeugs mindert nicht die Entstehung der Gebühr; Nachforschungen gelten als Beginn der Ausführung der Beweisanordnung. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO; der Gegenstandswert wurde nach dem Abänderungsbegehren bemessen. Der Kläger hat teilweise verloren: Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung abgeändert und dem Beklagten die Zahlung einer Beweisgebühr in Höhe von 864,50 DM zuerkannt und dem Kläger insgesamt 2.730,90 DM nebst Zinsen zur Erstattung auferlegt. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass durch die ausdrückliche Anordnung, der Sachverständige solle bereits vor dem Termin Ermittlungen durchführen, ein Beweisaufnahmeverfahren i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO begründet wurde. Ein förmlicher Beweisbeschluss war nicht erforderlich, und das Nichtauffinden des Fahrzeugs schließt die Gebühr nicht aus. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger auf Basis des festgesetzten Gegenstandswerts.