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Beschluss

2 UF 40/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein schriftlicher teilweiser Verzicht auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt kann wirksam sein, wenn er im Ergebnis nicht den notwendigen Unterhalt gefährdet. • Die Annahme eines solchen Verzichts kann konkludent erfolgen, wenn der Verpflichtete die Erklärung veranlasst hat und entgegennimmt. • Eine Vereinbarung über teilweisen Unterhaltsverzicht verstößt nicht bereits deshalb gegen § 1614 Abs. 1 BGB, weil auf die Geltendmachung und nicht auf das Recht verzichtet wurde; maßgeblich ist die Gefahr einer Belastung Dritter und die Angemessenheit im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Parteien.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Verzicht auf Geltendmachung von Trennungsunterhalt nicht generell unwirksam • Ein schriftlicher teilweiser Verzicht auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt kann wirksam sein, wenn er im Ergebnis nicht den notwendigen Unterhalt gefährdet. • Die Annahme eines solchen Verzichts kann konkludent erfolgen, wenn der Verpflichtete die Erklärung veranlasst hat und entgegennimmt. • Eine Vereinbarung über teilweisen Unterhaltsverzicht verstößt nicht bereits deshalb gegen § 1614 Abs. 1 BGB, weil auf die Geltendmachung und nicht auf das Recht verzichtet wurde; maßgeblich ist die Gefahr einer Belastung Dritter und die Angemessenheit im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Parteien. Die Klägerin begehrte in der Berufungsinstanz Unterhalt von ihrem früheren Ehegatten. Das Familiengericht hat den Unterhaltsanspruch abgelehnt mit der Begründung, die Klägerin habe am 5. Mai 1997 schriftlich auf einen Teil des Unterhalts verzichtet. Die Klägerin behauptete, die Erklärung sei einseitig und unter Zwang abgegeben worden; der Beklagte habe lediglich den Pkw genutzt und die Hausratsüberlassung sei damit abgegolten. Die Parteien hatten am gleichen Tag eine Regelung getroffen, wonach die Klägerin den gesamten ehelichen Hausrat im Wert von 18.000 DM erhielt. Die Klägerin machte erst mehr als ein Jahr später Unterhalt geltend; sie rechnete ihren eigenen Bedarf aus und zeigte, dass ihr eigenes Einkommen den überwiegenden Teil des Bedarfs deckte. Die Klägerin beantragte Prozeßkostenhilfe für die Berufung; das OLG prüft die Erfolgsaussicht der Berufung. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. • Die schriftliche Erklärung der Klägerin ist als teilweiser Verzicht auf die Geltendmachung von Unterhalt zu werten; die Annahme erfolgte zumindest konkludent, weil der Beklagte die Abgabe der Erklärung veranlasste und sie entgegennahm. • § 1614 Abs. 1 BGB verbietet den Verzicht auf künftigen Unterhalt, doch zielt die Vorschrift auf den Schutz Dritter und des notwendigen Unterhalts; deshalb sind Vereinbarungen, die den Unterhalt nicht in gefährdender Weise unterschreiten, nicht zwangsläufig nichtig. • Es besteht ein Gestaltungsspielraum für vertragliche Regelungen über Trennungsunterhalt; maßgeblich sind die Lebensverhältnisse der Parteien und die konkrete Wirkung der Vereinbarung im Vergleich zu gesetzlichen Unterhaltsansprüchen (§§ 1361, 1602, 1614 BGB). • Die Klägerin trägt ihren Bedarf überwiegend selbst; die Unterhaltsvereinbarung liegt innerhalb des zulässigen Rahmens und stellt keine übermäßige Einschränkung dar. • Die gleichzeitige Zuweisung des Hausrats an die Klägerin stellt eine Gegenleistung des Beklagten dar und spricht gegen die Behauptung eines einseitigen Nachteils oder von Nötigung. • Die behauptete Unbestimmtheit der Vereinbarung ist unbegründet; die Erklärung ist auslegungsfähig und danach so zu verstehen, dass die Klägerin auf Unterhalt verzichtet, soweit ihr Bedarf durch eigenes Einkommen gedeckt werden kann. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wurde zurückgewiesen, weil ihre Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die schriftliche Vereinbarung der Parteien als teilweiser Verzicht auf die Geltendmachung von Unterhalt zu verstehen ist und nicht gegen § 1614 Abs. 1 BGB verstößt, da sie den notwendigen Unterhalt nicht gefährdet und im Rahmen der Lebensverhältnisse der Parteien liegt. Die gleichzeitige Überlassung des Hausrats an die Klägerin stellt eine Gegenleistung dar und stärkt die Werthaltigkeit der Vereinbarung. Die Berufung wäre somit voraussichtlich erfolglos, weshalb keine Prozesskostenhilfe gewährt wird.