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Beschluss

12 UF 38/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0216.12UF38.99.00
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Tenor

Das Urteil des Senats vom 1. Dezember 1999 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

1. Im Urteilsrubrum muß es heißen:

des X3 ....

Beklagten, Berufungsklägers und Anschlußberufungsbeklagten

...

gegen

....

2.) X2 ...

Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlußberufungskläger,

...

2. Der Urteilstenor ist in Absatz 5 zu ergänzen:

... Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen. ....

3. In die Entscheidungsgründe ist in Absatz 1 aufzunehmen:

... Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) hat keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Senats vom 1. Dezember 1999 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: 1. Im Urteilsrubrum muß es heißen: des X3 .... Beklagten, Berufungsklägers und Anschlußberufungsbeklagten ... gegen .... 2.) X2 ... Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlußberufungskläger, ... 2. Der Urteilstenor ist in Absatz 5 zu ergänzen: ... Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen. .... 3. In die Entscheidungsgründe ist in Absatz 1 aufzunehmen: ... Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) hat keinen Erfolg.