Urteil
6 U 184/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Alleinverschulden des Unfallverursachers obliegt den Schädigern der volle Unterhaltsschaden gemäß §§ 844 BGB, 3 PflVG; ein nur geringfügiges Mitverschulden des Getöteten durch unzureichend angezogenen Kinnriemen rechtfertigt keine Kürzung nach § 846 BGB.
• Schmerzensgeldanspruch des Getöteten ging gemäß §§ 1922, 398 BGB auf die Klägerin über und ist auf 30.000 DM festzusetzen; eine anschließende Erhöhung um 5.000 DM ist nach Prüfung der Umstände gerechtfertigt.
• Verjährungseinreden stehen der Mehrforderung nicht entgegen, wenn die dreijährige Frist gemäß § 852 BGB wegen Verjährungshemmung und Anmeldung noch nicht abgelaufen ist.
Entscheidungsgründe
Unterhaltsschaden und Schmerzensgeld nach tödlichem Mofaunfall; Mitverschulden geringfügig (§ 846 BGB) • Bei Alleinverschulden des Unfallverursachers obliegt den Schädigern der volle Unterhaltsschaden gemäß §§ 844 BGB, 3 PflVG; ein nur geringfügiges Mitverschulden des Getöteten durch unzureichend angezogenen Kinnriemen rechtfertigt keine Kürzung nach § 846 BGB. • Schmerzensgeldanspruch des Getöteten ging gemäß §§ 1922, 398 BGB auf die Klägerin über und ist auf 30.000 DM festzusetzen; eine anschließende Erhöhung um 5.000 DM ist nach Prüfung der Umstände gerechtfertigt. • Verjährungseinreden stehen der Mehrforderung nicht entgegen, wenn die dreijährige Frist gemäß § 852 BGB wegen Verjährungshemmung und Anmeldung noch nicht abgelaufen ist. Die Klägerin verlangt Unterhaltsschadensersatz und zusätzliches Schmerzensgeld aus der Erbmasse ihres Ehemannes, der am 25.10.1996 bei einem Verkehrsunfall als Mofafahrer schwer verletzt wurde und am 27.11.1996 verstarb. Der Beklagte zu 2) hatte beim Einfahren in die Straße den Vorrang des Mofafahrers übersehen und ihn mit dem Pkw erfasst. Der Verstorbene verlor seinen Schutzhelm, weil der Kinnriemen nicht ausreichend festgezogen war. Die Klägerin macht Ersatz für entgangenen Unterhalt sowie die über eine vorprozessuale Zahlung hinausgehende Schmerzensgeldforderung geltend. Das Landgericht hatte bereits Unterhalt und 15.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen; die Klägerin begehrt weitere 5.000 DM, die Beklagten möchten Schmerzensgeld und Unterhalt kürzen. • Unterhaltsschaden: Die Beklagten haften wegen des unfallbedingten Alleinverschuldens des Beklagten zu 2) nach §§ 844 BGB, 3 PflVG; die Berechnung des Unterhalts ist unbeanstandet. Ein mögliches Mitverschulden des Getöteten durch unzureichend angezogenen Kinnriemen beeinflusst den Unterhaltsschaden nicht, weil die tödliche Ursache mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Lungenverletzungen infolge der Rippenserienfraktur zurückzuführen ist und damit die Kopfverletzungen ursächlich nicht maßgeblich waren. • Selbst bei Mitursächlichkeit der Kopfverletzungen kommt eine Kürzung nach § 846 BGB nicht in Betracht, weil das Verschulden des Getöteten als so geringfügig einzustufen ist, dass es außer Betracht bleiben muss. Der Getötete erfüllte die Helmpflicht (§ 21a StVO), benutzte den Kinnriemen und konnte das Risiko des Helmverlusts für einen Laien als fernliegend einschätzen; maßgebliche Erkenntnisse zum Helmversagen lagen erst später vor. • Schmerzensgeld: Der Anspruch aus §§ 823, 847 BGB, 3 PflVG ist gemäß §§ 1922, 398 BGB auf die Klägerin übergegangen. Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen, der langen Intensivbehandlung und des nur sehr geringen Mitverschuldens ist ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000 DM angemessen; deshalb sind weitere 5.000 DM gegenüber der erstinstanzlichen Zuerkennung zu gewähren. • Verjährung: Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB trotz Hemmung und Anmeldung bereits abgelaufen war. • Zinsen und Nebenentscheidungen: Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.10, 546 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil geändert. Den Beklagten wird gesamtschuldnerisch ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM plus Zinsen sowie bestimmte monatliche Zahlungen zur Abgeltung des Unterhaltsschadens zugesprochen, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen. Die Klägerin hat damit in wesentlichen Teilen Erfolg, weil das Mitverschulden ihres verstorbenen Ehemannes als geringfügig eingestuft wurde und die Todesursache überwiegend auf thorakale Verletzungen zurückzuführen ist, sodass eine Kürzung nach § 846 BGB nicht gerechtfertigt ist. Die Verjährungseinrede der Beklagten wirkt nicht hemmend, und die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.