Beschluss
12 UF 38/99
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0216.12UF38.99.00
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Tenor
Das Urteil des Senats vom 1. Dezember 1999 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
1. Im Urteilsrubrum muß es heißen:
des X3 ....
Beklagten, Berufungsklägers und Anschlußberufungsbeklagten
...
gegen
....
2.) X2 ...
Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlußberufungskläger,
...
2. Der Urteilstenor ist in Absatz 5 zu ergänzen:
... Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen. ....
3. In die Entscheidungsgründe ist in Absatz 1 aufzunehmen:
... Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Senats vom 1. Dezember 1999 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: 1. Im Urteilsrubrum muß es heißen: des X3 .... Beklagten, Berufungsklägers und Anschlußberufungsbeklagten ... gegen .... 2.) X2 ... Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlußberufungskläger, ... 2. Der Urteilstenor ist in Absatz 5 zu ergänzen: ... Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen. .... 3. In die Entscheidungsgründe ist in Absatz 1 aufzunehmen: ... Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) hat keinen Erfolg.