Urteil
6 U 205/99
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0323.6U205.99.00
3mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 07. Juli 1999 ver-kündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Beklagten: 5.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 07. Juli 1999 ver-kündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer des Beklagten: 5.000,00 DM. Entscheidungsgründe: I. Der Kläger überraschte am 18.11.1995 den Beklagten bei einem Raubmord. Nach einem längeren Kampf, bei dem beide nicht unerheblich verletzt wurden, wurde der Beklagte von der inzwischen eingetroffenen Polizei festgenommen. Der Kläger, der heute an einer Psychose leidet, führt diese auf eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Vorfalls vom 18.11.1995 zurück und hat den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 50.000,00 DM für den Zeitraum vom 18.11.1995 bis zum 18.11.1997 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Im Auftrage des G hat Dr. La. unter dem 02.06.1998 ein psychiatrisches Gutachten und Dr. Li. unter dem 10.06.1998 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet. Nach Auswertung dieser Gutachten hat das Landgericht dem Kläger antragsgemäß 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1998 als Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 18.11.1995 bis zum 18.11.1997 zugesprochen. Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte die Reduzierung des Schmerzensgeldes auf 45.000,00 DM, nachdem ihm der Senat für sein zunächst verfolgtes Ziel, die Klageabweisung zu erreichen, die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert hat. Der Beklagte bestreitet die Ursächlichkeit seiner Tat für die psychische Erkrankung des Klägers. Er hält die Klage für unzulässig mit Rücksicht darauf, daß der Kläger für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ein zeitlich begrenztes Teilschmerzensgeld begehrt hat. Er hält das zuerkannte Schmerzensgeld für übersetzt und macht geltend, die gutachtlich attestierte Persönlichkeitsstörung und Persönlichkeitsänderung des Klägers sei nicht irreversibel. Gegen eine vom Kläger in Aussicht gestellte Ausweitung des Klagebegehrens in Form eines zeitlich unbegrenzten Schmerzensgeldes verteidigt er sich mit der Verjährungseinrede. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen. II. Die Berufung ist nicht begründet. Gemäß §§ 823, 847 BGB ist der Beklagte dem Kläger zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, nicht nur wegen der körperlichen Verletzungen, die er ihm am 18.11.1995 zugefügt hatte, sondern auch wegen der außerordentlich schweren psychischen Schäden, die infolge dieses Vorfalls entstanden sind. Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des Dr. L vom 02.06.1998 und des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. Li vom 10.06.1998 steht zur Überzeugung des Senats fest, daß sich beim Kläger infolge des Vorfalls eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt hat, wobei Dr. La in seinem Gutachten vom 02.06.1998 einen sich anbahnenden Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert hat. Diese psychische Er-krankung hatte für den Kläger bereits in den beiden ersten Jahren nach dem Vorfall außerordentlich schwere Folgen. Er ist völlig aus seiner bisher geordnet verlaufenden Lebensbahn geworfen worden, hat seine Arbeitsfähigkeit und seinen Arbeitsplatz eingebüßt, seine sozialen Kontakte sind weitestgehend abgerissen, er ist in wirtschaftliche Bedrängnis geraten. Er hat alle Lebensfreude verloren. Wie extrem der Leidensdruck war, dem er sich ausgesetzt sah, wird daran deutlich, daß er in der Anfangsphase seiner psychosomatischen stationären Behandlung in der P klinik in B , die am 26.08.1997 begann, einen Suizidversuch unternommen hat. Er hatte die Reaktion der Umwelt auf sein beherztes Handeln als unangemessen erlebt und zusätzliche Belastungen dadurch erfahren, daß seitens der zuständigen Versicherungsträger frühzeitige erfolgversprechende Hilfe durch psychiatrische Behandlung nicht in ausreichendem Maße gewährt worden ist. Nachdem ihn im Januar 1996 die Staatsanwaltschaft brieflich aufgefordert hatte, sich einem HIV-Test zu unterziehen, erlitt er einen Zusammenbruch und mußte sogar zeitweise in der Angst leben, sich bei dem Kampf mit dem drogenabhängigen Beklagten eine HIV-Infektion zugezogen zu haben. Angesichts der außerordentlich schweren und belastenden Folgen, die die Tat des Beklagten für den Kläger hatte, erscheint auch dem Senat die vom Landgericht vorgenommene Schmerzensgeldbemessung noch vertretbar, selbst wenn ihr wegen der zeitlich begrenzten Antragstellung nicht die gesamten sich abzeichnenden Dauerschäden und auch nicht das Leiden des Klägers wegen des gesamten Zeitraums seit dem Vorfall zugrunde gelegt werden können, sondern nur die in den beiden ersten Jahren danach eingetretenen Folgen. Der Senat ist im übrigen der Auffassung, daß gerade vorsätzliche schwere Gewalttaten, insbesondere solche mit schweren Folgen für die Betroffenen, hohe Schmerzensgelder erfordern (vgl. dazu auch Foerste NJW 99, 2951). Aus der Schmerzensgeldbemessung im Senatsurteil vom 07.06.1993 (NJW-RR 94, 94) kann der Beklagte zu seinen Gunsten nichts herleiten. Zum einen waren dort die sicher nicht geringen Folgen für die Verletzte nicht derart gravierend wie im vorliegenden Fall. Zum anderen war zum damaligen Zeitpunkt die in jenem Urteil angesprochene Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob sich die strafrechtliche Verurteilung des Täters unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion auf die Schmerzensgeldhöhe auswirken kann (vgl. dazu jetzt BGH NJW 96, 1591). Vor allem hatte aber in jenem Fall nur der Beklagte gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM Berufung eingelegt, so daß in der Rechtsmittelinstanz kein Spielraum nach oben bestand. Der Erfolg der Klage scheitert auch nicht daran, daß der Kläger und ihm folgend das Landgericht der Schmerzensgeldbemessung nur einen Zeitraum von 2 Jahren nach der Tat des Beklagten zugrunde gelegt haben. Zwar wird in der Rechtssprechung aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs überwiegend die Folgerung gezogen, daß eine zeitliche Begrenzung nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 96, 984 = NJW-RR 96, 927; OLG Oldenburg NJW-RR 88, 615; OLG Frankfurt VersR 95, 1061; vgl. auch Müller, VersR 98, 129, 138 bei Fn. 97). Ob das in dieser Allgemeinheit gilt, und unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines zeitlich begrenzten Teilschmerzensgeldes - weil nicht willkürlich -zulässig ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Der BGH hat eine derartige Begrenzung jedenfalls dann für zulässig gehalten, wenn die Zukunftsrisiken wegen der Ungewißheit der künftigen Entwicklung insgesamt ausgegrenzt werden (vgl. BGH NJW 75, 1463). Hier war nach dem Abbruch der erfolgversprechenden stationären Behandlung in der P klinik und der anschließenden gravierenden Verschlechterung des Befindens des Klägers, die wegen zunehmender Suizidgefahr zu seiner Aufnahme ins Krankenhaus in W führte, die Entwicklung in eine neue Phase getreten, wobei sich das Ergebnis nicht hinreichend absehen ließ, so daß von daher eine zeitliche Zäsur im November 1997 sachgerecht sein konnte. Außerdem kann es auch in solchen Fällen, in denen erstinstanzlich - möglicherweise unzulässig - ein zeitlich begrenztes Teilschmerzensgeld gefordert und zugesprochen worden ist, nicht angehen, daß dem Geschädigten in der Berufungsinstanz das Schmerzensgeld völlig versagt wird, weil eine Umstellung auf ein zeitlich unbegrenztes Schmerzensgeld wegen inzwischen - wie auch hier - eingetretener Verjährung bezüglich des anfangs nicht geltend gemachten Zeitraums nicht mehr möglich erscheint; vielmehr muß es dann mit dem zeitlich begrenzten Teilschmerzensgeld sein Bewenden haben, zumal dies ohnehin nicht ausnahmslos unzulässig ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.