Urteil
13 U 181/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auffahrunfällen besteht grundsätzlich der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden; dieser kann jedoch entkräftet werden, wenn der Vorausfahrende kurz zuvor den Fahrstreifen wechselte und dadurch den Bremsweg verkürzt haben könnte.
• Wechselt der Vorausfahrende den Fahrstreifen und ordnet sich wieder ein, obliegt es dem Nachfolgenden, wieder für den erforderlichen Sicherheitsabstand zu sorgen.
• Kommt bei der Abwägung nach § 17 StVG ein beiderseitiges Mitverschulden in Betracht, ist eine quotalere Haftungsverteilung vorzunehmen; hier 4/5 zu 1/5 zu Lasten des Nachfolgenden.
• Mietwagenkosten sind grundsätzlich ersatzfähig; ein Abzug wegen ersparter Aufwendungen kann aber in Ansatz gebracht werden (hier 10 % Vorteilsausgleich).
Entscheidungsgründe
Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel: überwiegende Haftung des Nachfolgenden (4/5 zu 1/5) • Bei Auffahrunfällen besteht grundsätzlich der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden; dieser kann jedoch entkräftet werden, wenn der Vorausfahrende kurz zuvor den Fahrstreifen wechselte und dadurch den Bremsweg verkürzt haben könnte. • Wechselt der Vorausfahrende den Fahrstreifen und ordnet sich wieder ein, obliegt es dem Nachfolgenden, wieder für den erforderlichen Sicherheitsabstand zu sorgen. • Kommt bei der Abwägung nach § 17 StVG ein beiderseitiges Mitverschulden in Betracht, ist eine quotalere Haftungsverteilung vorzunehmen; hier 4/5 zu 1/5 zu Lasten des Nachfolgenden. • Mietwagenkosten sind grundsätzlich ersatzfähig; ein Abzug wegen ersparter Aufwendungen kann aber in Ansatz gebracht werden (hier 10 % Vorteilsausgleich). Die Klägerin fuhr mit ihrem Mercedes und wurde am 22.12.1998 in einer Längsreihe innerorts von hinten durch den vom Beklagten zu 1) geführten, bei Beklagter zu 2) haftpflichtversicherten BMW aufgeschoben. Die Klägerin hatte kurz zuvor vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt; Streit bestand darüber, ob der Wechsel vor oder unmittelbar nach der Kreuzung erfolgt war und ob sie in eine zu enge Lücke eingeschert sei. Es entstand ein Fahrzeugschaden sowie Mietwagenbedarf; streitig waren insbesondere Mietwagenkosten und die Frage der Haftungsverteilung. Das Landgericht hatte die Klägerin mit 2/3 Mitschuldanteil belastet; die Klägerin machte Berufung geltend und verlangt volle Haftung der Beklagten. Der Sachverständige ermittelte Weg-Zeit-Betrachtungen, nach denen die Klägerin den Fahrstreifenwechsel kurz nach der Ampel beendete und der Beklagte zu 1) verspätet auf das Abbremsen reagierte. • Anspruchsgrundlagen und Ergebnis: Anspruch der Klägerin aus § 7 Abs.1, §§17,18 StVG, §§823,249 ff. BGB sowie 3 Nr.1 PflVG gegeben; Gesamtschaden 22.921,29 DM, ersatzfähig zu 80 % = 18.337,03 DM. • Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall: Grundsatz, dass auf einen Vorausfahrenden Auffahrende grundsätzlich die Alleinhaftung trifft, gilt; Entkräftung möglich, wenn Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden ursächlich denkbar ist. • Beweiswürdigung zum Fahrstreifenwechsel: Der Senat ging nach Zeugen- und Sachverständigenvernehmung davon aus, dass die Klägerin den Fahrstreifenwechsel unmittelbar nach der Ampel begann und ihn rund 20 m vor der Kollision beendet hatte; deswegen war der Wechsel kausal für die Beurteilung, aber nicht als grobe Fehlhandlung der Klägerin zu bewerten. • Pflichten des Nachfolgenden: Nachdem die Klägerin wieder ordnungsgemäß eingeordnet war, oblag es dem Beklagten zu 1), für ausreichenden Sicherheitsabstand zu sorgen; der Beklagte reagierte erst 1,4 Sekunden vor der Kollision und handelte damit zu spät, weshalb sein Verstoß gegen § 4 Abs.1 StVO feststand. • Mitverschulden und Haftungsverteilung: Wegen eines betriebsgefahrerhöhenden Verhaltens der Klägerin (Fahrstreifenwechsel trotz erkennbaren Rückstaus) ist ein Mitverschulden anzunehmen; nach § 17 StVG wurde die Haftung 4/5 zu Lasten der Beklagten und 1/5 zu Lasten der Klägerin verteilt. • Mietwagenkosten und Vorteilsausgleich: Die Mietwagenkosten sind grundsätzlich ersatzfähig; bei ersparten Aufwendungen ist ein Vorteilsausgleich vorzunehmen, hier 10 % Abzug von 3.620,36 DM führend zu 3.258,03 DM Ersatz. • Klageerweiterung: Die vom Sachverständigen bestätigte Klageerhöhung wurde berücksichtigt, wodurch der Klägerin weitere 3.814,82 DM zustehen. Zinsanspruch bestand und war unstreitig. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Gesamtschaden 22.921,29 DM; die Beklagten haften als Gesamtschuldner zu 80 % = 18.337,03 DM nebst 4 % Zinsen seit 12.02.1999; damit wurden gegenüber dem Landgericht weitere 3.814,82 DM zugesprochen. Die Haftung wurde quotal nach § 17 StVG mit 4/5 zu 1/5 zu Lasten der Beklagten verteilt, weil der Beklagte zu 1) den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhielt und verspätet reagierte, während die Klägerin durch den Fahrstreifenwechsel trotz erkennbarem Rückstau ein Mitverschulden traf. Mietwagenkosten sind anerkannt, jedoch abzüglich 10 % Vorteilsausgleich. Die restliche Klage wurde abgewiesen; die Kosten wurden anteilig verteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.