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Beschluss

15 W 103/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wohnungsrecht, dessen Ausübungsbereich (z. B. ausschließliche Nutzung einer Terrasse, Mitbenutzung von Hof und Garten, Nutzung von Garagen/Kellern) über die Nutzungsbefugnis eines einzelnen Sondereigentums hinausreicht, bleibt nach Begründung von Wohnungseigentum als Belastung des gesamten Grundstücks bestehen. • Ein Nießbrauch kann hingegen an einem einzelnen ideellen Miteigentumsanteil bestehen und daher grundsätzlich in einem Wohnungsgrundbuch gelöscht werden. • Sind mehrere Eintragungsanträge durch eine Erklärung des Antragstellers miteinander verbunden, kann das Grundbuchamt nach § 16 Abs. 2 GBO alle verbundenen Anträge zurückweisen; diese Verfahrensfrage ist nur anfechtbar, wenn der Beschwerdeführer sie rügt. • Ein bereits in der Beschwerdeverfahren zurückgenommener Eintragungsantrag ist vom Grundbuchamt nicht zurückzuweisen; bei Zweifeln an der Rücknahme hätte das Amt nachfragen müssen.
Entscheidungsgründe
Fortbestand eines Wohnungsrechts als Belastung des Gesamtgrundstücks nach Teilung • Ein Wohnungsrecht, dessen Ausübungsbereich (z. B. ausschließliche Nutzung einer Terrasse, Mitbenutzung von Hof und Garten, Nutzung von Garagen/Kellern) über die Nutzungsbefugnis eines einzelnen Sondereigentums hinausreicht, bleibt nach Begründung von Wohnungseigentum als Belastung des gesamten Grundstücks bestehen. • Ein Nießbrauch kann hingegen an einem einzelnen ideellen Miteigentumsanteil bestehen und daher grundsätzlich in einem Wohnungsgrundbuch gelöscht werden. • Sind mehrere Eintragungsanträge durch eine Erklärung des Antragstellers miteinander verbunden, kann das Grundbuchamt nach § 16 Abs. 2 GBO alle verbundenen Anträge zurückweisen; diese Verfahrensfrage ist nur anfechtbar, wenn der Beschwerdeführer sie rügt. • Ein bereits in der Beschwerdeverfahren zurückgenommener Eintragungsantrag ist vom Grundbuchamt nicht zurückzuweisen; bei Zweifeln an der Rücknahme hätte das Amt nachfragen müssen. Frau H übertrug 1990 ein Grundstück auf ihren Sohn (Beteiligter zu 1). Für den Bruder (Beteiligter zu 2) wurden ein Wohnungsrecht und ein Nießbrauch eingetragen. 1996 teilte der Eigentümer das Grundstück in Wohnungseigentum auf und es wurden vier Wohnungsgrundbücher angelegt; die Belastungen wurden übernommen. 1997 verkaufte der Beteiligte zu 1 eine Wohnung an H3; H3 wurde 2000 als Eigentümer eingetragen. 1999/2000 bewilligten der Beteiligte zu 2 die Löschung des Wohnungsrechts und Nießbrauchs; der Beteiligte zu 1 beantragte die Löschung ebenfalls. Das Grundbuchamt beanstandete Bevollmächtigungen und wies die Anträge zurück. Der Notar legte Beschwerde ein; das Landgericht wies sie zurück. Der Notar erhob weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht. • Zuständigkeit und Beschwerdeführerschaft: Beschwerdebefugt ist nur der Beteiligte zu 2, weil der Beteiligte zu 1 nach Eintragung des H3 als neuer Eigentümer sein Antragsrecht verloren hat (§ 13 Abs.1 S.2 GBO). • Wohnungsrecht: Materiell-rechtlich besteht das Wohnungsrecht fort, wenn sein Ausübungsbereich das gesamte Grundstück erfasst; die Anlage von Wohnungsgrundbüchern ändert nicht automatisch den Belastungsgegenstand (§ 4 WGVerf, § 7 Abs.1 S.3 WEG). • Dienstbarkeit vs. Sondereigentum: Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Wohnungsrecht die aus dem Sondereigentum fließenden Nutzungsbefugnisse umfassen, auch wenn diese das Gemeinschaftseigentum betreffen; eine Dienstbarkeit, deren Ausübungsbereich über das Sondereigentum hinausreicht, bleibt als Belastung des gesamten Grundstücks bestehen (§§ 1090 Abs.2, 1026 BGB). • Ausschließliche Nutzung der Terrasse: Auslegung der Eintragungsbewilligung ergibt, dass die Terrasse dem Wohnungsberechtigten zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist; da an der Terrasse kein Sondernutzungsrecht zugunsten eines Wohnungseigentümers begründet wurde, kann die Dienstbarkeit nicht auf ein einzelnes Wohnungseigentumsrecht beschränkt werden (§ 1093 BGB). • Nießbrauch: Anders als beim Wohnungsrecht kann ein Nießbrauch an einem ideellen Miteigentumsanteil bestehen (§ 1066 Abs.1 BGB), sodass eine Löschung in einem einzelnen Wohnungsgrundbuch grundsätzlich möglich ist; die Zurückweisung beruhte hier jedoch auf Verfahrensregelungen, nicht auf materieller Unmöglichkeit. • Verfahrensfrage § 16 Abs.2 GBO: Das Grundbuchamt hat verbunden eingereichte Anträge nach § 16 Abs.2 GBO zurückgewiesen; diese Zurückweisung betrifft auch die Löschung des Nießbrauchs und wurde im Beschwerdeverfahren nicht durch den Beteiligten zu 2 angegriffen. • Rücknahme des Zusatzantrags: Der Eintragungsantrag vom 07.01.2000 wurde durch Erklärung des Notars vom 09.02.2000 zurückgenommen; daher war die ergänzende Zurückweisung insoweit aufzuheben, das Grundbuchamt hätte bei Zweifeln nachfragen müssen. Die weitere Beschwerde ist unbegründet, soweit sie die materielle Eintragungsfähigkeit der Löschung des Wohnungsrechts betrifft: Das Wohnungsrecht des Beteiligten zu 2 besteht materiell als Last des gesamten Grundstücks fort, weil sein Ausübungsbereich (insbesondere die ausschließliche Nutzung der Terrasse sowie Nutzung von Garagen und Kellern und Mitbenutzung von Hof und Garten) über das Sondereigentum einzelner Wohnungseinheiten hinausreicht. Daher durfte das Grundbuchamt die Löschung des Wohnungsrechts in einem einzelnen Wohnungsgrundbuch nicht eintragen. Hinsichtlich des Nießbrauchs besteht materiell keine Unmöglichkeit seiner Löschung an einem einzelnen ideellen Miteigentumsanteil; die Zurückweisung beruht hier jedoch auf der Verbindung der Anträge nach § 16 Abs.2 GBO, welche im Beschwerdeverfahren nicht gerügt wurde. Der in der Urkunde vom 07.01.2000 gestellte Zusatzantrag wurde durch Erklärung vom 09.02.2000 zurückgenommen; die ergänzende Zurückweisung dieses Antrags ist daher aufzuheben. Der Gegenstandswert der Verfahren wurde auf 20.000,00 DM festgesetzt.