Urteil
20 U 68/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Versicherer kann sich nicht auf Leistungsausschluss wegen unrichtiger Schadenangaben berufen, wenn er entgegen Treu und Glauben eine erkennbare Unrichtigkeit nicht zur Klärung beanstandet hat.
• Ein Versicherer hat bei erkennbar widersprüchlichen oder anderweitig belegbaren falschen Angaben des Versicherungsnehmers eine Nachfragepflicht; unterbleibt diese, ist die Berufung auf Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG treuwidrig.
• Bei entwendeten Leasingfahrzeugen bemisst sich die Entschädigung nach dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Schadenstag gemäß den AKB, nicht nach dem vertraglich vereinbarten Restwert des Leasingvertrags.
• Bei der Wertermittlung sind absetzbare Umstände zu berücksichtigen (Fehlen einer Wegfahrsperre, Selbstbeteiligung, kein Vorsteuerersatz bei Vorsteuerabzugsberechtigten).
Entscheidungsgründe
Versichererpflicht zur Klärung offensichtlicher Falschangaben; Erstattung des Wiederbeschaffungswerts bei Fahrzeugdiebstahl • Der Versicherer kann sich nicht auf Leistungsausschluss wegen unrichtiger Schadenangaben berufen, wenn er entgegen Treu und Glauben eine erkennbare Unrichtigkeit nicht zur Klärung beanstandet hat. • Ein Versicherer hat bei erkennbar widersprüchlichen oder anderweitig belegbaren falschen Angaben des Versicherungsnehmers eine Nachfragepflicht; unterbleibt diese, ist die Berufung auf Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG treuwidrig. • Bei entwendeten Leasingfahrzeugen bemisst sich die Entschädigung nach dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Schadenstag gemäß den AKB, nicht nach dem vertraglich vereinbarten Restwert des Leasingvertrags. • Bei der Wertermittlung sind absetzbare Umstände zu berücksichtigen (Fehlen einer Wegfahrsperre, Selbstbeteiligung, kein Vorsteuerersatz bei Vorsteuerabzugsberechtigten). Die Klägerin verlangt von ihrer Teilkaskoversicherung Entschädigung für den Diebstahl eines Leasingfahrzeugs Peugeot, das am 02.06.1998 in E abgestellt und am 05.06.1998 als gestohlen gemeldet wurde. Die Beklagte verweigert Leistung und rügt insbesondere unrichtige Angaben zur Laufleistung im Schadensformular sowie die Höhe der geltend gemachten Entschädigung. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines bestimmten Betrags an die Leasinggeberin, wogegen beide Parteien Berufung einlegten. Die Beklagte macht Aufklärungsobliegenheitsverletzung und mögliche Vortäuschung geltend; die Klägerin hält den vom Landgericht zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert für zu niedrig. Der Senat prüfte Glaubwürdigkeit der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin, die Frage der Falschinformation zur Kilometerleistung und den korrekten Wiederbeschaffungswert. • Die Beklagte kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung berufen; der Fragebogen enthielt zwar eine objektiv falsche Angabe zur Laufleistung, doch wusste der Schadensregulierer bereits aus anderen Unterlagen vom höheren Kilometerstand und hätte nach Treu und Glauben nachfragen müssen. • Der Versicherer hat bei erkennbaren Widersprüchen oder anderweitig belegbaren Unrichtigkeiten eine Hinweis- und Nachfragepflicht; unterlässt er dies, wäre die Geltendmachung der Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG treuwidrig. • Das Schadenbild und die Vernehmungen rechtfertigen keine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung; die Angaben des Geschäftsführers zur Tatzeit sind insgesamt glaubhaft genug, insbesondere da die Abweichung bei der Laufleistung nicht erheblich war. • Das Formular enthielt zudem eine unzutreffende Belehrung, die für die Relevanz einer Falschangabe nicht den zutreffenden Rechtsstand darstellte, so dass daraus kein Leistungswegfall hergeleitet werden kann. • Zum Wiederbeschaffungswert: Der vom Sachverständigen ermittelte Nettowert von 27.615,00 DM wird zugrunde gelegt; hiervon sind 10 % wegen fehlender Wegfahrsperre (2.761,50 DM) und 300,00 DM Selbstbeteiligung abzuziehen; Vorsteuer ist nicht zu ersetzen, da Vorsteuerabzug möglich war. • Damit ergibt sich ein erstattungsfähiger Wiederbeschaffungswert von 24.553,50 DM nebst Zinsen; der vertraglich vereinbarte Restwert des Leasingvertrags ist nicht maßgeblich für die Kaskoversicherung. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben. Die Beklagte hat an die Leasinggeberin 24.553,50 DM nebst 1,2 % Zinsen monatlich ab dem 24.07.1993 zu zahlen. Die Klage war insoweit erfolgreich, weil der Versicherer sich nicht wegen der angegebenen Kilometerabweichung auf Leistungsfreiheit berufen kann, da er seine Aufklärungspflicht verletzt hat; außerdem ist der zu erstattende Betrag nach sachverständiger Wertermittlung und abzugsfähigen Minderbeträgen höher festzusetzen als vom Landgericht angenommen. Die Kosten des Verfahrens werden überwiegend der Beklagten auferlegt; eine Revision wurde nicht zugelassen.