Beschluss
3 UF 54/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren muss der Antrag die Anschrift des antragstellenden Kindes enthalten, sofern keine unzumutbaren oder schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen substantiiert dargelegt sind.
• Die Angabe der Anschrift ist notwendig, damit der Antragsgegner die zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 642 Abs. 1 ZPO prüfen und gegebenenfalls geltend machen kann.
• Fehlt die erforderliche Angabe der Anschrift, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens nach § 646 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt und der Antrag im vereinfachten Verfahren zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Anschrift des antragstellenden Kindes führt zur Unzulässigkeit des vereinf. Unterhaltsfestsetzungsverfahrens • Im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren muss der Antrag die Anschrift des antragstellenden Kindes enthalten, sofern keine unzumutbaren oder schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen substantiiert dargelegt sind. • Die Angabe der Anschrift ist notwendig, damit der Antragsgegner die zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 642 Abs. 1 ZPO prüfen und gegebenenfalls geltend machen kann. • Fehlt die erforderliche Angabe der Anschrift, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens nach § 646 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt und der Antrag im vereinfachten Verfahren zurückzuweisen. Der Vater (Antragsgegner) legte Beschwerde gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum ein. Im Vereinfachten Verfahren beantragte das Kind (vertreten durch die sorgeberechtigte Mutter) Unterhalt, ohne die Anschrift des Kindes/der Mutter im Antrag anzugeben. Der Antragsgegner verweigerte daraufhin die Bereitschaft, das Verfahren weiter zu betreiben und rügte die Unzulässigkeit des Verfahrens wegen fehlender Angaben. Das Amtsgericht hatte zuvor einen Festsetzungsbeschluss erlassen. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfiel, insbesondere wegen möglicher Geheimhaltungsinteressen, und ob ohne Anschrift die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 642 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann. • Anwendbarkeit: Auf das Kindersache-Verfahren finden nach Art.5 §3 Abs.2 KindUG die Vorschriften der ZPO über das vereinfachte Verfahren Anwendung, insbesondere §§ 642, 646 ZPO. • Formelle Zulässigkeit: Nach § 646 Abs.1 ZPO muss der Antrag die Bezeichnung der Parteien enthalten; dies umfasst in der Regel die Angabe der Anschrift des Antragstellers nach § 253 Abs.2 ZPO. • Ausnahmen von der Anschriftspflicht: Eine Ausnahme kommt nur bei unzumutbaren oder unüberwindlichen Schwierigkeiten oder bei schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen in Betracht; hierfür sind strenge Anforderungen zu stellen und es musste substantiiert vorgetragen werden. • Prüfung des Geheimhaltungsinteresses: Die bloße Mitteilung über eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt genügte nicht als substantiierter Nachweis eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses. • Bedeutung für Zuständigkeit: Nach § 642 Abs.1 ZPO bestimmt der Wohnsitz den allgemeinen Gerichtsstand; ohne Anschrift kann der Antragsgegner nicht prüfen oder rügen, ob das angerufene Gericht zuständig ist. • Rechtliche Folge: Fehlen die erforderlichen Angaben, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nicht erfüllt und der Antrag ist zurückzuweisen. • Kostenfolge: Die Gerichtskosten und die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen gemäß §§ 91 I ZPO, 17 GKG. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum stattgegeben und den Festsetzungsbeschluss aufgehoben. Der Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Verfahren wurde zurückgewiesen, weil der Antrag die erforderliche Angabe der Anschrift des antragstellenden Kindes nicht enthielt und kein substantiiertes Geheimhaltungsinteresse vorgetragen wurde. Ohne Anschrift war eine Überprüfung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 642 Abs.1 ZPO nicht möglich, sodass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens gemäß § 646 Abs.1 ZPO nicht erfüllt waren. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt; der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt.